Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015

Vom 24. Juni 2016

I.
Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015

Die Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 324), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nummer 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Erzeugerorganisationen“ durch das Wort „Erzeugerzusammenschlüssen“ ersetzt.
2.
Ziffer II Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „Erzeugerorganisationen“ am Anfang des Satzes wird durch das Wort „Erzeugerzusammenschlüsse“ ersetzt.
 
b)
In Unterabsatz 1 werden nach dem Wort „Erzeugerorganisationen“ die Wörter „und deren Vereinigungen“ eingefügt.
3.
Der Ziffer II Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
 
„4.
Qualitätsprodukte sind gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) vom 2. Dezember 2015 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 8) geändert worden ist, nach Qualitätsregelungen erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte, die bei der Verarbeitung entsprechender Erzeugnisse hergestellt werden.“
4.
In Ziffer III wird das Wort „Erzeugerorganisationen“ durch das Wort „Erzeugerzusammenschlüssen“ ersetzt.
5.
In Ziffer III Nummer 1 wird das Wort „Erzeugerorganisationen“ durch das Wort „Erzeugerzusammenschlüssen“ ersetzt.
6.
In Ziffer III Nummer 3 wird jeweils in den Buchstaben f und i das Wort „Erzeugerorganisationen“ durch das Wort „Erzeugerzusammenschlüsse“ ersetzt.
7.
Ziffer III Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4.
Zuwendungsempfänger
Erzeugerzusammenschlüsse, sofern im jeweiligen Erzeugnisbereich kein entsprechender Erzeugerzusammenschluss im Freistaat Sachsen bereits besteht.“
8.
In Ziffer III Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort „Erzeugerorganisationen“ durch das Wort „Erzeugerzusammenschlüsse“ ersetzt.
9.
In Ziffer III Nummer 5 Buchstabe c werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Erzeugerzusammenschlüsse müssen auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.“
10.
Ziffer III Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
 
„d)
Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Erzeugerzusammenschluss die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und
 
 
aa)
zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
 
 
bb)
neue Märkte erschließt oder
 
 
cc)
der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.“
11.
Ziffer III Nummer 5 Buchstabe e Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von dem Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten.“
12.
In Ziffer III Nummer 5 Buchstabe e Satz 3 werden die Wörter „der Erzeugerorganisation“ durch die Wörter „des Erzeugerzusammenschlusses“ ersetzt.
13.
In Ziffer III Nummer 5 Buchstabe h Satz 1 werden die Wörter „der Erzeugerorganisation“ durch die Wörter „des Erzeugerzusammenschlusses“ ersetzt.
14.
In Ziffer III Nummer 5 Buchstabe h werden jeweils in den Doppelbuchstaben aa und cc die Wörter „der Erzeugerorganisation“ durch die Wörter „des Erzeugerzusammenschlusses“ ersetzt.
15.
In Ziffer III Nummer 5 Buchstabe h wird die Angabe „d)“ durch die Angabe „dd)“ ersetzt.
16.
In Ziffer III Nummer 6 werden jeweils in den Buchstaben a und b die Wörter „der Erzeugerorganisation“ durch die Wörter „des Erzeugerzusammenschlusses“ ersetzt.
17.
Ziffer IV Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
18.
Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
 
„c)
Zu den zuschussfähigen Kosten zählen die Ausgaben für allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und Kosten der Vorplanung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme stehen.“
19.
In Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe i wird vor dem Wort „Erzeugung“ das Wort „landwirtschaftliche“ eingefügt.
20.
Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe n wird wie folgt gefasst:
 
„n)
Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften),“
21.
In Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe r werden die Wörter „Schweinen, Rindern und Geflügel“ durch das Wort „Tieren“ ersetzt.
22.
Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe t wird wie folgt gefasst:
 
„t)
Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als kleine Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind,“
23.
Der Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe t wird folgender Buchstabe u angefügt:
 
„u)
Verwaltungskosten von Behörden des Freistaates Sachsen, mit Ausnahme der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe c.“
24.
In Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort „Erzeugerorganisationen“ durch das Wort „Erzeugerzusammenschlüsse“ ersetzt.
25.
Ziffer IV Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
„a)
Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe a müssen die in Ziffer III Nummer 5 Buchstabe a bis e Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.“
26.
Ziffer IV Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe d wird aufgehoben.
 
b)
Die Buchstaben e bis j werden die Buchstaben d bis i.
27.
Der Ziffer IV Nummer 6 Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:
„Sofern diese Unternehmen überwiegend Qualitätsprodukte im Sinne von Ziffer II Nummer 4 erfassen und vermarkten, werden Zuwendungen in Höhe von 30 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt.“
28.
Ziffer IV Nummer 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend gilt: Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 99 Nummer 2 bis 4 sowie des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor, sind bei Zuwendungen von mehr als 5 000 Euro mit dem Antrag mindestens drei vergleichbare Angebote fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter vorzulegen.“
29.
Die Anlage zu Ziffer IV Nummer 5 Buchstabe d wird aufgehoben.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Dresden, den 24. Juni 2016

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften