Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung

Vom 19. Januar 2016

Auf Grund des § 92 Nummer 1, 4 und 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), von denen Nummer 1 durch das Gesetz vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung

Die Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung vom 27. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 2) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:
 
„§ 19
Anordnung der Briefwahl“.
2.
In § 1 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 und 6“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „(§ 6 Abs. 3 SächsPersVG)“ das Wort „oder“ eingefügt.
 
 
cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
 
 
„4.
die Geltung der organisatorischen Einheiten einer länderübergreifenden Dienststelle in einem Bundesland als selbständige Dienststelle (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes)“.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder
 
 
1.
in der Dienststelle,
 
 
2.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle oder
 
 
3.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 in den organisatorischen Einheiten
 
 
vertretenen Gruppe angehören.“
4.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 19
Anordnung der Briefwahl“.
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei länderübergreifenden Dienststellen (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) kann der zuständige Wahlvorstand die Briefwahl für die Wahlberechtigten von organisatorischen Einheiten anordnen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Januar 2016

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften