Zustimmungsgesetz

Vierzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 1

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Oktober bis 20. November 2009, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 10 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 10 Programmankündigungen und Kennzeichnung“.
 
b)
§ 11 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 11 Jugendschutzprogramme, Zugangssysteme“.
 
c)
§ 12 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 12 Kennzeichnung“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.
3.
§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
 
„§ 3
Begriffsbestimmungen
 
Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
 
1.
„Angebote“ Inhalte im Rundfunk oder Inhalte von Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages,
 
2.
„Anbieter“ Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
 
 
„4.
eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen, den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird,“.
 
 
 
bbb)
Nummer 10 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
 
 
„10.
pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder“.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „4 1. Alternative“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.“
5.
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
 
„§ 5
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
 
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
 
1.
ab 6 Jahren,
 
2.
ab 12 Jahren,
 
3.
ab 16 Jahren,
 
4.
ab 18 Jahren.
 
Die Altersstufe „ab 0 Jahre“ kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht. Bei Angeboten, die Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben, können gegen den Anbieter erst dann Maßnahmen ergriffen werden, wenn eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle oder die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) festgestellt hat, dass das Angebot entwicklungsbeeinträchtigend ist.
(2) Angebote können entsprechend der Altersstufen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss die Altersstufe sowie die Stelle, die die Bewertung vorgenommen hat, eindeutig erkennen lassen. Anbieter können ihre Angebote einer nach § 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Bewertung oder Bestätigung ihrer Bewertung vorlegen. Durch die KJM bestätigte Altersbewertungen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz zu übernehmen; für die Prüfung durch die KJM gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter die Einbeziehung oder den Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu beeinträchtigen. Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.
(4) Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sind für die Bewertung zu übernehmen. Es sind die Kennzeichen der Selbstkontrollen nach dem Jugendschutzgesetz zu verwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit den bewerteten Angeboten im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(5) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
 
1.
durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
 
2.
die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
 
(6) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Zeit zur Verbreitung des Angebots und des Umfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
(7) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für diese Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
(8) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung.“
6.
In § 7 Abs. 3 werden folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt:
„Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie müssen insbesondere Namen, Anschrift und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen.“
7.
In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)“ durch die Angabe „KJM“ ersetzt.
8.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 abweichen, wenn die Altersfreigabe nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes länger als zehn Jahre zurückliegt oder das Angebot für die geplante Sendezeit bearbeitet wurde.“
9.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
 
 
„§ 10
Programmankündigungen und Kennzeichnung“.
 
b)
In Absatz 1 wird die Verweisung auf „§ 5 Abs. 4 und 5“ durch die Verweisung auf „§ 5 Abs. 6 und 7“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Kennzeichnung entwicklungsbeeinträchtigender Sendungen erfolgt durch optische oder akustische Mittel zu Beginn der Sendung. Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen, muss die Sendung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und die KJM legen im Benehmen mit den obersten Landesjugendbehörden einheitliche Kennzeichen fest.“
10.
Der III. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:
 
„III. Abschnitt
Vorschriften für Telemedien
§ 11
Jugendschutzprogramme, Zugangssysteme
 
(1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 dadurch genügen, dass
 
1.
Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein geeignetes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder
 
2.
durch ein geeignetes Zugangssystem der Zugang nur Personen ab einer bestimmten Altersgruppe eröffnet wird.
 
Zugangsvermittler (Diensteanbieter im Sinne von § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes, die aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages mit Hilfe von Telekommunikationsdiensten nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes den Zugang zur Nutzung fremder Telemedien vermitteln) haben ihren Vertragspartnern ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach Satz 1 Nr. 1 leicht auffindbar anzubieten. Dies gilt nicht gegenüber ausschließlich selbstständigen oder gewerblichen Vertragspartnern, sofern Jugendschutzbelange nicht berührt sind.
(2) Jugendschutzprogramme müssen einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden, nach den Altersstufen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sein. Unabhängig vom jeweiligen Stand der Technik sind Jugendschutzprogramme nur dann geeignet, wenn sie
 
1.
auf der Grundlage einer vorhandenen Anbieterkennzeichnung einen altersdifferenzierten Zugang zu Angeboten aus dem Geltungsbereich dieses Staatsvertrages ermöglichen,
 
2.
eine hohe Zuverlässigkeit bei der Erkennung aller Angebote bieten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen aller Altersstufen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 zu beeinträchtigen, und
 
3.
es dem Nutzer ermöglichen, im Rahmen eines altersdifferenzierten Zugangs zu Angeboten festzulegen, inwieweit im Interesse eines höheren Schutzniveaus unvermeidbare Zugangsbeschränkungen hingenommen werden.
 
(3) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 Nr. 1 müssen zur Anerkennung ihrer Eignung vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft ihre Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Ein Jugendschutzprogramm gilt als anerkannt, wenn eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm positiv beurteilt und die KJM das Jugendschutzprogramm nicht innerhalb von vier Monaten nach Mitteilung der Beurteilung durch die Freiwillige Selbstkontrolle beanstandet hat; für die Prüfung durch die KJM gilt § 20 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder der Anbieter eines Jugendschutzprogramms keine Vorkehrungen zur Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik ergreift.
(4) Zugangssysteme, die den Zugang zu Inhalten nach § 4 Abs. 2 eröffnen, müssen gewährleisten, dass eine Volljährigkeitsprüfung über eine persönliche Identifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang erhalten. Soweit der Zugang zu anderen Inhalten eröffnet wird, ist bei der Ausgestaltung der Grad der Entwicklungsbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 besonders zu berücksichtigen.
 
§ 12
Kennzeichnung
 
Für Telemedien muss die Kennzeichnung so umgesetzt werden, dass Jugendschutzprogramme diese Kennzeichnung zur Umsetzung eines altersdifferenzierten Zugangs nutzen können. Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, die KJM, die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen im Benehmen mit den obersten Landesjugendbehörden einheitliche Kennzeichen und technische Standards für deren Auslesbarkeit fest.“
11.
In § 15 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Benehmen mit“ die Wörter „den nach § 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle,“ eingefügt.
12.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Es wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:
 
 
„6.
die Herstellung des Benehmens nach § 10 Abs. 2 und § 12,“.
 
b)
Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die neuen Nummern 7 bis 9.
13.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Medien“ die Wörter „und den obersten Landesjugendbehörden“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„In dem Bericht ist die Dauer der Verfahren darzustellen.“
14.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2012“ gestrichen.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist „jugendschutz.net“ den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. Bei Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle erfolgt der Hinweis zunächst an diese Einrichtung.“
15.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt neu gefasst:
„Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, die zum 1. Januar 2010 aufgrund einer bestehenden Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes tätig sind, gelten als anerkannt, soweit es die freiwillige Alterskennzeichnung von im Wesentlichen unveränderbaren Spielprogrammen und für das Kino produzierten Filmen betrifft, wenn diese Spielprogramme und Filme zum Herunterladen im Internet angeboten werden. Die jeweilige Einrichtung zeigt die Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Satz 5 der KJM an.“
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Erfüllt eine nach Absatz 4 anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag im Einzelfall nicht, kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM Beanstandungen aussprechen. Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten entwickeln hierzu Verfahrenskriterien. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.“
16.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „durch den Veranstalter“ ein Komma und der Halbsatz „mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1,“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Bei Verstößen gegen § 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Anbieters von Telemedien keine aufschiebende Wirkung.“
 
c)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Ergibt sich danach keine Zuständigkeit oder bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen, ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.“
 
d)
Absatz 7 wird gestrichen.
17.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe d wird der Verweis auf „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ durch den Verweis auf „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative“ ersetzt und die Angabe „oder § 7 Abs. 1“ gestrichen.
 
 
 
bbb)
Es wird folgender neuer Buchstabe e eingefügt:
 
 
 
 
„e)
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Alternative den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird,“.
 
 
 
ccc)
Die bisherigen Buchstaben e bis i werden die neuen Buchstaben f bis j.
 
 
 
ddd)
Der bisherige Buchstabe j wird der neue Buchstabe k und wie folgt neu gefasst:
 
 
 
 
„k)
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder“.
 
 
 
eee)
Der bisherige Buchstabe k wird der neue Buchstabe l.
 
 
bb)
Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
 
„4.
entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen, es sei denn, dass der Anbieter von Telemedien die von ihm angebotenen Inhalte durch ein von einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung gestelltes Klassifizierungssystem gekennzeichnet, die Kennzeichnung dokumentiert und keine unzutreffenden Angaben gemacht hat,“.
 
 
cc)
Es wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
 
 
 
„5.
entgegen § 5 Abs. 2 wiederholt sein Angebot mit einer offenbar zu niedrigen Altersstufe bewertet oder kennzeichnet,“.
 
 
dd)
Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die neuen Nummern 6 bis 8.
 
 
ee)
Es wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:
 
 
 
„9.
Werbung entgegen § 6 Abs. 2 bis 5 oder Teleshopping oder Sponsoring entgegen § 6 Abs. 6 verbreitet,“.
 
 
ff)
Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 10 und nach der Angabe „§ 7“ wird die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
 
 
gg)
Es wird folgende neue Nummer 11 eingefügt:
 
 
 
„11.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 und 5 nicht die wesentlichen Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar hält,“.
 
 
hh)
Die bisherige Nummer 9 wird die neue Nummer 12.
 
 
ii)
Die bisherige Nummer 10 wird die neue Nummer 13 und wie folgt neu gefasst:
 
 
 
„13.
Sendungen entgegen der nach § 5 Abs. 4 zu übernehmenden Altersfreigabe verbreitet, ohne dass die KJM oder eine hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 abweichend beurteilte,“.
 
 
jj)
Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die neuen Nummern 14 und 15.
 
 
kk)
Die bisherige Nummer 13 wird gestrichen, die bisherigen Nummern 14 bis 16 werden die neuen Nummern 16 bis 18.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 falsche Angaben macht.“.

Artikel 2
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Oktober bis 20. November 2009, wird wie folgt geändert:

1.
In § 16d Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung „nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches“ gestrichen.
2.
In § 49 Abs. 2 wird die Angabe „15 und 16“ durch die Angabe „28 und 29“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

In § 21 Abs. 1 Buchst. t des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, werden die Wörter „des Bundes der stalinistisch Verfolgten“ durch die Wörter „der Vereinigung der Opfer des Stalinismus“ ersetzt.

Artikel 4
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1, 2 und 3 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1, 2 und 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Berlin, den 10.06.2010

Für das Land Baden-Württemberg:
Stefan Mappus

Berlin, den 10.06.2010

Für den Freistaat Bayern:
Horst Seehofer

Berlin, den 10.06.2010

Für das Land Berlin:
Klaus Wowereit

Berlin, den 10.06.2010

Für das Land Brandenburg:
Matthias Platzeck

Berlin, den 10.06.2010

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Jens Böhrnsen

Berlin, den 10.06.2010

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ole von Beust

Berlin, den 10.06.2010

Für das Land Hessen:
R. Koch

Berlin, den 10.06.2010

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Erwin Sellering

Berlin, den 10.06.2010

Für das Land Niedersachsen:
Christian Wulff

Berlin, den 10.06.2010

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Jürgen Rüttgers

Berlin, den 10.06.2010

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck

Berlin, den 10.06.2010

Für das Saarland:
Peter Müller

Berlin, den 10.06.2010

Für den Freistaat Sachsen:
St. Tillich

Berlin, den 10.06.2010

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Böhmer

Berlin, den 10.06.2010

Für das Land Schleswig-Holstein:
Peter Harry Carstensen

Berlin, den 10.06.2010

Für den Freistaat Thüringen:
Christine Lieberknecht

Protokollerklärung aller Länder zum 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Die Länder kommen angesichts der dynamischen Entwicklung der Medien überein, die Bestimmungen dieses Staatsvertrages spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren.

Protokollerklärung aller Länder zu § 5
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Die Länder erwarten, dass Anbieter gemäß § 3, die gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreiten oder zugänglich machen, auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für eine Positivliste programmieren, die auf der Grundlage einer Kooperation von staatlichen Stellen, Unternehmen und Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zusammen gestellt wird (z. B. „fragFINN“).

Die Länder begrüßen die Anstrengungen der Anbieter, zur Kennzeichnung von Inhalten Selbstklassifizierungssysteme zu entwickeln. Sie sehen in Selbstklassifizierungssystemen einen wichtigen Schritt zur Verbreitung von Alterskennzeichnungen. Die Länder nehmen in Aussicht, die Nutzung solcher Systeme weiter zu privilegieren, sobald entsprechende Erfahrungen aus der Praxis vorliegen.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Hessen, des Saarlandes, des Landes Sachsen und des Landes Schleswig-Holstein zu § 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Das Land Baden-Württemberg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Saarland, das Land Sachsen und das Land Schleswig-Holstein unterstreichen, dass die technische Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen nicht dazu führen darf, dass anderweitige Schutzvorkehrungen verpflichtend vorgeschrieben werden.

Das Land Baden-Württemberg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Saarland, das Land Sachsen und das Land Schleswig-Holstein stellen fest, dass die Kontrollpflichten von Anbietern für fremde Inhalte, auch im Rahmen von Foren und Blogs, durch diesen Staatsvertrag nicht erweitert werden.

Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Abs. 2
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Die Länder sehen bei der digitalen Rundfunkübertragung technische Möglichkeiten zur Alterskennzeichnung, die u. a. von Digitalreceivern und Festplattenrekordern ausgelesen werden kann. Dies könnte ein wichtiger Ansatz zur Fortentwicklung des Jugendmedienschutzes sein. Sie erwarten von den Rundfunkveranstaltern und den Anbietern von Digitalreceivern und Festplattenrekordern Anstrengungen, die digitale Auslesbarkeit von Alterskennzeichen technisch umzusetzen.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg

Die Verbreitung von Inhalten über das Internet hat in den vergangenen Jahren eine besondere Dynamik erfahren. Neue Kommunikationsformen und Dienste haben den Menschen hierbei einfache, leicht zugängliche Möglichkeiten der Meinungsäußerung und Interaktion eröffnet. Diese Formen der Bürgerbeteiligung stellen einen wertvollen Beitrag zur politischen Willensbildung und damit gelebte Meinungsfreiheit in einer modernen Demokratie dar.

Das Land Baden-Württemberg begrüßt diese Entwicklung und bekennt sich zu der Verantwortung unseres freiheitlichen Staatswesens, die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Telemedien so auszugestalten, dass diese neuen Formen der Bürgerbeteiligung bestmögliche Entfaltungsmöglichkeiten finden. Zu hohe und unklare rechtliche Anforderungen können dabei insbesondere auf private und nicht gewerbliche Anbieter von Medieninhalten eine abschreckende Wirkung entfalten. Dies birgt die Gefahr, dass diese aus Sorge vor unübersehbaren rechtlichen Konsequenzen auf die Nutzung des Internets als Verbreitungsweg ihrer Medienangebote verzichten.

Der aktuellen Konzeption des Jugendmedienschutzes liegt erkennbar das Bemühen zugrunde, die bisherigen, ganz überwiegend auf die kommerzielle Verbreitung von Medienangeboten zugeschnittenen Lösungen auch für die veränderten Strukturen der Medienverbreitung über das Internet nutzbar zu machen. Schutzmaßnahmen wie Sendezeitbegrenzungen oder die Kennzeichnung von Produkten mit Altersbeschränkungen haben sich dabei für die klassischen Verbreitungswege (Rundfunk, Vertrieb von Ton- und Datenträgern) bewährt. Aufgrund der unterschiedlichen Verbreitungswege und der hohen Zahl nicht gewerblicher Anbieter im Internet lassen sich mit diesen Mechanismen aber nicht ohne weiteres sämtliche Besonderheiten der Medienverbreitung über das Internet abbilden.

Das Land Baden-Württemberg tritt daher dafür ein, die in Aussicht genommene Evaluation des neuen Jugendmedienschutzstaatsvertrages zugleich als Chance für eine grundlegende Neukonzeption des Jugendmedienschutzes für Internetangebote zu nutzen. Nur so lassen sich maßgeschneiderte Lösungen finden, die dem Bedürfnis sowohl nach einem effektiven Erwerb von Medienkompetenz durch Kinder und Jugendliche als auch nach vorbeugendem Schutz vor jugendgefährdenden Inhalten Rechnung tragen.