Zustimmungsgesetz

Vertrag
zur Änderung des Vertrages des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden

Der Freistaat Sachsen
(im Folgenden: der Freistaat)

und

der Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden,
derzeit bestehend aus den Gemeinden Chemnitz, Dresden und Leipzig,
(im Folgenden: der Landesverband)

haben auf der Grundlage von Artikel 109 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen und des Schlussprotokolls zu Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden vom 7. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1346), der durch Vertrag vom 17. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 386) geändert worden ist (im Folgenden: der Vertrag), folgende Änderung des Vertrages vereinbart:

Artikel 1

1.
Der Vertrag wird wie folgt geändert:
 
a)
In Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „16.00 Uhr“ durch die Angabe„17.00 Uhr“ ersetzt.
 
b)
Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Artikel 4
Landesleistung
 
 
(1) Zur Erhaltung und Pflege des jüdischen Lebens in Sachsen beteiligt sich der Freistaat an den laufenden Ausgaben der Jüdischen Glaubensgemeinschaft in Sachsen für deren religiöse und kulturelle Bedürfnisse sowie für deren Verwaltung ab dem Jahr 2015 mit einem Gesamtbetrag von jährlich 950 000 Euro. Dieser Betrag schließt die Personal- und Sachkosten für die rabbinischen Belange ein.
 
 
(2) Mit dieser Zahlung sind sämtliche Fördermaßnahmen des Freistaats an die Jüdische Glaubensgemeinschaft erfasst, soweit dieser Vertrag nicht Ausnahmen vorsieht oder die Leistung auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht.
 
 
(3) Die Leistung wird vierteljährlich im Voraus erbracht.
 
 
(4) Die Landesleistung wird auf den Landesverband und auf nicht verbandsangehörige jüdische Gemeinden in Sachsen entsprechend der Anzahl der Mitglieder verteilt.
 
 
(5) Leistungsempfänger für die verbandsangehörigen Gemeinden ist der Landesverband. Die Zahlung an nicht verbandsangehörige Gemeinden in Sachsen erfolgt durch den Freistaat. Die Anerkennung als leistungsberechtigte jüdische Gemeinde erfolgt auf Grundlage der hierzu im Schlussprotokoll festgelegten Kriterien.“
 
c)
Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Falle einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere bei erheblichem Zuzug von Juden aus anderen Staaten oder der Bildung neuer jüdischer Gemeinden in Sachsen werden der Freistaat und der Landesverband erneut Verhandlungen aufnehmen mit dem Ziel, den Vertrag angemessen an die neuen Verhältnisse anzupassen. Unabhängig hiervon werden die Vertragsinhalte alle sechs Jahre auf etwaigen Anpassungsbedarf überprüft.“
2.
Das Schlussprotokoll wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu Artikel 2 Absatz 2 und 3 wird nach der Angabe „(SächsABl. 2003 S. 60)“ die Angabe „, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911)“ angefügt.
 
b)
Die Angabe zu Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
„Maßgebend ist das Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
 
c)
Die Angabe zu Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
„Zu Artikel 4:
Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass die Zahlung der Landesleistung, soweit sie gegenüber dem Landesverband erfolgt, auf ein vom Landesverband zu benennendes Konto fließen soll. Der Landesverband wird nach den Regelungen seines Statuts die Gelder an seine Mitgliedsgemeinden verteilen. Der Leistungsempfänger der Landesleistung legt jährlich, spätestens mit Ablauf des ersten Halbjahres des neuen Geschäftsjahres, einen Geschäftsbericht vor, der auch die zweckentsprechende Verwendung der Dotation in den Gemeinden und im Landesverband ausweist. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass der Sächsische Rechnungshof berechtigt ist, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landesverbandes und der Jüdischen Gemeinden insoweit jährlich zu prüfen. Inhalt und Umfang der Prüfung bestimmen sich nach den §§ 89 und 90 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
 
d)
Die Angabe zu Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zu Artikel 4 Absatz 1:
Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass der Gesamtbetrag nach Absatz 1 spätestens alle sechs Jahre überprüft und neu festgelegt wird. Artikel 7 Absatz 2 bleibt unberührt.“
 
e)
Die Angabe zu Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zu Artikel 4 Absatz 2:
Von der Abgeltung ausgenommen sind ferner etwaige Kostenerstattungen für die Erteilung jüdischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus prüft in Abstimmung mit dem Landesverband das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einrichtung eines Fachs Jüdische Religion als ordentliches Lehrfach gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes, Artikel 105 der Verfassung des Freistaates Sachsen und § 18 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die entsprechenden schulrechtlichen, schulfachlichen und schulorganisatorischen Maßnahmen treffen und die notwendigen Vereinbarungen mit dem Landesverband vornehmen.
Die Vertragschließenden sind sich weiter darüber einig, dass die Mittel anteilsmäßig den Gemeinden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband zufließen sollen und dass die Zahlungen des Freistaates die Zuschüsse für neu entstehende Gemeinden einschließen. Soweit eine jüdische Gemeinde, die selbst Mitglied im Landesverband ist, Ansprüche gegenüber dem Freistaat geltend macht, ist der Landesverband verpflichtet, den Freistaat von diesen Ansprüchen freizustellen.“
 
f)
Nach der Angabe zu Artikel 4 Absatz 2 werden folgende Angaben eingefügt:
„Zu Artikel 4 Absatz 4:
Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass die Regelung zur Verteilung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgenommen wird.
Grundlage für die Verteilung der Landesleistung zwischen dem Landesverband einerseits und weiteren nicht verbandsangehörigen Gemeinden andererseits ist die Gesamtzahl der Mitglieder. Der gemäß Artikel 4 vom Freistaat zur Verfügung gestellte Gesamtbetrag wird durch die Gesamtzahl der Mitglieder aller Leistungsberechtigten geteilt (Summe pro Mitglied). Die Summe pro Mitglied wird mit der Gesamtzahl der Mitglieder der Mitgliedsgemeinden des Landesverbandes (Anteil des Landesverbandes) und mit der Zahl der Mitglieder der einzelnen leistungsberechtigten nicht verbandsangehörigen Gemeinde multipliziert (jeweiliger Anteil der nicht verbandsangehörigen Gemeinde). Maßgeblich für den Mitgliederstand ist die Mitgliedsstatistik der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V. für das vergangene Jahr vor Antragstellung. Es werden nur Mitglieder berücksichtigt, die im Freistaat Sachsen ihren ersten Wohnsitz haben.
Scheidet eine Gemeinde aus dem Landesverband aus, so hat der Freistaat das Recht, die an den Landesverband zu verteilende Landesleistung entsprechend zu kürzen. Besteht die Gemeinde nach ihrem Ausscheiden aus dem Landesverband als anerkannte jüdische Gemeinde fort, erhält sie als nicht verbandsangehörige Gemeinde den ihrer Mitgliederzahl entsprechenden Anteil an der finanziellen Leistung zugewiesen.
 
 
Zu Artikel 4 Absatz 5:
Eine Gruppierung wird als leistungsberechtigte jüdische Gemeinde unterstützt, wenn sie
 
 
a)
mindestens sechs Jahre besteht,
 
 
b)
über mindestens 75 Mitglieder mit erstem Wohnsitz im Freistaat Sachsen verfügt,
 
 
c)
ein aktives Gemeindeleben aufweist, insbesondere regelmäßige wöchentliche Gottesdienste durchführt,
 
 
d)
eine ordnungsgemäße Satzung im Sinne der staatlichen Rechtsordnung hat,
 
 
e)
ordnungsgemäß bestellte Vertretungsorgane hat,
 
 
f)
im Rechtsverkehr durch privatrechtliche Organisationsform oder als Körperschaft des öffentlichen Recht voll rechtsfähig ist,
 
 
g)
durch das Präsidium des Zentralrats der Juden in Deutschland sowie durch die Orthodoxe Rabbinerkonferenz Deutschland oder die Allgemeine Rabbinerkonferenz Deutschland anerkannt worden ist,
 
 
h)
rechtstreu ist, insbesondere die grundlegenden Prinzipien des Grundgesetzes und der Sächsischen Verfassung achtet und
 
 
i)
eine nicht unerhebliche Eigenfinanzierung durch ihre Mitglieder vorweist.
 
 
Die unter Buchstaben a bis i genannten Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Bei Mehrfachmitgliedschaft erfolgt eine anteilige Aufteilung der Gelder.“

Artikel 2

Der Wortlaut des Vertrages einschließlich des Schlussprotokolls in der vom Inkrafttreten nach Artikel 3 Absatz 2 an geltenden Fassung kann durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht werden.

Artikel 3

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.1

Dresden, den 4. Dezember 2015

Für den Freistaat Sachsen
Stanislaw Tillich
Ministerpräsident

Für den Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden
Heinz-Joachim Aris
Vorsitzender

Für die Jüdische Gemeinde Chemnitz
Dr. Ruth Röcher
Vorsitzende

Für die Jüdische Gemeinde zu Dresden
Dr. Nora Goldenbogen
Vorsitzende

Für die Israelitische Religionsgemeinde zu Leipzig
Küf Kaufmann
Vorsitzender

Änderungsvorschriften