Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Vom 4. Juli 2016

I.
Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Die Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 74), die zuletzt durch die Richtlinie vom 10. März 2016 (SächsABl. S. 426) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 3 Nummer 2.4 Satz 3 werden die Wörter „so werden die förderfähigen Ausgaben um diese Beträge“ durch die Wörter „wird die Zuwendung anteilig“ ersetzt.
2.
Anlage 3 Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
 
„4.1
Ist der Begünstigte aufgrund von §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, sowie von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so hat er die Einhaltung dieser Verpflichtung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU VOB/A, § 8 VgV) einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung (zum Beispiel § 12 VOL/A, § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A, § 37 VgV), der Niederschrift über die Angebotsöffnung (zum Beispiel § 14 VOL/A, § 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A) und des Zuschlags (zum Beispiel § 18 VOL/A, § 18 VOB/A, § 18 EU VOB/A) mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen (zum Beispiel alle weiteren Angebote) nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen.“
3.
Anlage 3 Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ durch die Wörter „§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei Aufträgen ab 5 000 Euro netto ist grundsätzlich von einer Binnenmarktrelevanz auszugehen. Dieser Wert erhöht sich bei Aufträgen nach der VOB auf 10 000 Euro netto sowie bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, auf 20 000 Euro netto.“
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Aufträgen nach“ die Wörter „Nummer 4.2“ eingefügt.
4.
Anlage 3 Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „förmlichen“ gestrichen und nach dem Wort „Verstößen“ werden die Wörter „gegen diese Vorschriften“ eingefügt.
 
b)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C(2013) 9527 vom 19. Dezember 2013 mit den ,Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind’, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen analog angewendet.“
 
c)
In Absatz 2 wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt und nach dem Wort „wird“ werden die Wörter „in Anwendung der oben benannten Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen“ eingefügt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 4. Juli 2016

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt