Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Vom 11. März 2016
Die Baupreisindexzahl, mit der nach Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515) geändert worden ist, die Rohbauwerte der Anlage 2 zum Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis ab 1. Mai 2016 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,259.
Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2016 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle (Anlage) bekannt gegeben.
Dresden, den 11. März 2016
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Menke
Abteilungsleiter
Anlage
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Nummer | Gebäudeart | Rohbauwert Euro/m³ |
---|---|---|
Nummer | Gebäudeart |
Rohbauwert
Euro/m³ |
1 | Wohngebäude | 116 |
2 | Wochenendhäuser | 102 |
3 | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 156 |
4 | Schulen | 149 |
5 | Kindergärten | 132 |
6 | Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten | 132 |
7 | Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten | 155 |
8 | Krankenhäuser | 172 |
9 | Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 | 132 |
10 | Kirchen | 149 |
11 | Leichenhallen und Friedhofskapellen | 122 |
12 | Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 | 88 |
13 | Hallenbäder | 144 |
14 | sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern | 112 |
15 | Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind | 88 |
16 | Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind | 157 |
17 | Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen | 71 |
18 | Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind | 86 |
19 | Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind | 103 |
20 | Tiefgaragen | 159 |
21 |
Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind,
bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt |
|
21.1 | mit nicht geringen Einbauten 3) | 77 |
21.2 | ohne oder mit geringen Einbauten 3) | |
21.2.1 | bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt | |
21.2.1.1 | Bauart schwer4) | 55 |
21.2.1.2 | sonstige Bauart | 48 |
21.2.2 | der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³ | |
21.2.2.1 | Bauart schwer4) | 48 |
21.2.2.2 | sonstige Bauart | 38 |
21.2.3 | der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ | |
21.2.3.1 | Bauart schwer4) | 38 |
21.2.3.2 | sonstige Bauart | 30 |
22 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt | |
22.1 | ohne oder mit geringen Einbauten3) | 112 |
22.2 | mit nicht geringen Einbauten3) | 130 |
23 | sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 | 95 |
24 | Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller | wie Nummer 21 |
25 | Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen | 92 |
26 | Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude | 43 |
27 | Gewächshäuser | |
27.1 | bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt | 30 |
27.2 | der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt | 19 |
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- 1)
- Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 letzter Satz.
- 2)
- Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 letzter Satz.
- 3)
- Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 letzter Satz.
- 4)
- Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.
Anmerkungen:
In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.
Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.
Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 Euro/m² zu erhöhen.
Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.