Historische Fassung war gültig vom 01.01.2016 bis 31.12.2019

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen
(KomPolFördRL)

Vom 12. Januar 2016

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wird folgende Richtlinie erlassen:

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen zur kommunalpolitischen Bildung.
2.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
3.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert wird die kommunalpolitische Bildungsarbeit. Durch die Vermittlung von Kenntnissen über kommunale Institutionen, Willensbildungsprozesse und Politikfelder sollen die aktive Teilnahme am kommunalpolitischen Leben gefördert und Bürger zur Übernahme kommunalpolitischer Verantwortung befähigt werden. Kommunalpolitische Bildung wird regelmäßig durch Bildungsveranstaltungen, zum Beispiel Schulungen, Tagungen und Konferenzen, sowie durch Publikationen vermittelt.
2.
Maximal 20 Prozent aller in einem Jahr geplanten Bildungsveranstaltungen dürfen ausschließlich allgemeinbildende Themen aus den Bereichen Rhetorik, Kommunikation, Verhandlungsführung sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zum Inhalt haben. Unabhängig davon dürfen fachspezifische Bildungsveranstaltungen, insbesondere bei mehrtägigen oder Großveranstaltungen, in untergeordnetem Umfang einzelne Anteile zu allgemeinbildenden Themen aus den Bereichen Rhetorik, Kommunikation, Verhandlungsführung sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit umfassen.
3.
Angebote kommunalpolitischer Bildungsvereinigungen müssen allen interessierten Bürgern zugänglich sein. Soweit sich Angebote ausdrücklich insbesondere an Erstwähler richten, ist auch die Teilnahme von Jugendlichen ab 16 Jahren förderfähig.
4.
Für Bildungsveranstaltungen ist in der Regel ein Teilnehmerbeitrag zu erheben und eine Mindestteilnehmerzahl von sechs Personen nachzuweisen. Dabei sind Mitarbeiter der kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen nicht zu berücksichtigen. Die Bildungsveranstaltungen sind grundsätzlich im Freistaat Sachsen durchzuführen. Ausnahmen von Satz 3 sind zulässig, soweit ein sachlicher Grund vorliegt und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

III.
Zuwendungsempfänger

Die möglichen Zuwendungsempfänger ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zum Fördertitel im Haushaltsplan des Staatsministeriums des Innern.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen sind rechtlich selbstständige und organisatorisch unabhängige Organisationen. Inhaber von hervorgehobenen Funktionen in den ihnen nahe stehenden Parteien oder Wählervereinigungen dürfen nicht gleichzeitig hervorgehobene Funktionen in den Organen der kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen ausüben. Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen dürfen keine Leistungen für die ihnen nahe stehenden Landesverbände erbringen, insbesondere dürfen Personal sowie Sach- und Haushaltsmittel der kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen nicht für Zwecke von Parteien und Wählervereinigungen eingesetzt werden. Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen dürfen sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten.
2.
Die Zuwendung kann erst bewilligt werden, wenn der Haushaltsplan des Zuwendungsempfängers für den Bewilligungszeitraum vom jeweils zuständigen Gremium beschlossen worden ist. Neben dem Haushaltsplan ist der Bewilligungsbehörde auch ein Organisations- und Stellenplan des Zuwendungsempfängers vorzulegen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen werden im Wege der institutionellen Förderung gewährt.
2.
Die Zuwendungen erfolgen als Festbetragsfinanzierung.
3.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung in Form eines Zuschusses. Hierzu haben die Zuwendungsempfänger jeweils einen Auszahlungsantrag einzureichen. Der letzte Auszahlungsantrag ist bis zum 15. Oktober des Zuwendungsjahres beim Staatsministerium des Innern einzureichen.
4.
Zuwendungsfähig sind bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch der für jede kommunalpolitische Bildungsvereinigung in den verbindlichen Erläuterungen zum Fördertitel im Haushaltsplan festgestellte Höchstbetrag. Mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch Eigeneinnahmen zu erwirtschaften. Eigeneinnahmen sind alle kassenwirksamen Einnahmen, die keine staatlichen Zuwendungen sind.
5.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind
 
a)
Personalausgaben einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und Ausgaben für Reisekosten für Inlandsdienstreisen für festangestellte und freiberufliche Mitarbeiter der Bildungsvereinigung,
 
b)
Ausgaben für Mieten einschließlich Mietnebenkosten für Büroräume,
 
c)
Ausgaben für Geschäftsbedarf,
 
d)
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
 
e)
Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände für Verwaltungszwecke, ausgenommen Kraftfahrzeuge,
 
f)
Ausgaben für Bücher und Fachzeitschriften,
 
g)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
 
h)
Ausgaben für Publikationen,
 
i)
Honorare und Reisekosten für Inlandsdienstreisen für Referenten, die auf Bildungsveranstaltungen tätig und keine Mitarbeiter der Bildungsvereinigung sind,
 
j)
Ausgaben für Vortrags- oder Schulungsräume sowie
 
k)
sonstige angemessene Ausgaben für Bildungsveranstaltungen einschließlich Übernachtungskosten, ausgenommen sonstige Reisekosten und Bewirtungskosten der Teilnehmer.
 
Es wird auf die Hinweise und Erläuterungen zu den einzelnen Ausgabepositionen in der Anlage verwiesen. Die Summe der Ausgaben nach den Buchstaben a bis e darf bis zu 60 Prozent der im Haushaltsplan enthaltenen zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Bewilligung liegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) zugrunde. Die ANBest-I werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

Die Zuwendungen können entsprechend der jeweils geltenden Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im jeweiligen Haushaltsjahr oder entsprechend sonstigen haushaltsrechtlichen Ausgabebeschränkungen vermindert werden.

VII.
Verfahren

1.
Die Förderanträge sind beim Staatsministerium des Innern unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke zu stellen.
2.
Die Förderanträge sollen bis zum 31. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres eingereicht werden.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung , soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII.
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Dresden, den 12. Januar 2016

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage
(zu Ziffer V Nummer 5 Satz 2)

Richtsätze und Erläuterungen zu Ausgaben

1.
Ausgaben für externe Referenten
1.1
Honorare für Referenten
 
Der Höchstbetrag pro Referent und Tag beträgt 800 Euro. In begründeten Einzelfällen ist eine Ausnahme vom Höchstbetrag zulässig, soweit ein sachlicher Grund (Aufwand, Fachthema oder Person des Referenten) vorliegt. Der Antrag ist entsprechend zu begründen und vor Vertragsunterzeichnung dem Staatsministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen.
 
Als Bemessungsgrundlage für Honorarsätze gilt eine Zeiteinheit von 60 Minuten.
1.2
Honorarsätze pro Person/Zeiteinheit für Bildungsveranstaltungen
1.2.1
hochqualifizierte Honorarkräfte
(zum Beispiel habilitierte und promovierte Honorarkräfte, Führungskräfte aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft sowie Bürgermeister und Landräte im Rahmen einer Nebentätigkeit)
bis zu 125 Euro
1.2.2
qualifizierte Honorarkräfte
(zum Beispiel Honorarkräfte mit Hochschulabschluss und Gemeinderäte, soweit sie über ihre kommunalpolitische Arbeit und Erfahrungen berichten)
bis zu 100 Euro
1.2.3
sonstige Honorarkräfte
bis zu 65 Euro
1.3
Veranstaltungsleitung, -moderation; Moderation des Programms oder von Podiumsgesprächen
 
Der Höchstbetrag pro Veranstaltungsleitung, -moderation und Tag beträgt 533 Euro. In begründeten Einzelfällen ist eine Ausnahme vom Höchstbetrag zulässig, soweit ein sachlicher Grund (Vorbereitung, Inhalt oder Person des Moderators) vorliegt. Der Antrag ist entsprechend zu begründen und vor Vertragsunterzeichnung dem Staatsministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen. Personen, die bei einer Bildungsveranstaltung als Referent auftreten, sind von einem zusätzlichen Honorar für Veranstaltungsleitung, -moderation ausgenommen.
1.4
Honorarsätze für Veranstaltungsleitung, -moderation; Moderation des Programms oder von Podiumsgesprächen
Es werden Honorarsätze von maximal zwei Drittel der Referentenhonorare in den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 anerkannt.
1.5
Ausgaben für notwendige Fahrtkosten und Kosten der Unterkunft
 
Bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die entstandenen notwendigen Fahrt- und Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Die Wegstreckenentschädigung und die Höhe der zulässigen Ausgaben für die notwendige Unterkunft richten sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691, 1923), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2015 (SächsABl. S. 763) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374). Tagegelder sind im Zusammenhang mit den Bildungsveranstaltungen nicht zu zahlen.
1.6
Ausgaben für Verpflegung einschließlich Getränke im Rahmen von Bildungsveranstaltungen pro Person und Tag
 
bei Seminaren bis zweieinhalb Stunden Dauer
bis zu 5 Euro
 
bei Seminaren bis fünf Stunden Dauer
bis zu 10 Euro
 
bei Seminaren ab fünf Stunden Dauer
bis zu 15 Euro
2.
Ausgaben für Mitarbeiter bei Bildungsveranstaltungen
2.1
Honorare für Mitarbeiter
 
Die Mitarbeit als Referent bei Veranstaltungen wird nicht gesondert honoriert.
2.2
Ausgaben für notwendige Fahrtkosten und Kosten der Unterkunft
 
Bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die entstandenen notwendigen Fahrt- und Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Die Wegstreckenentschädigung und die Höhe der zulässigen Ausgaben für die notwendige Unterkunft richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift .
2.3
Ausgaben für Verpflegung einschließlich Getränke im Rahmen von Bildungsveranstaltungen pro Person und Tag
 
Mitarbeiter haben Anspruch auf Tagegeld, es gelten die jeweiligen Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift .
3.
Ausgaben für Teilnehmer der Bildungsveranstaltungen
3.1
Definition
 
Teilnehmer im Sinne der Förderung sind nicht Referenten, Vereinsmitarbeiter oder Vorstandsmitglieder, soweit diese an den Bildungsveranstaltungen aufgrund des Ehrenamtes teilnehmen.
3.2
Ausgaben für die notwendige Unterkunft
 
Die Höhe der zulässigen Ausgaben für die notwendige Unterkunft richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetztes und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift. Tagegelder sind im Zusammenhang mit Bildungsveranstaltungen nicht zu zahlen. Die Reisekosten sind durch die Teilnehmer selbst zu tragen.
3.3
Ausgaben für Getränke im Rahmen von Bildungsveranstaltungen pro Person und Tag
 
bei Seminaren bis zweieinhalb Stunden Dauer
bis zu 3 Euro
 
bei Seminaren bis fünf Stunden Dauer
bis zu 6 Euro
 
bei Seminaren ab fünf Stunden Dauer
bis zu 9 Euro
4.
Ausgaben für Vorstandsmitglieder und Revisoren im Rahmen von satzungsmäßig festgelegten Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
4.1
Ausgaben für notwendige Fahrtkosten
 
Bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die entstandenen notwendigen Fahrt- und Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Die Wegstreckenentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift . Anspruch auf Reisekosten haben die Vorstandsmitglieder und Revisoren im Rahmen ihrer Prüftätigkeit, soweit dies in der Satzung festgeschrieben ist.
4.2
Ausgaben für Getränke pro Person und Tag
 
bei Vorstandssitzungen
bis zu 3 Euro
5.
Ausgaben für Autoren
5.1
Honorare für Autoren
 
Es gelten die Höchstbeträge pro Autor und Normseite der Nummern 5.2.1 bis 5.2.3. In begründeten Einzelfällen ist eine Ausnahme vom Höchstbetrag pro Autor und Normseite zulässig, soweit ein sachlicher Grund (Recherche, Fachthema oder Person des Autors) vorliegt. Der Antrag ist entsprechend zu begründen und vor Vertragsunterzeichnung dem Staatsministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen.
5.2
Honorarsätze pro Autor und Normseite der Verwertungsgesellschaft WORT, die einem Satzspiegel von 1500 Zeichen inklusive Leerzeichen entspricht.
5.2.1
hochqualifizierte Honorarkräfte
(zum Beispiel habilitierte und promovierte Honorarkräfte, Führungskräfte aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft sowie Bürgermeister und Landräte im Rahmen einer Nebentätigkeit)
bis zu 40 Euro
5.2.2
qualifizierte Honorarkräfte
(zum Beispiel Honorarkräfte mit Hochschulabschluss und Gemeinderäte, soweit sie über ihre kommunalpolitische Arbeit und Erfahrungen berichten)
bis zu 33 Euro
5.2.3
sonstige Honorarkräfte
bis zu 25 Euro