Sechste Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung,
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
sowie des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Vom 7. Januar 2016
Es verordnen auf Grund
- –
- des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und des § 27a Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 423) das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium für Kultus sowie dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
- –
- des § 5 Absatz 4 Satz 2 und des § 19 Satz 1 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium der Justiz,
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- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Zustimmung der Staatsregierung und
- –
- des § 7 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und des § 27a Absatz 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, die Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Die Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 423) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- c)
- Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 BBiG“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „BBiG“ durch die Wörter „des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist“ durch die Angabe „bis 8 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)“ ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird Absatz 4, die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ und die Angabe „BBiG“ wird durch die Wörter „des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.
- 2.
- Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
-
„§ 1b
Zuständige Stellen nach der Richtlinie 2005/36/EG - Zuständig für die Aufgaben der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in Verbindung mit den Artikeln 1 bis 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) ist für die Berufe Bergführer/Bergführerin und Immobilienmakler/Immobilienmaklerin die Landesdirektion Sachsen.“
- 3.
- In § 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 4.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 5
Ermächtigung der Staatsministerien - Die Staatsregierung überträgt die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 27a Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Dieses trifft die Regelungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Staatsministerium durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung.“
- 5.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Berufsbereich Bautechnik werden in Spalte 2 die Wörter „Betonstein- und Terrazzohersteller/Betonstein- und Terrazzoherstellerin“ gestrichen und nach den Wörtern „Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Werksteinhersteller/Werksteinherstellerin“ eingefügt.
- b)
- Im Berufsbereich Elektrotechnik werden in Spalte 2 nach den Wörtern „Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „Elektroniker für Informations- und Systemtechnik/Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik“ eingefügt und die Wörter „Systeminformatiker/Systeminformatikerin“ werden gestrichen.
- c)
- Im Berufsbereich Produktion und Dienstleistung in Umwelt und Landwirtschaft werden in der Berufsgruppe pflanzliche Erzeugung und Dienstleistung in Spalte 2 nach den Wörtern „Landwirt/Landwirtin“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin“ eingefügt.
- d)
- Der Berufsbereich Wirtschaft und Verwaltung wird in Spalte 2 wie folgt geändert:
- aa)
- In der Berufsgruppe Büro, Verwaltung, Dienstleistungen werden nach den Wörtern „Fachangestellter für Markt- und Sozialforschung/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste“ eingefügt.
- bb)
- In der Berufsgruppe kaufmännische IT- und Mediendienstleistungen werden die Wörter „Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste“ gestrichen.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann den Wortlaut der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 2 tritt am 18. Januar 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft.
Dresden, den 7. Januar 2016
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig