Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Sächsischen Wachpolizeidienst
(VwV WachdienstPol)

Vom 5. Februar 2016

In Ausgestaltung der Bestimmungen des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 663) und der hierzu erlassenen Sächsischen Wachpolizeidienstverordnung vom 5. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 50) wird festgelegt:

I.
Organisation

1.
Die Wachpolizei wird bei allen Polizeidirektionen und dem Präsidium der Bereitschaftspolizei eingerichtet. Hierzu wird bei den Inspektionen Zentrale Dienste der Polizeidirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig der Fachdienst Objektschutz in den Fachdienst „Objektschutz – Wachpolizei“ umbenannt. Die Polizeidirektionen Görlitz und Zwickau und das Präsidium der Bereitschaftspolizei richten einen Fachdienst „Wachpolizei“ ein.
2.
Fachdienstleiter ist ein Beamter der Laufbahngruppe 2 Einstiegsebene 1 Polizeivollzugsdienst (LG 2.1 Pol). Die weitere organisatorische Ausgestaltung des Fachdienstes obliegt den Dienststellen in eigener Zuständigkeit.

II.
Aufgaben

1.
Die Wachpolizei setzt bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Objektschutzes und der Personenbewachung gemäß § 3 des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse (gemäß § 4 des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes) insbesondere folgende Maßnahmen um:
 
a)
Aufklärung an gefährdeten Objekten und in deren unmittelbarem Umfeld,
 
b)
rechtzeitiges Erkennen sowie Abwehren von Gefahren im Rahmen des Objektschutzes,
 
c)
Halten der Verbindung mit dem Hausrechtsinhaber und mit eingesetzten Mitarbeitern der privaten Sicherheitsdienste im Rahmen des Objektschutzes,
 
d)
anlassbezogene Unterstützung des Hausrechtsinhabers zur Verhinderung von Gefahren,
 
e)
Dokumentation der getroffenen Maßnahmen,
 
f)
Meldung von besonderen Vorkommnissen an die Dienststelle,
 
g)
Unterstützung bei Festnahmen, Ingewahrsamnahmen, Vorführungen, Gefangenentransporten, beim Gewahrsamsdienst und Gewährleistung bestehender Obhutspflichten, jeweils im Beisein eines Polizeivollzugsbeamten.
2.
Die Entscheidung über den Einsatz der Wachpolizei erfolgt lageabhängig und anlassbezogen in Zuständigkeit der Polizeidirektionen und des Präsidiums der Bereitschaftspolizei.

III.
Arbeitszeit

Die Dienststellen bestimmen auf der Grundlage von Bedarfs- und Lageanalysen, unter Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), lage- und bedarfsorientierte Dienstpläne oder Schichtmodelle. Angehörige der Wachpolizei, die sich in Ausbildung befinden, sind nicht in die Dienstpläne oder Schichtmodelle einzubeziehen.

IV.
Polizeidienstausweis

Für die Angehörigen des Wachpolizeidienstes gilt Abschnitt I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Polizeidienstausweise und Kriminaldienstmarken für die Polizeibediensteten sowie Ausweise für Angehörige des Dezentralen Beratungsteams der Polizei im Freistaat Sachsen vom 16. Juni 2010 (nicht veröffentlicht), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 18. September 2015 (nicht veröffentlicht) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gültigkeitsdauer des Ausweises zwei Jahre beträgt und dass auf dem Ausweisvordruck auf der Vorderseite als Amtsbezeichnung „Wachpolizistin“ oder „Wachpolizist“ einzutragen sowie auf der Rückseite jeweils die Angabe „10“ durch die Angabe „2“ zu ersetzen ist.

V.
Dienst- und Schutzkleidung, Ausrüstung, Bewaffnung

1.
Die Angehörigen der Wachpolizei tragen während der Dienstausübung grundsätzlich die ihnen zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung. Diese unterscheidet sich von der Dienst- und Schutzkleidung der Schutzpolizei durch Aufschiebeschlaufen, klettbare Schriftzüge oder Warnwesten mit der Aufschrift „Wachpolizei“.
2.
Das Tragen der Dienst- und Schutzkleidung außerhalb der Dienstzeit ist nicht zulässig.
3.
Die Ausstattung der Wachpolizei mit Führungs- und Einsatzmitteln sowie persönlicher Ausrüstung und Bekleidung erfolgt in eingeschränktem Umfang analog der Schutzpolizei. Sie bleibt Eigentum des Freistaates Sachsen. Für die Pflege sind die Angehörigen der Wachpolizei selbst verantwortlich. Art und Umfang der Dienst- und Schutzkleidung werden in der Anlage aufgeführt. Die Ausstattung mit Dienst- und Schutzkleidung erfolgt nach Bedarf.
4.
Die Angehörigen der Wachpolizei tragen während des Dienstes eine Dienstpistole. Das Führen sowie die Mitnahme der Dienstpistole sind ihnen außerhalb des Dienstes untersagt; sie ist nach Dienstende auf der Dienststelle zu verwahren.

VI.
Übernahme in den Vorbereitungsdienst der LG 1.2 Pol

1.
Spätestens einen Monat vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses ist die Eignung der Angehörigen der Wachpolizei für eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst der LG 1.2 Pol schriftlich festzustellen und in der Personalakte zu vermerken. Die Eignung ist in persönlicher, fachlicher und körperlicher Hinsicht festzustellen. Über das Ergebnis sind die Angehörigen der Wachpolizei schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei Nichteignung erfolgt keine Übernahme.
2.
Zur Feststellung der körperlichen Eignung ist insbesondere eine polizeiärztliche Einstellungsuntersuchung zur Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit gemäß Polizeidienstvorschrift 300 durchzuführen. Die Bewerber sind über die Notwendigkeit dieser Untersuchung von der personalverwaltenden Stelle in Kenntnis zu setzen.
3.
Näheres zur Eignungsfeststellung gemäß Nummer 1 bestimmt das Staatsministerium des Innern.

VII.
Fortbildung

1.
Die Fortbildung dient der Aktualisierung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte, der Vermittlung lage-, orts- und objektbezogener Besonderheiten sowie der Erweiterung der fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenz und erfolgt in der Regel dezentral bei den Polizeidirektionen und dem Präsidium der Bereitschaftspolizei.
2.
Die Angehörigen der Wachpolizei nehmen unter Anrechnung von Arbeitszeit am Dienstsport teil.

VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Außerkrafttreten des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes außer Kraft.

Dresden, den 5. Februar 2016

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage