Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV-Denkmalförderung

Vom 1. Februar 2016

I.

Die VwV-Denkmalförderung vom 20. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 1088), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2012 (SächsABl. S. 1489) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348), wird wie folgt geändert:

Nummer 7.3.1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„Bewilligungsbehörde für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Kulturdenkmalen gemäß § 3 der Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 410) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Denkmalpflege. Die Bewilligungsbehörde entscheidet bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen im Sinne des § 2 Absatz 5 Buchstabe g des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes sowie bei Maßnahmen in einem Grabungsschutzgebiet oder einem archäologischen Reservat im Einvernehmen mit dem Landesamt für Archäologie. Kommt kein Einvernehmen gemäß Satz 2 zustande, so entscheidet das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2016 in Kraft.

Dresden, den 1. Februar 2016

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig