Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 29.06.2023

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft
(Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft – RL SWW/2016)

Vom 9. Dezember 2015

[zuletzt geändert durch RL vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 78)
mit Wirkung ab 1. Januar 2020]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung, insbesondere um im ländlichen Raum die Umwelt- und Lebensqualität zu verbessern und um durch verbesserte Abwasserreinigung zu einem guten chemischen und ökologischen Gewässerzustand im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beizutragen.

1.2
Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

1.2.1
Grundsätzlich gelten:
 
a)
Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist,
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378),
 
c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist.
1.2.2
Für Projekte, die aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, und die Regelungen des Förderbereiches „wasserwirtschaftliche Maßnahmen“ des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan).
1.2.3
Im Rahmen der Förderung von Anlagen nach Nummer 2.2, die nicht Bestandteil öffentlicher Abwasseranlagen sind, gelten ferner:
 
a)
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder
 
b)
die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2019/316 (ABl. L 51 I vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
 
c)
die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45)
 
sowie deren jeweilige Nachfolgeregelungen.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft behält sich gesonderte Festlegungen zur Prioritätensetzung vor.
1.4
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LEADER-Entwicklungsstrategien (LES) oder Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (SEKo) in den jeweils gültigen Fassungen dienen, sollen vorrangig gefördert werden.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Ertüchtigung und Ersatzneubau öffentlicher Kläranlagen über den am 1. Januar 2016 geltenden Stand der Technik nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, in Verbindung mit Anhang 1 zur Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) geändert worden ist, hinaus, soweit dies wasserwirtschaftlich geboten ist.
2.2
Ertüchtigung vollbiologischer Kleinkläranlagen, die dem am 1. Januar 2016 geltenden Stand der Technik entsprechen, durch eine erweiterte Reinigungsstufe, soweit diese wasserwirtschaftlich geboten ist.
2.3
Ertüchtigung und Ersatzneubau von bestehenden Abwasserkanälen, soweit diese vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Wassergesetzes vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201) am 13. März 1993 fertiggestellt wurden.
2.4
Neubau von Überleitungssammlern, wenn hierfür eine besondere fachliche Notwendigkeit besteht, insbesondere aus demografischen Gründen.
2.5
Neubau oder Ertüchtigung von Sonderbauwerken wie zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Pumpstationen und Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung.
2.6
Sofort- und Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr sowie Instandsetzungs- und Ersatzmaßnahmen an Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasseranlagen auf der Grundlage der RL Elementarschäden vom 29. Juni 2011 (SächsABl. S. 988, 1191), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), in der jeweils geltenden Fassung.

3. Zuwendungsempfänger

3.1
Gemeinden, Verwaltungsverbände, Zweckverbände als Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung für alle Maßnahmen sowie als Aufgabenträger der öffentlichen Trinkwasserversorgung für Maßnahmen nach Nummer 2.6. Die Zuwendungen dürfen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weitergeleitet werden.
3.2
Bauherren (Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte) von Kleinkläranlagen, welche nicht Bestandteil öffentlicher Abwasseranlagen sind, für Maßnahmen nach Nummer 2.2.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten.
Werden für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Baumaßnahmen beziehungsweise Investitionen gefördert und kann der Zuwendungszweck durch verschiedene genehmigungsfähige Alternativen erreicht werden, so muss die Vorzugsvariante durch eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ermittelt worden sein.
Dabei soll auf die Kostenvorteilhaftigkeit der Vorzugsvariante innerhalb der ersten 25 Jahre des Betrachtungszeitraumes abgestellt werden.
4.1.2
Sicherung der Gesamtfinanzierung
Bei der Förderung von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 ist die Gesamtfinanzierung mit dem Nachweis der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Nummer 7.3 Buchstabe a durch den Bauherrn nachgewiesen.
4.1.3
Finanzierungsquellen
Werden Zuwendungen aus Finanzierungsquellen mit besonderen Zweckbestimmungen oder Zuwendungsbedingungen finanziert, so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze, Gebietskulissen und Verfahrensbestimmungen zusätzlich zu beachten. Insofern sind tatbestandliche Abweichungen von dieser Richtlinie zugelassen.
4.1.4
Der Antragsteller muss für Maßnahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung erklären, dass diese mit einem unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept übereinstimmen, welches den Anforderungen des § 51 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
4.2
Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen:
4.2.1
Über die wasserwirtschaftliche Gebotenheit der Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 entscheidet die zuständige untere Wasserbehörde insbesondere auf der Grundlage des jeweils geltenden Maßnahmenprogramms nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 87 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes . Diese Entscheidung kann auch jeweils für einen Ortsteil oder Teile davon getroffen werden.
4.2.2
Bei Ertüchtigung von Kanälen und Neubau von Überleitungssammlern hat der Antragsteller zu erklären, dass in Abstimmung mit dem zuständigen Straßenbaulastträger die Möglichkeiten einer zeitlichen Koordinierung von Kanal- und Straßenbau mit dem Ziel der Kostensenkung ausgeschöpft worden sind.
4.2.3
Vorhaben der Hochwasserschadensbeseitigung nach Nummer 2.6 sind förderfähig, wenn nach Teil C Ziffer 1 der RL Elementarschäden das Vorliegen eines Elementarschadensereignisses in dem jeweiligen Gebiet festgestellt wurde.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
5.1.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als verbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss oder als Zuschuss in Form einer Anteils- oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
5.1.2
Für die Verbilligung von Darlehen gelten folgende Konditionen: Das Darlehen wird durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) gewährt. Die Zuwendung wird durch Verbilligung des Darlehenszinses über eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren auf bis zu 0,2 Prozentpunkte und durch einen einmaligen Tilgungszuschuss gewährt. Die Zinsverbilligung und der Tilgungszuschuss dürfen insgesamt die maximale Höhe nach Nummer 5.2.1 nicht überschreiten.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweils gültigen Merkblatt der Sächsischen Aufbaubank, das im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgelegt wird.
5.1.3
Eine Verbilligung ist nur für den Teil eines Darlehens zulässig, der zur Finanzierung zuwendungsfähiger Ausgaben dient.
5.1.4
Beihilfen für Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) werden für Zuwendungen nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie entsprechend dem jeweiligen Sektor als De-minimis-Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 oder ihrer Nachfolgeregelungen gewährt.
5.2
Höhe der Zuwendung
5.2.1
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Zuwendung wird wahlweise als zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss nach Nummer 5.1.2 oder als Zuschuss gewährt.
Zuwendungen unter 25 000 Euro werden nicht gewährt.
5.2.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 erfolgt die Förderung mit einem Festbetrag in Höhe von 750 Euro. Sind die zuwendungsfähigen Ausgaben geringer als der Festbetrag in Höhe von 750 Euro, wird der Festbetrag auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend reduziert.
5.2.3
Für die Hochwasserschadensbeseitigung nach Nummer 2.6 wird die Höhe der Zuwendung jeweils ereignisbezogen vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft gemäß Nummer 4.2.3 festgelegt und kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
5.2.4
Das Gebiet der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig ist von der Förderung nach dieser Richtlinie mit Ausnahme der Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.6 und von privaten Zuwendungsempfängern für Maßnahmen nach Nummer 2.2 ausgenommen.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.3.1
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit sie notwendig und angemessen sind und soweit nicht Vorgaben gemäß Nummer 4.1.3 dieser Richtlinie entgegenstehen, insbesondere:
 
a)
Ausgaben für Baumaßnahmen,
 
b)
Ausgaben für Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen;
 
sofern das Vorliegen dieser Planungsleistungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingende Voraussetzung dafür ist, dass mit dem Bau der Maßnahme begonnen werden darf, so sind die dafür angefallenen Ausgaben auch dann zuwendungsfähig, wenn sie vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes angefallen sind,
 
c)
Ausgaben für Vorhaben, die nicht Bauvorhaben sind, zum Beispiel technische Ausstattungen/Ausrüstungen,
 
d)
Mehrwertsteuer, soweit diese vom Zuwendungsempfänger oder dem Dritten nicht als Vorsteuer abziehbar.
5.3.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
 
a)
Grunderwerb,
 
b)
sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben erbracht wurden, die entweder für die Erreichung des Zuwendungszwecks nicht erforderlich oder von Dritten zu finanzieren sind (Hausanschlüsse und Anschlusskanäle),
 
c)
Entschädigungen aller Art,
 
d)
die innere Erschließung neuer Wohn- und Gewerbegebiete mit Abwasseranlagen,
 
e)
Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
 
f)
Versicherungsbeiträge,
 
g)
Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen,
 
h)
Abschreibungen,
 
i)
laufende Betriebs- und Überwachungskosten,
 
j)
Eigenleistungen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nachfolgende Nebenbestimmungen sind, soweit für die jeweilige Fördermaßnahme zutreffend, in den Zuwendungsbescheid ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) beziehungsweise zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) aufzunehmen:

6.1
Bei der Vorhabensdurchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts, zu beachten. Der Antragsteller trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einholung aller erforderlichen Zulassungen (insbesondere wasserrechtliche Erlaubnis, Genehmigung).
6.2
Der Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung bestätigt dem Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 die ordnungsgemäße Ertüchtigung der Kleinkläranlage in Form eines Abnahmeprotokolls. Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 ist zum Abschluss eines Wartungsvertrages und zur ordnungsgemäßen Wartung entsprechend der Bauartzulassung beziehungsweise der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kleinkläranlage innerhalb der Zweckbindefrist verpflichtet.
6.3
Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 ist verpflichtet, bei dem geförderten Projekt nach Maßgabe spezieller Vorschriften auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen sowie, falls zutreffend, weitere Zuwendungsgeber hinzuweisen.
6.4
Die Zweckbindungsfrist beträgt zwölf Jahre für bauliche Anlagen, beginnend mit dem Tag der Fertigstellung, für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der Lieferung.
6.5
Zuwendungen für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 sind wie Kapitalzuschüsse im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu behandeln.

7. Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Zuständige Behörde (Bewilligungsstelle) für die Antragsannahme und Bewilligung ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Der Antrag ist mit dem von der Bewilligungsstelle vorgeschriebenen Antragsformular schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.

Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen vom Antragsteller anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Maßnahme erforderlich sind.

Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen (außer für Förderungen nach Nummer 2.2 und für Förderungen von Sofort- und Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Nummer 2.6):

a)
Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan, Projektbeschreibung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung),
b)
technische Angaben zu Art und Dimensionierung der zu fördernden Anlagen (Formblatt),
c)
Gesamtübersicht zu Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung, soweit zutreffend (Formblatt),
d)
Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung gemäß Nummer 4.1.2.
7.2
Bewilligungsverfahren

Fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung (technische Fachbehörde im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) ist die Landesdirektion Sachsen. Die Bewilligungsstelle bezieht bei Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.5 und 2.6 zur Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Ausführung sowie der Angemessenheit der Ausgaben die technische Fachbehörde ein. Ist nach dieser Richtlinie die Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vorbehalten oder soll vom Regelfall abgewichen werden, unterbreitet die Bewilligungsstelle dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft einen begründeten Entscheidungsvorschlag. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann insoweit Abweichungen von den Regelungen dieser Richtlinie zulassen.

7.3
Auszahlungsverfahren

Auszahlung von Zuwendungen:

a)
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Auszahlungsantrag ist formgebunden gemäß Formblatt der SAB bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
b)
Die Verbilligung des Darlehenszinses nach Nummer 5.1.2 kann auf Antrag nach Baufortschritt auf der Basis tatsächlich getätigter Ausgaben gewährt werden. Der Auszahlungsantrag ist formgebunden gemäß Formblatt der SAB unter Vorlage des Bauausgabenbuches (Belegliste) bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Anrechnung des Tilgungszuschusses nach Nummer 5.1.2 erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Maßnahmen öffentlicher Aufgabenträger
 
a)
Die Realisierung des geförderten Projekts soll während des Bewilligungszeitraumes durch die technische Fachbehörde vor Ort in Augenschein genommen werden. Darüber hinaus führt die Bewilligungsstelle, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der technischen Fachbehörde, bei einer bestimmten Anzahl von Projekten Vor-Ort-Kontrollen durch. Über die Kontrollen ist ein Protokoll zu fertigen.
 
b)
Die Bewilligungsstelle prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Verwendungsnachweises und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Projektes.
 
Der einfache Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist formgebunden gemäß Formblatt der SAB unter Vorlage des Bauausgabenbuches (Belegliste) bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
7.4.2
Private Kleinkläranlagen
Bei der Förderung nach Nummer 2.2 wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
Der Verwendungsnachweis ist formgebunden gemäß Formblatt der SAB bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Übergangsregelung

Die Bestimmungen der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft vom 4. Februar 2009 (SächsABl. S. 419), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, finden weiterhin Anwendung für:

8.1
Bis zum 31. Dezember 2015 bei der SAB eingereichte Förderanträge für den Neubau oder die Erweiterung von öffentlichen Abwasseranlagen (Nummer 2.2 und 2.4 der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft), die Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Aufgabenträger und der zuständigen unteren Wasserbehörde sind.
8.1.1
Die in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegte Frist für die Fertigstellung der betreffenden Maßnahme wird als Bewilligungszeitraum festgesetzt.
8.1.2
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, einschließlich des Umsetzungskonzeptes, wird Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
8.2
Bis zum 31. Dezember 2015 vollständig bei der SAB eingereichte Förderanträge nach Nummer 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft mit einem Projektdurchführungszeitraum bis längstens 31. Dezember 2016.
8.3
Bis zum 31. Dezember 2016 bei der SAB eingereichte Förderanträge für den Neubau oder die Ertüchtigung von nicht-öffentlichen Kleinkläranlagen oder sonstigen dezentralen Abwasseranlagen vergleichbarer Größe (Nummer 2.3 der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft), sofern
8.3.1
die Anlage spätestens am 31. Dezember 2015 fertiggestellt und in Betrieb genommen wurde oder
8.3.2
die Überschreitung der gesetzlichen Anpassungsfrist des 31. Dezember 2015 (nach § 2 Absatz 1 der Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 [SächsGVBl. S. 281], die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503] geändert worden ist) nachweislich nicht vom Bauherrn zu vertreten ist.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft vom 4. Februar 2009, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft. Nummer 8 bleibt unberührt.

Dresden, den 9. Dezember 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt