Historische Fassung war gültig vom 25.12.2015 bis 19.03.2020

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben der Technologieförderung
(ESF-Technologieförderung 2014 bis 2020)

Vom 8. Dezember 2015

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung soll die Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft verbessern sowie die Innovationskraft sächsischer Unternehmen stärken und so mittelbar und unmittelbar zur Schaffung und Sicherung zukunftsfähiger Arbeitsplätze im Freistaat Sachsen beitragen. Die Förderung soll insbesondere die Beschäftigungschancen von Absolventen und qualifizierten Fachkräften aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Berufsakademien und Fachschulen für Technik verbessern, den Technologie- und Wissenstransfer in Unternehmen in Sachsen stärken sowie die berufliche Mobilität zwischen Wissenschaft und Wirtschaft erhöhen. Die Förderung ist demografieorientiert.
2.
Es gelten die Bestimmungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 7. September 2015 (SächsABl. S. 1331), in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft.

II.
Gegenstand der Förderung

Folgende Vorhabensbereiche sind förderfähig:
A.     InnoExpert
B.     InnoTeam
C.     Transferassistent

A.     InnoExpert

1.
Gegenstand der Förderung
Der Freistaat Sachsen fördert die Einstellung und Beschäftigung von:
 
a)
Absolventen von Hochschulen, Berufsakademien und Fachschulen für Technik sowie von zuvor an Forschungseinrichtungen tätigen jungen Wissenschaftlern in Unternehmen mit der Aufgabe, ein Forschungs- und Entwicklungs-(FuE)Thema mit innovativem, technologieorientiertem Inhalt zu bearbeiten (Innovationsassistent). Umweltrelevante FuE-Themen, beispielsweise Energie- und Ressourceneffizienz, nachwachsende Rohstoffe oder alternative Energien, können Bestandteil der Aufgabe sein. Insbesondere bei Vorhaben in Unternehmen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft bestehen Ansatzpunkte zur Umsetzung sozialer Innovationen.
 
b)
Forschern und Ingenieuren mit Hochschulabschluss und mindestens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung zur Bearbeitung innovativer, technologieorientierter Vorhaben in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (Senior InnoExpert). Als Berufs-erfahrung kann auch eine Promotionstätigkeit zählen.
 
c)
Personen mit einer abgeschlossenen wirtschafts-, natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Ausbildung oder einer Ausbildung in den Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften an einer Hochschule oder Berufsakademie in KMU mit der Aufgabe, im KMU ein betriebliches Innovationsmanagement einzuführen oder weiterzuentwickeln (InnoManager).
 
d)
über 54-jährigen berufserfahrenen Personen mit Leitungserfahrung in Wirtschaft oder Wissenschaft zur Bearbeitung der in Buchstabe c genannten Aufgabe (Senior InnoManager).
2.
Zuwendungsempfänger
 
a)
Zuwendungsempfänger können KMU der gewerblichen Wirtschaft und der Sozial- und Gesundheitswirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen sein. Bei der Beschäftigung von Innovationsassistenten können Unternehmen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen auch unabhängig von ihrer Größe Zuwendungsempfänger sein.
 
b)
Als KMU gelten kleine und mittlere Unternehmen, die die Kriterien der KMU-Definition nach Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) erfüllen.
 
c)
Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Der Arbeitsplatz des geförderten Personals befindet sich im Freistaat Sachsen.
 
b)
Das geförderte Personal ersetzt kein anderes Personal und ist in einer neugeschaffenen Stelle zu beschäftigen.
 
c)
Die Beschäftigungsdauer von Innovationsassistenten und InnoManagern soll zwölf Monate, die Beschäftigungsdauer von Senior InnoExperts sowie Senior InnoManagern soll sechs Monate nicht unterschreiten. Eine branchenübliche Probezeit ist möglich.
 
d)
Innovationsassistenten müssen ihren letzten qualifizierenden Abschluss innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Beginn des geförderten Beschäftigungsverhältnisses erworben haben. Eine Beschäftigungszeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung kann diesen Zeitraum um bis zu weitere fünf Jahre verlängern.
 
e)
Innovationsassistenten dürfen in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung von sich aus kein Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen im Freistaat Sachsen beendet haben oder bereits in dem Unternehmen des Antragstellers oder in einem mit dem Antragsteller im Sinne des Artikel 3 Absatz 3 Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung verbundenen Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Tätigkeiten im Rahmen einer dualen Ausbildung oder im Rahmen von Praktika oder der Anfertigung einer Studien- oder Abschlussarbeit während eines Studiums oder als Werkstudent sind förderunschädlich.
 
f)
Senior InnoExperts müssen zuvor wenigstens zwei Jahre bei einer Hochschule oder Forschungseinrichtung beschäftigt gewesen sein. Der Zeitraum zwischen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit einer Hochschule oder Forschungseinrichtung und dem Beginn der geförderten Beschäftigung soll sechs Monate nicht übersteigen.
 
g)
Senior InnoManager müssen über wenigstens drei Jahre Leitungserfahrung innerhalb von Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft verfügen. Als Leitungserfahrung gilt auch Managementerfahrung bei FuE-Vorhaben.
 
h)
Frühester Beginn von Vorhaben nach Nummer 1 Buchstabe a (Innovationsassistent) und Buchstabe b (Senior InnoExpert) ist der 1. Januar 2014.
 
i)
Nicht förderfähig sind
 
 
aa)
Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die gleichzeitig Anteilseigner am Unternehmen sind oder deren Verwandte ersten Grades, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner Anteilseigner sind,
 
 
bb)
Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse mit weniger als 50 Prozent, beim Senior InnoManager weniger als 40 Prozent der betriebsüblichen oder tariflich vereinbarten Regelarbeitszeit.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
 
b)
Förderfähige Personalausgaben sind das Arbeitnehmer-Bruttogehalt und die sich aus den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen ergebenden Personalnebenkosten.
 
c)
Förderfähig sind jeweils pro Beschäftigungsjahr Personalausgaben bis zu 50 000 Euro je Innovationsassistent, bis zu 60 000 Euro je InnoManager und bis zu 80 000 Euro je Senior InnoExpert und Senior InnoManager.
 
d)
Die Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der Personalausgaben für einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten, bei der Beschäftigung von Innovationsassistentinnen bis zu 36 Monaten.
 
e)
Pro Unternehmen ist die gleichzeitige Beschäftigung von bis zu zwei Personen förderfähig.
5.
Verfahren
 
a)
Der Zuwendungsempfänger hat alle sechs Monate nach Beginn des Vorhabenszeitraums Zwischenberichte einzureichen. Die Berichte enthalten Informationen zum aktuellen Stand des Vorhabens und zur Tätigkeit des geförderten Personals sowie einen Nachweis über die Zahlung des geförderten Gehalts.
 
b)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die sie erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises auszahlt.
 
c)
Abweichend von Nummer 6.1 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF (NBest-SF) gilt:
 
 
aa)
Die Bewilligungsstelle kann in Abhängigkeit von Vorhabensdauer und Förderhöhe auf die Vorlage von Zwischennachweisen verzichten.
 
 
bb)
Der Bewilligungsstelle ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung vorzulegen.
6.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung.

B.     InnoTeam

1.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist die Zusammenarbeit von Unternehmen und Hochschulen oder Forschungseinrichtungen in Vorhaben der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung im Sinne von Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. InnoTeams arbeiten an dem Ziel, ein neues Produkt oder ein neues technologisches Verfahren mit Chancen für eine wirtschaftliche Verwertung zu entwickeln oder eine solche Entwicklung vorzubereiten. Die in InnoTeams Beschäftigten sollen sich durch die gemeinsame Bearbeitung der Arbeitsaufgabe Kenntnisse und Erfahrungen mit dem in Wissenschaft und Wirtschaft unterschiedlichen Arbeitsumfeld aneignen.
2.
Zuwendungsempfänger
 
a)
Zuwendungsempfänger können KMU der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen sein sowie im Verbund mit KMU auch Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie große Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen.
 
b)
Als KMU gelten kleine und mittlere Unternehmen, die die Kriterien der KMU-Definition nach Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen. Kleine Unternehmen beschäftigen weniger als 50 Personen und haben einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro. Mittlere Unternehmen beschäftigen 50 bis 249 Personen und haben einen Jahresumsatz von mehr als zehn und nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als zehn und nicht mehr als 43 Millionen Euro.
 
c)
Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der Förderung ausgeschlossen.
 
d)
Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Der Arbeitsplatz des geförderten Personals befindet sich im Freistaat Sachsen.
 
b)
Das geförderte Personal ersetzt kein anderes Personal.
 
c)
In InnoTeams kooperieren mindestens ein KMU und mindestens eine Hochschule oder Forschungseinrichtung. Die Kooperation muss die Vorgaben für eine wirksame Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 90 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen.
 
d)
Große Unternehmen dürfen nicht Projektkoordinator sein.
 
e)
InnoTeams bestehen aus mindestens drei und höchstens zwölf Personen.
 
f)
In einem InnoTeam tätige Personen besitzen eine abgeschlossene wirtschafts-, natur- oder ingenieurwissenschaftliche Ausbildung an einer Hochschule oder Berufsakademie.
 
g)
Auf beteiligte Hochschulen oder Forschungseinrichtungen entfallen mindestens zehn Prozent der förderfähigen Ausgaben/Kosten aller Zuwendungsempfänger. Sie haben das Recht, eigene Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
 
h)
Beteiligte KMU tragen allein oder gemeinsam mit anderen Unternehmen grundsätzlich mindestens 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben/Kosten aller Zuwendungsempfänger.
 
i)
Abweichend von Nummer 5.1 Satz 1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie darf der Zuwendungsempfänger vor Zugang des Bewilligungsbescheids mit dem Vorhaben nur auf Basis eines schriftlichen Antrags im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form, eines Antrags auf einen förderunschädlichen Vorhabensbeginn und der schriftlichen Zustimmung zum Vorhabensbeginn durch die Bewilligungsstelle beginnen. Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags. Ist in einem auf die Ausführung bezogenen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass Zuwendungen nicht gewährt werden, gilt erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers als Vorhabensbeginn.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
 
b)
Die Förderung beträgt für einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten
 
 
aa)
bei Vorhaben der experimentellen Entwicklung
 
 
 
aaa)
für große Unternehmen bis zu 40 Prozent,
 
 
 
bbb)
für mittlere Unternehmen bis zu 50 Prozent,
 
 
 
ccc)
für kleine Unternehmen bis zu 60 Prozent,
 
 
bb)
bei Vorhaben der industriellen Forschung
 
 
 
aaa)
für große Unternehmen bis zu 65 Prozent,
 
 
 
bbb)
für mittlere Unternehmen bis zu 75 Prozent,
 
 
 
ccc)
für kleine Unternehmen bis zu 80 Prozent,
 
 
cc)
für Hochschulen und Forschungseinrichtungen bis zu 100 Prozent
 
 
der förderfähigen Ausgaben/Kosten.
 
c)
Die Förderquote des Verbunds als Ganzes darf die höchstzulässige Förderquote für den größten gewerblichen Verbundpartner nicht übersteigen.
 
d)
Der Freistaat Sachsen kann die Höhe der förderfähigen Ausgaben/Kosten begrenzen.
 
e)
Folgende Ausgaben/Kosten sind förderfähig:
 
 
aa)
Personalausgaben in Höhe des Arbeitnehmer-Bruttogehalts und den sich aus den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen ergebenden Personalnebenkosten für Teammitglieder, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden,
 
 
bb)
Personalausgaben als personenbezogene Pauschale auf Basis eines individuell ermittelten Stundensatzes und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit für Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden („standardisierte Einheitskosten“),
 
 
cc)
Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, für Verbrauchs- und Arbeitsmaterialien sowie sonstige Betriebsausgaben als Pauschale mittels Anwendung eines Prozentsatzes bezogen auf die förderfähigen Personalausgaben nach Doppelbuchstaben aa und bb („Pauschalsatz für Restkostenpauschale“).
 
f)
Der Freistaat Sachsen kann sich im Einzelfall eine Beteiligung an den wirtschaftlichen Ergebnissen des Vorhabens bis in Höhe der Förderung vorbehalten.
5.
Verfahren
 
a)
Der Zuwendungsempfänger hat alle sechs Monate nach Beginn des Vorhabenszeitraums Zwischenberichte einzureichen. Die Berichte enthalten Informationen zum aktuellen Stand des Vorhabens und zur Tätigkeit des geförderten Personals sowie einen Nachweis über die Zahlung des geförderten Gehalts.
 
b)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die sie erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises auszahlt.
 
c)
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF gilt:
 
 
aa)
Die Bewilligungsstelle kann in Abhängigkeit von Vorhabensdauer und Förderhöhe auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichten.
 
 
bb)
Der Bewilligungsstelle ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung vorzulegen.
 
d)
Bei der personenbezogenen Pauschale in Form standardisierter Einheitskosten sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen. Bei der Restkostenpauschale sind die Personalausgaben nachzuweisen, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen. Angaben zur Höhe der Pauschalen sowie zur Nachweisführung werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle und im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
6.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Die Förderung von InnoTeams erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Zuwendungen werden als Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt.

C.     Transferassistent

1.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist die Einstellung und Beschäftigung von Personen mit einschlägiger Berufserfahrung in Wissenschaft oder Wirtschaft. Transferassistenten haben die Aufgabe, KMU durch Informations- und Beratungsleistungen bei der Identifikation und planvollen Übertragung technologischen Wissens von Technologiegebern zur Vorbereitung und Realisierung von Produkt- oder Verfahrensinnovationen zu unterstützen oder Forschungsergebnisse der Wissenschaft für die gewerbliche Wirtschaft aufzubereiten.
2.
Zuwendungsempfänger
 
a)
Zuwendungsempfänger können KMU der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, die Berufsakademie Sachsen, Kammern, Verbände, freiberufliche Ingenieure, sonstige Technologiemittler, zum Beispiel Technologieagenturen, Technologietransferzentren, Technologiegründerzentren sowie Transferstellen universitärer und außeruniversitärer Forschungseinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen sein.
 
b)
Als KMU gelten kleine und mittlere Unternehmen, die die Kriterien der KMU-Definition nach Anhang I zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen.
 
c)
Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Der Arbeitsplatz des geförderten Personals befindet sich im Freistaat Sachsen.
 
b)
Das geförderte Personal ersetzt kein anderes Personal und ist in einer neu geschaffenen Stelle zu beschäftigen.
 
c)
Die Beschäftigungsdauer von Transferassistenten soll zwölf Monate nicht unterschreiten. Eine branchenübliche Probezeit ist möglich.
 
d)
Transferassistenten verfügen über wenigstens drei Jahre Berufserfahrung in Wirtschaft, Wissenschaft oder bei einem Technologiemittler.
 
e)
Transferassistenten besitzen eine abgeschlossene wirtschafts-, natur- oder ingenieurwissenschaftliche Ausbildung oder eine Ausbildung in den Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften an einer Hochschule oder Berufsakademie.
 
f)
Nicht förderfähig sind
 
 
aa)
Beschäftigungsverhältnisse mit Verwandten ersten Grades, Geschwistern, Ehegatten, Lebenspartnern oder Anteilseigner des Zuwendungsempfängers;
 
 
bb)
Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die bereits beim Antragsteller oder in einem mit dem Antragsteller im Sinne des Artikel 3 Absatz 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung verbundenen Unternehmen beschäftigt waren; Tätigkeiten im Rahmen einer dualen Ausbildung oder im Rahmen von Praktika oder der Anfertigung einer Studien- oder Abschlussarbeit während eines Studiums oder als Werkstudent sowie Tätigkeiten bei der einstellenden Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung sind förderunschädlich;
 
 
cc)
Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse mit weniger als 50 Prozent der betriebsüblichen oder tariflich vereinbarten Regelarbeitszeit.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
 
b)
Förderfähige Personalausgaben sind das Arbeitnehmer-Bruttogehalt und die sich aus den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen ergebenden Personalnebenkosten.
 
c)
Personalausgaben sind bis zu 60 000 Euro pro Beschäftigungsjahr und Person förderfähig.
 
d)
Die Zuwendung beträgt für einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten bis zu 50 Prozent der Personalausgaben.
 
e)
Pro Zuwendungsempfänger sind bis zu zwei Transferassistenten gleichzeitig förderfähig. Bei der Max-Planck-Gesellschaft und der Fraunhofer-Gesellschaft können pro Einrichtung, bei Hochschulen pro Fakultät zwei Transferassistenten gleichzeitig förderfähig sein. Zusätzlich können bei Hochschulen für zentrale Funktionen des Technologietransfers insgesamt zwei weitere Transferassistenten gleichzeitig förderfähig sein.
5.
Verfahren
 
a)
Der Zuwendungsempfänger hat alle sechs Monate nach Beginn des Vorhabenszeitraums Zwischenberichte einzureichen. Die Berichte enthalten Informationen zum aktuellen Stand des Vorhabens und zur Tätigkeit des geförderten Personals sowie einen Nachweis über die Zahlung des geförderten Gehalts.
 
b)
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die sie erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises auszahlt.
 
c)
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF gilt:
 
 
aa)
Die Bewilligungsstelle kann in Abhängigkeit von Vorhabensdauer und Förderhöhe auf die Vorlage von Zwischennachweisen verzichten.
 
 
bb)
Der Bewilligungsstelle ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung vorzulegen.
6.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Bestimmungen der De-minimis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Davon ausgenommen ist eine Förderung von Transferassistenten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, wenn Transferassistenten mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit im Auftrag der Hochschulen oder Forschungseinrichtungen für Tätigkeiten des Wissenstransfers einsetzen und die Hochschulen und Forschungseinrichtungen aus diesen Tätigkeiten keine Einnahmen erzielen (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten 1 ). Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen können Einnahmen aus Tätigkeiten während der übrigen Arbeitszeit für die Finanzierung der Personalausgaben von Transferassistenten einsetzen, wenn sie diese Einnahmen bei der Antragstellung in den Finanzierungsplan aufgenommen haben. Übersteigen die Einnahmen aus Tätigkeiten während der übrigen Arbeitszeit 50 Prozent der Personalausgaben für Transferassistenten, verringert sich der Zuschussbetrag um den übersteigenden Betrag.

III.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben der Technologieförderung (ESF-Technologieförderung 2014 bis 2020) vom 20. Januar 2015 (SächsABl. S. 184) außer Kraft. Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 2015

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig