Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zum Projekt „Praxisberater an Schulen“
(FRL PB)
Vom 26. April 2016
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.1
-
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für Projekte zur Unterstützung einer zielgerichteten individuellen Förderung in Bezug auf eine optimierte Berufsorientierung an Oberschulen durch Praxisberater.
Dies soll durch eine umfassende Analyse der Potenziale und Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler, durch passgenaue Angebote, die auf den Inhalten des individuellen Entwicklungsplanes basieren, durch Beratung und Koordinierung sowie durch eine kontinuierliche Begleitung und Wirksamkeitsüberprüfung erfolgen. Damit soll die Berufsorientierung individueller ausgerichtet werden, sich stärker an den persönlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler orientieren, so dass die Berufswahlkompetenz steigt und Brüchen in den Bildungsbiographien vorgebeugt wird. - 1.2
- Die Vergabe der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2015 (SächsABl. S. 537) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung.
- 1.3
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr erfolgt die Bewilligung auf der Grundlage pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Tätigkeiten des Praxisberaters in den folgenden Bereichen:
- 2.1
-
Förderfähig sind Potenzialanalysen unter Verwendung des Potenzialanalyseverfahrens „Profil AC Sachsen“ – einschließlich Auswertungsgespräch mit dem Schüler/der Schülerin und Entwicklungsplangesprächen unter Einbeziehung der Eltern, der Schülerin/des Schülers sowie des Klassenlehrers. Das Potenzialanalyseverfahren wird vorrangig in der Klassenstufe 7, in Einzelfällen auch in der Klassenstufe 8, eingesetzt.
In Hinblick auf die Erstellung und Arbeit mit dem verfahrensimmanenten Entwicklungsplan sind sowohl die Beratung und Koordinierung als auch die kontinuierliche Begleitung und Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen im Entwicklungsplan förderfähig. - 2.2
- Insbesondere in der Klassenstufe 8 sind nachfolgende Module (Inhalte), die das schulische BO-Konzept untersetzen, förderfähig:
- –
- Betriebserkundungen,
- –
- Erkundungen in Beruflichen Schulzentren,
- –
- Berufsfelderkundungen,
- –
- über die Pflichtpraktika hinausgehende zusätzliche Betriebspraktika in der außerunterrichtlichen Zeit,
- –
- Aufbau einer Schülerfirma,
- –
- Soziokulturelle Berufsorientierung unter besonderer Beachtung des Migrationshintergrundes und einer Berufsorientierung, die vom Individuum ausgeht,
- –
- weitere BO-Module, die den Bedarf vor Ort aufgreifen.
- 2.3
- Förderfähig sind außerdem folgende Tätigkeiten:
- 2.3.1
- Koordinierung, Abstimmung und Zusammenarbeit mit Schulleitung, Berufsberatern der Agentur für Arbeit, Klassenlehrern, Fachlehrern, Schulsozialarbeitern, Berufseinstiegsbegleitern und Eltern,
- 2.3.2
- Koordinierende Tätigkeiten für die Schule im Bereich der BO,
- 2.3.3
- Netzwerkarbeit mit wesentlichen Akteuren der BO, insbesondere den Unternehmen,
- 2.3.4
- Abstimmung mit anderen BO-Maßnahmen und BO-Trägern an der Schule.
- 2.3.5
- Gesetzliche Aufgaben, zum Beispiel der Berufsberater, oder Pflichtaufgaben anderer Personen, zum Beispiel der Lehrkräfte, dürfen vom Praxisberater nicht übernommen werden. Dazu gehört insbesondere die Berufsberatung für Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 9 und 10.
- 2.4
- Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die durch Berufsberatung, Schulsozialarbeit oder Berufseinstiegsbegleitung erfolgen.
3. Zuwendungsempfänger
- 3.1.
- Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts, die gemäß § 176 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 369) geändert worden ist, zugelassen sind (AZAV-Zertifizierung).
- 3.2
- Teilnehmer an den geförderten Vorhaben gemäß Nummer 2 müssen Schüler sein, die eine Schule im Freistaat Sachsen besuchen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Die Vorhaben richten sich an alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 und 8 an der vom jeweiligen Praxisberater betreuten Oberschule. Dies können Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft sein.
- 4.2
- Antragsteller müssen Erfahrungen mit schulischen BO-Projekten vorweisen können.
- 4.3
- Der Antragsteller legt einen Letter of Intent (LOI) oder eine Mitwirkungserklärung des Schulleiters vor.
- 4.4
- Die Vorhaben berücksichtigen das schulische BO-Konzept und knüpfen daran an. Mit der Schule ist vor Antragstellung zu klären, welche der unter Nummer 2.2 genannten Module umgesetzt werden sollen.
- 4.5
- Im Antrag muss dargestellt werden, wie die Arbeit des Praxisberaters mit anderen BO-Projekten an der Schule und dem Berufsberater der Agentur für Arbeit vernetzt wird.
- 4.6
- Antragsteller sind zur Zusammenarbeit mit der Schule und dem Berufsberater der jeweiligen Agentur für Arbeit verpflichtet. Praxisberater arbeiten mit dem Berufsberater und dem „Projektbüro Praxisberater“ zusammen.
- 4.7
- Es wird in der Regel ein Praxisberater (Vollzeitstelle) pro Schule eingesetzt.
- 4.8
- Praxisberater müssen das Zertifikat zum Einsatz von „Profil AC Sachsen“ besitzen, wenn sie ihre Tätigkeit an der Schule aufnehmen.
- 4.9
- Die Tätigkeit des Praxisberaters ist auch in der Ferienzeit sicherzustellen.
- 4.10
- Als Praxisberater arbeiten Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, insbesondere in den Bereichen Pädagogik, Sozialpädagogik/-arbeit oder Erziehungswissenschaften. Zugelassen sind auch Personen mit einer Qualifikation als Meister, Techniker oder Fachwirt mit Ausbildereignungsprüfung. Im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle sind darüber hinaus Facharbeiter mit Ausbildereignungsprüfung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung sowie Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung oder abgeschlossenem Studium mit Nachweis einer mindestens zehnjährigen Berufserfahrung zugelassen. Entsprechende Qualifikationsnachweise sind beizufügen.
- 4.11
- Zur Vorbereitung der weiterführenden Tätigkeit der Berufsberater in den Klassenstufen 9 und 10 übergeben die Praxisberater die Entwicklungspläne bis zum Ende der Klassenstufe 8 an den Berufsberater der Schule.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 5.1
-
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. - 5.2
-
Finanzierungsart
Es handelt sich um eine projektgebundene Anteilfinanzierung. - 5.3
-
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. - 5.4
- Bemessungsgrundlage
- 5.4.1
- Es ist ein Antrag pro Schule und Schuljahr (einschließlich Ferien) zu stellen.
- 5.4.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben für das Projekt „Praxisberater an Schulen“ sind solche, die zur Umsetzung der unter Nummer 2 genannten Fördergegenstände zwingend notwendig und angemessen sind.
- 5.4.3
-
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören Personalkosten für den Praxisberater mit entsprechender Qualifikation sowie notwendige Sachkosten, beispielsweise Reisekosten, Kosten für IT-Ausstattung und Informationsmaterialien.
Sachkosten beinhalten unter anderem auch Versicherungsbeiträge der Haftpflicht- und Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler, die Module des Praxisberaters in den Ferien nutzen.
Insgesamt darf die Höhe der förderfähigen Personal- und Sachkosten maximal 50 000 Euro betragen. - 5.4.4
- Es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.
- 5.4.5
- Nicht zuwendungsfähig sind Aufwendungen für bauliche Maßnahmen.
- 5.4.6
- Projekte oder Projektbestandteile, die aufgrund anderer Richtlinien des Freistaates Sachsen oder des Bundes gefördert werden, bleiben von einer Förderung durch diese Förderrichtlinie ausgeschlossen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
7. Verfahren
- 7.1
- Antragsverfahren
- 7.1.1
- Anträge sind vollständig und in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsstelle einzureichen: Institut für regionale Innovation und Sozialforschung (IRIS) e. V., „Projektbüro Praxisberater“, Räcknitzhöhe 35a, 01217 Dresden.
- 7.1.2
- Antragsschluss für den Projektzeitraum vom 25. Juni 2016 bis zum 31. Juli 2017 ist der 1. Juni 2016. Anträge für das darauf folgende Schuljahr sind jeweils bis zum 1. Juni einzureichen.
- 7.1.3
- Eine Jury begutachtet und bewertet die Anträge.
- 7.2
- Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren
- 7.2.1
- Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, die Prüfung des Nachweises der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung von Bewilligungsbescheiden sowie die Rückforderung der gewährten Mittel erfolgt durch das „Projektbüro Praxisberater“. Es müssen die Voraussetzungen nach § 44 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung und Großbuchstabe B Nummer 17 und 18 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erfüllt sein.
- 7.2.2
- Der vereinfachte Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung ist zugelassen. Er besteht aus einem Sachbericht (einschließlich der Zahl der durchgeführten Potenzialanalysen und deren Ergebnisse) sowie einem zahlenmäßigen Nachweis und ist spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme einzureichen.
- 7.2.3
- Sofern das Projektbüro Formulare für den Antrag oder den Verwendungsnachweis vorgibt, sind diese dort abzurufen und zu nutzen.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 26. April 2016
Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth