Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Form der kommunalen Bekanntmachungen
(Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO)

Vom 17. Dezember 2015

Auf Grund

des § 127 Absatz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146),
des § 68 Absatz 1 Nummer 2 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180),
des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196) in Verbindung mit § 127 Absatz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und
des § 47 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 127 Absatz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung

verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1
Geltungsbereich

1Diese Verordnung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. 2Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
die Verkündung von Rechtsverordnungen,
2.
die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
3.
sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.

§ 2
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden

Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:

1.
durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
2.
durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet der Gemeinde erstreckt,
3.
sofern die Gemeinde weniger als 3 000 Einwohner hat, durch Aushang an der Bekanntmachungstafel und bei räumlich getrennten Ortsteilen an weiteren hierfür bestimmten Stellen während der Dauer von mindestens einer Woche; auf den Aushang und seine Dauer ist rechtzeitig im Amtsblatt der Gemeinde oder des Landkreises oder in einer Zeitung im Sinne der Nummer 2 hinzuweisen oder
4.
durch eine elektronische Ausgabe nach § 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das durch die Verordnung vom 4. April 2015 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Öffentliche Bekanntmachungen der Verwaltungsverbände

Öffentliche Bekanntmachungen der Verwaltungsverbände sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:

1.
durch Abdruck im Amtsblatt des Verwaltungsverbandes oder des Landkreises, dem der Verwaltungsverband angehört,
2.
durch öffentliche Bekanntmachung in sämtlichen Mitgliedsgemeinden in den von ihnen bestimmten Formen,
3.
durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet des Verwaltungsverbandes erstreckt, oder
4.
durch eine elektronische Ausgabe entsprechend § 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes .

§ 4
Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise

Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:

1.
durch Abdruck im Amtsblatt des Landkreises,
2.
durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger,
3.
durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet des Landkreises erstreckt, oder
4.
durch eine elektronische Ausgabe entsprechend § 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes .

§ 5
Öffentliche Bekanntmachungen der Zweckverbände

Öffentliche Bekanntmachungen der Zweckverbände sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:

1.
durch Abdruck im Amtsblatt des Zweckverbandes,
2.
durch Abdruck im Amtsblatt des Landkreises oder der Landkreise, auf die sich das Gebiet des Zweckverbandes erstreckt,
3.
durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger, sofern sich das Gebiet des Zweckverbandes über einen Landkreis hinaus erstreckt,
4.
durch öffentliche Bekanntmachung durch sämtliche Verbandsmitglieder in den von ihnen bestimmten Formen, soweit es sich um kommunale Körperschaften handelt,
5.
durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet des Zweckverbandes erstreckt, oder
6.
durch eine elektronische Ausgabe entsprechend § 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes .

§ 6
Festlegung der Bekanntmachungsform

1Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch Satzung zu regeln. 2Dabei sind entsprechend der Form der öffentlichen Bekanntmachung auch die Amtsblätter, Zeitungen, Aufstellungsorte für Bekanntmachungstafeln und die Internetadresse genau zu bezeichnen.

§ 7
Inhalt der Bekanntmachung

1Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. 2Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.

§ 8
Ersatzbekanntmachung

(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass

1.
ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
2.
sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und
3.
hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.

(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

§ 9
Notbekanntmachung

1Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. 2Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 10
Vollzug der Bekanntmachung

(1) 1Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes oder der Zeitung vollzogen. 2Im Fall der Bekanntmachung durch Aushang ist die Bekanntmachung mit Ablauf der Aushangfrist vollzogen. 3Eine öffentliche Bekanntmachung durch eine elektronische Ausgabe ist mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist, vollzogen. 4Sind mehrere Bekanntmachungsformen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Bekanntmachung vollzogen ist. 5Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 vollzogen. 6Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 9 Satz 1 vollzogen.

(2) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 19) außer Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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