Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung

Vom 9. August 2016

Auf Grund

des § 3 Absatz 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 10 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5) und
des § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), der durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) und § 1 Absatz 1 Nummer 11 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5)

verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung

Die Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2016 (SächsGVBl. S. 150) wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Weingesetzes“ die Wörter „, § 23 Absatz 2 der Weinverordnung“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Untersuchungsbefund für Qualitätsweine und Prädikatsweine mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein ist durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen zu erstellen.“
2.
Die Anlage 2 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. August 2016

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften