Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Umzugskostengesetzes

Vom 16. Dezember 2015

Der Sächsische Landtag hat am 19. November 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Umzugskostengesetz vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 162)“ durch die Wörter „Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)“ ersetzt und die Angabe „(SächsBG)“ wird gestrichen.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 20 BeamtStG“ durch die Wörter „§ 20 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „(SächsBesG)“ gestrichen.
3.
In § 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für vier Reisen einer Person oder zwei Reisen von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „werden Fahrkosten gemäß Absatz 1 Satz 2 erstattet“ durch die Wörter „wird Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen gewährt“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet“ durch die Wörter „Einer anderen Person wird für eine solche Reise Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung im gleichen Umfang gewährt“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „so werden die Fahrkosten“ durch die Wörter „wird Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung“ und die Wörter „gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet“ durch die Wörter „wie bei Dienstreisen gewährt“ ersetzt.
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden bis zu 40 Prozent des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „230,08 EUR“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „163,61 EUR“ durch die Angabe „170 Euro“ ersetzt.
6.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „818,07 EUR“ durch die Angabe „850 Euro“ und die Angabe „409,03 EUR“ durch die Angabe „450 Euro“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „204,52 EUR“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“ jeweils durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
7.
§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3) nach § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 1 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;“.
8.
In § 13 wird das Wort „Bundesumzugskostengesetz“ durch die Wörter „des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
9.
In § 15 werden die Wörter „Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesumzugskostengesetz (BUKG-VwV) vom 2. Januar 1991 (MinBl. S. 65)“ durch die Wörter „Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesumzugskostengesetz vom 2. Januar 1991 (GMBl. S. 65)“ ersetzt.

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Umzugskostengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2015

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Änderungsvorschriften