Achte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vom 20. September 2016

Teil 1

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über Mitteilungen in Zivilsachen vom 6. November 2006 (SächsJMBl. S. 153), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. September 2014 (SächsJMBl. S. 83) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:

A.
In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
B.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
I.
Die Inhaltsübersicht des Zweiten Teils wird wie folgt geändert:
1.
Die Angabe zu Ziffer I Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
„5.
Mitteilungen aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestlohngesetzes“.
2.
In der Angabe zu Ziffer II Nummer 3 werden nach dem Wort „Unterbringungen“ die Wörter „und ärztlichen Zwangsmaßnahmen“ eingefügt.
3.
Die Angabe zu Ziffer XI Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
Mitteilungen in Gewaltschutzsachen und in Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU“.
4.
Die Angabe zu Ziffer XVIII Nummer 12 wird gestrichen.
II.
Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird in der Anmerkung die Angabe „VIII/1 Abs. 2," gestrichen.
 
b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert: a
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„5
Mitteilungen aufgrund
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des
Mindestlohngesetzes“.
 
 
bb)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 wird durch folgenden Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ersetzt:
 
„3)
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2, 7a, 7b AÜG,
 
4)
§ 23 Abs. 1 und 2 AEntG oder
 
5)
§ 21 Abs. 1, 2 MiLoG“.
 
cc)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
2)
1 Nr. 2 bis 5 an die Behörden der Zollverwaltung, in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG an die Bundesagentur für Arbeit,“.
 
bbb)
Nummer 3 wird aufgehoben.
 
ccc)
Nummer 4 wird Nummer 3.
 
c)
In Nummer 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird jeweils nach den Wörtern „§ 14 Abs. 3 Fünftes Vermögensbildungsgesetz“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „§ 5a Abs. 2 Bergmannsprämiengesetz und“ werden jeweils gestrichen.
 
d)
Nummer 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 139 TKG)“ durch die Angabe „(§ 139 TKG i. V. m. § 90 Abs. 1 GWB)“ ersetzt.
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 44 Satz 2 PostG i. V. m. § 139 TKG)“ durch die Angabe „(§ 44 Satz 2 PostG i. V. m. § 139 TKG [ex-§ 80 Abs. 3 TKG 1996], § 90 Abs. 1 GWB)“ ersetzt.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 Absatz 1 Satzteil nach Nummer 4 wird nach der Angabe „§§“ die Angabe „312,“ eingefügt.
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Unterbringungen“ die Wörter „und ärztlichen Zwangsmaßnahmen“ eingefügt.
 
bb)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „freiheitsentziehenden Unterbringung“ die Wörter „oder ärztlichen Zwangsmaßnahme“ eingefügt.
 
c)
In Nummer 4 werden in den Anmerkungen 3 für Sachsen-Anhalt Buchstabe a Satz 2 und Buchstabe b Satz 2 jeweils nach dem Wort „Bergwesen“ die Wörter „Sachsen-Anhalt“ eingefügt.
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Nummer 1 wird folgende Anmerkung angefügt:
Anmerkung:
Im Saarland werden Schenkungsfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrags im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.“
 
b)
Nummer 2 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 22a GrEStG ist eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ausgeschlossen.“
 
c)
In Nummer 3 wird die Anmerkung wie folgt geändert:
 
aa)
Die Anmerkungen für Bremen und Hamburg werden wie folgt gefasst:
„in Bremen
bei der Stadtgemeinde Bremen und bei der Stadtgemeinde Bremerhaven, bei der Stadtgemeinde Bremerhaven auch für den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen; Geschäftsstellen bestehen jeweils bei der örtlich zuständigen Katasterbehörde (§ 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 der VO vom 2. September 2008 - Brem. GBl. S. 312 - 2130 - a - 2, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 17. Juni 2014 - Brem GBl. S. 314);
in Hamburg
bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung - (§ 1 der VO vom 12. Mai 2009 - HmbGVBl. S. 124 -);“.
 
bb)
In der Anmerkung für Hessen Satz 2 wird die Angabe „12. September 2011 (GVBl. I S. 428)“ durch die Angabe „25. November 2014 (GVBl. S. 321)“ ersetzt.
 
cc)
In der Anmerkung für Schleswig-Holstein werden die Wörter „§ 1 der VO vom 6. Dezember 1989, GVOBl. Schl.-H. 5. 181“ durch die Wörter „§ 1 der LVO vom 16. Juli 2014 - GVOBl. Schl.-H. S. 158“ ersetzt.
 
d)
Der Nummer 6 wird folgende Anmerkung angefügt:
Anmerkung:
Im Saarland werden Schenkungsfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrags im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.“
4.
In Ziffer IV Nummer 1 werden die Anmerkungen wie folgt geändert:
 
a)
In der Anmerkung für Baden-Württemberg wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft“ durch die Wörter „gemeinsame Einrichtung“ ersetzt.
 
b)
In der Anmerkung für Bremen wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
 
„c)
für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal das Amt für Soziale Dienste - Zentrale Fachstelle für Wohnen (ZfW) im Sozialamt Nord, Am Sedanplatz 7, 28757 Bremen;“.
 
c)
In den Anmerkungen für Sachsen und Sachsen-Anhalt wird jeweils das Wort „Arbeitsgemeinschaften“ durch die Wörter „gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt.
5.
In Ziffer V Nummer 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
6.
In Ziffer VI Nummer 2 werden in der Anmerkung für Sachsen die Wörter „(§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG)“ durch die Angabe „(§ 23 SächsJOrgVO, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG)“ ersetzt.
7.
In Ziffer VIII Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 Buchstabe d und Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a sowie Nummer 3 Absatz 1 Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 Buchstabe d und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 45 VAG“ durch „§ 202 VAG“ ersetzt.
8.
Ziffer IX wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 45 VAG“ durch die Angabe „§ 202 VAG“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
 
ccc)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
 
„7.
das Hauptzollamt.“
 
bb)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Mitteilungen“ die Wörter „in einfacher Abschrift oder“ eingefügt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 VAG“ durch die Angabe „§ 202 VAG“ ersetzt.
 
bb)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 4 VAG“ durch die Angabe „§ 198 Nr. 4 VAG“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
 
ccc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
 
„8.
das Hauptzollamt.“
 
cc)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Mitteilungen“ die Wörter „in einfacher Abschrift oder“ eingefügt.
 
dd)
In der Anmerkung für Bayern wird die Angabe „(§ 40 BayGZVJu, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG)“ durch die Wörter „(§§ 55, 56 BayGZVJu, § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6, Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG)“ ersetzt.
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Verbraucherinsolvenzverfahrens“ ein Semikolon eingefügt.
 
bbb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
„4.
die Entscheidung über die Zulässigkeit der Restschuldbefreiung“.
 
ccc)
Im Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe „§ 45 VAG“ durch die Angabe „§ 202 VAG“ ersetzt.
 
bb)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Mitteilungen“ die Wörter „in einfacher Abschrift oder“ eingefügt.
 
cc)
In der Anmerkung 2 wird die Angabe „(§ 40 BayGZVJu, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG)“ durch die Wörter „(§§ 55, 56 BayGZVJu, § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6, Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG)“ ersetzt.
 
d)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
 
bbb)
Folgende Nummer 7 angefügt:
 
„7.
das Hauptzollamt.“
 
bb)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Mitteilungen“ die Wörter „in einfacher Abschrift oder“ eingefügt.
9.
In Ziffer X Nummer 3 Absatz 5 Nummer 4 wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.
10.
Ziffer XI Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„1
Mitteilungen in Gewaltschutzsachen und in
Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung
nach der Richtlinie 2011/99/EU“
 
b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
 
„(1) Mitzuteilen sind
 
1.
Anordnungen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz und Anordnungen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung;
 
2.
der Verstoß gegen eine nach Anerkennung einer Europäischen Schutzmaßnahme angeordnete Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (§ 10 Absatz 2 Satz 1 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz).
 
 
(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken
 
1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 unverzüglich nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung ohne Entscheidungsgründe, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen;
 
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 unverzüglich, nachdem das Gericht von einem Verstoß gegen die angeordnete Maßnahme Kenntnis erlangt durch Übersendung eines Formblatts nach der Anlage zu § 10 Abs. 3 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz.
 
 
Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden (§ 216a Satz 2 FamFG, § 10 Absatz 2 Satz 2 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz).“
11.
Ziffer XII Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Nrn. 2 und 3 PStG“ durch die Angabe „Nr. 3 und 4 PStG“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PStG“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStG“ ersetzt.
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
2.
falls die Lebenspartnerschaft nicht von einem Standesamt beurkundet worden ist, an das zuständige Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt (§ 23 LPartG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 17 PStG sowie § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a PStV);“
12.
Ziffer XIII wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 werden in dem einleitenden Satz der Anmerkung die Wörter „Meldegesetzen der Länder“ durch die Wörter „Ausführungsgesetzen der Länder zum Bundesmeldegesetz“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 13 wird die Anmerkung wie folgt gefasst:
Anmerkung:
Aktuelle Informationen zu dem Übereinkommen finden sich auf der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net). Vertragsstaaten des Übereinkommens sind - außer der Bundesrepublik Deutschland - China (nur Sonderverwaltungsregion Macau), Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Arubas und der Inseln Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und St. Martin, der früheren Niederländischen Antillen), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.

Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen; BGBl. 2009 II S. 602) ersetzt nach seinem Artikel 51 im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten beider Übereinkommen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen). Die Mitteilungspflichten nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen entfallen insoweit.

Das Haager Kinderschutzübereinkommen ersetzt das Haager Minderjährigenschutzabkommen im Verhältnis zu folgenden Staaten (Stand 1.1.2016):

Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Curaçao und der karibischen Niederlande [Bonaire, Saba und St. Eustatius]), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz und Spanien.

Der aktuelle Ratifikationsstand ist der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) zu entnehmen.

Die Mitteilungen sind zu richten

in St. Martin
an ,de Minister van Justitie van de Nederlandse Antillen‘;

in Aruba
an ,de Minister van Justitie van Aruba‘;

in der Türkei
an ,Ministry of Justice General Directorate of International Law and Foreign Relations, Mustafa Kemal Mah. 2151.Cad.No:34/A, Söğütözü, 06520 Ankara, Turkey’.
 
Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens, die gleichzeitig Mitgliedstaaten der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EG 2003 Nr. L 338 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates (ABl. EU Nr. 367 S. 1), sind, geht die Verordnung dem Übereinkommen vor (Artikel 60 Buchstabe a der Verordnung [EG] Nr. 2201/2003).
Mitteilungen sind daher nur zulässig, soweit die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 keine abschließende Regelung trifft.“
13.
Die Anlage zu XIV/1 und zu XIV/2 wird in der Angabe zu „Annahme als Kind und zwar“ wie folgt geändert:
 
a)
Die zweite Alternative wird wie folgt gefasst:
 
 
„❑
Adoption eines minderjährigen Kindes des einen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (§ 9 Absatz 7 Lebenspartnerschaftsgesetz, § 1754 Absatz 1, § 1755 Absatz 2, § 1756 Absatz 2 BGB),“
 
b)
Die sechste Alternative wird gestrichen.
14.
Ziffer XVI wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitteilungen sind zu richten
 
a)
an das Standesamt I in 13357 Berlin, Schönstedtstraße 5; mit den Entscheidungen sind die für die Aufnahme in die Sammlung für Todeserklärungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 PStG, § 33 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a PStV erforderlichen sowie die zur Durchführung der standesamtlichen Mitteilungen und Hinweise (§ 60 Absatz 2 PStV) und für statistische Zwecke bestimmten Feststellungen nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster mitzuteilen; die Feststellungen sind bei Entgegennahme oder nach Eingang eines Antrags auf Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit zu treffen;
 
b)
an die Meldebehörde, in deren Bezirk die von der Entscheidung betroffene Person ihre letzte alleinige Wohnung oder Hauptwohnung hatte;
 
c)
an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 35 ErbStG); die Mitteilungen sind schriftlich vorzunehmen.
Die Mitteilungen können bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1.1.1946 liegt (§ 6 Abs. 2 ErbStDV).“
 
bb)
Folgende Anmerkung wird angefügt:
Anmerkung zu Absatz 2:
Saarland Im Saarland werden Erbfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrages im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.“
 
cc)
Die Anlage zu XVI/1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
Änderung Anlage
Nummer Geschlecht
„2. Geschlecht
 
bbb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
 
ccc)
Die bisherige Nummer 6.1 wird Nummer 7.1 und in Spalte 2 werden die Wörter „falls ledig:“ gestrichen.
 
ddd)
Die bisherigen Nummern 6.2 bis 6.5 werden die Nummern 7.2 bis 7.5.
 
b)
Nummer 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitzuteilen sind die in XVI/1 Abs. 1 genannten Entscheidungen, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Die Mitteilungen sind nur zu erstatten, wenn sie Verschollenheits- oder Todesfälle von Angehörigen militärischer oder militärähnlicher Verbände betreffen, die vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges vermisst worden sind (Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts).“
17.
Ziffer XVII wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
„3.
Europäische Nachlasszeugnisse;“
 
bbb)
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.
 
bb)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ den Namen,“ die Wörter „die Identifikationsnummer,“ eingefügt.
 
bbb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „verheirateten“ die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden“ eingefügt.
 
ccc)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
„5.
die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser;“.
 
b)
In Nummer 3 wird die Anmerkung wie folgt geändert:
 
aa)
Die Anmerkung für Hessen wird wie folgt gefasst:
Hessen
§ 4 HAGFamFG (GVBl. 2015, 315).“
 
bb)
Die Anmerkung für Nordrhein-Westfalen wird wie folgt gefasst:
Nordrhein-Westfalen
§ 79 Justizgesetz (GV.NRW. 2011, S. 30).“
 
c)
In Nummer 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Erbscheins“ die Wörter „oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.
 
d)
In Nummer 8 werden in Nummer 1 Buchstabe l der Anmerkungen die Wörter „- Kirgisistan vom 14.08.1992, BGBl. 1992 II S. 1015,“ gestrichen.
18.
Ziffer XVIII wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 39 Abs. 3 GBV“ durch die Angabe „§ 39 GBV“ ersetzt.
 
bb)
In den Anmerkungen 1 wird die Anmerkung für Hessen gestrichen.
 
b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Betroffenen sind vom Inhalt der Mitteilungen zu unterrichten (§ 29 Abs. 5 Satz 1 BewG). Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden (§ 29 Abs. 5 Satz 2 BewG).“
 
bb)
Die Anmerkungen werden wie folgt geändert:
 
aaa)
Folgende Anmerkung wird vorangestellt: „In Baden-Württemberg können Mitteilungen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn der jeweiligen Eintragung im Grundbuch ein nach § 18 GrEStG anzeigepflichtiger Vorgang vorausgegangen ist.“
 
bbb)
Die Anmerkung für Bayern wird wie folgt gefasst:
„In Bayern können Mitteilungen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn der jeweiligen Eintragung im Grundbuch ein nach § 18 GrEStG anzeigepflichtiger Vorgang vorausgegangen ist.“
 
c)
In Nummer 7 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „WasSG“ durch die Angabe „WasSiG“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 10 Absatz 1 Satzteil nach Nummer 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „ErbbauVO“ durch die Angabe „ErbbauRG“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 11 wird in der Anmerkung vor dem Wort „Brandenburg“ das Wort „Berlin,“ eingefügt.
 
f)
Nummer 12 wird aufgehoben.
 
g)
In Nummer 13 werden die Anmerkungen wie folgt geändert:
 
aa)
In der Anmerkung für Bayern werden die Wörter „für Wirtschaft, Verkehr und Technologie“ durch die Wörter „für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie“ ersetzt.
 
bb)
Die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt
an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);“.
 
h)
In Nummer 15 wird die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt
an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);“.
19.
Ziffer XXI wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
die Anmeldung der Verlegung der Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder des Sitzes einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes;“.
 
bb)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 4 wird in der Angabe zu a) bis c) das Wort „Abwickler“ jeweils durch die Wörter „Abwickler/Liquidatoren“ ersetzt.
 
ccc)
In Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 6 werden jeweils die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union“ ersetzt.
 
cc)
Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union“ ersetzt.
 
bbb)
Halbsatz 2 wird aufgehoben.
 
dd)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst:
„in Mecklenburg-Vorpommern
die LMS Agrarberatung GmbH, Graf-Lippe-Straße 1, 18059 Rostock;“.
 
bbb)
Die Anmerkung für Thüringen wird wie folgt gefasst:
„in Thüringen
die Landwirtschaftsämter bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die Landesforstdirektion bei forstwirtschaftlichen Unternehmen.“
 
ccc)
In Satz 2 werden die Wörter „Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland befindet,“ durch die Wörter „oder der Sitz einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft im Ausland befindet,“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 4 wird die Anmerkung wie folgt geändert:
 
aa)
In der Anmerkung für Nordrhein-Westfalen werden die Wörter
„Volksgartenstraße 48
50667 Köln“
durch die Wörter
„Gereonstraße 34-36
50670 Köln“ ersetzt.
 
bb)
Die Anmerkung für das Saarland wird wie folgt gefasst:
„im Saarland: Steuerberaterkammer Saarland
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken“.
 
d)
Nummer 5 Absatz 3 Nummer 1 Halbsatz 2 wird aufgehoben.
 
e)
In Nummer 6 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Verlegungen“ durch das Wort „Verlegung“ ersetzt.
 
f)
In Nummer 7 wird in der Anmerkung die Angabe „XXI/5“ durch die Angabe „XXI/4“ ersetzt.
 
g)
In Nummer 8 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union“ ersetzt.
20.
Ziffer XXII Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „See-Berufsgenossenschaft, Reimerswiete 2, 20457 Hamburg;“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) -Dienststelle Schiffssicherheit-, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg;“ ersetzt.
 
b)
Die Anmerkungen 1 werden wie folgt geändert:
 
aa)
Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst:
„in Mecklenburg-Vorpommern
das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz,“.
 
bb)
Die Anmerkung für Thüringen erhält folgende Fassung:
„in Thüringen
das Landesamt für Verbraucherschutz.“
 
c)
Die Anmerkung 2 für Schleswig-Holstein wird wie folgt gefasst:
„in Schleswig-Holstein
für den Registerbezirk Kiel das HZA Kiel,“.
21.
Ziffer XXIII Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Anmerkung 1 für Hamburg wird wie folgt gefasst:
„in Hamburg:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer
Valentinskamp 88
20355 Hamburg“.
 
b)
Die Anmerkungen 2 werden wie folgt geändert:
 
aa)
Die Anmerkung für Baden-Württemberg wird wie folgt gefasst:
„in Baden-Württemberg:
Notarkammer Baden-Württemberg
Friedrichstraße 9a
70174 Stuttgart“.
 
bb)
In der Anmerkung für Niedersachsen werden die Wörter
„Bruchtorwall 12
38100 Braunschweig“
durch die Wörter
„Lessingplatz 1
38100 Braunschweig“ ersetzt.
22.
In Ziffer XXV Nummer 3 werden die Anmerkungen wie folgt geändert:
 
a)
Die Anmerkungen für Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz werden wie folgt gefasst:
„in Nordrhein-Westfalen:
Oberfinanzdirektion NRW
Standort Köln
Riehler Platz 2
50668 Köln
oder
Oberfinanzdirektion NRW
Standort Münster
Andreas-Hofer-Straße 50
48145 Münster
in Rheinland-Pfalz:
Landesamt für Steuern
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
56073 Koblenz“.
 
b)
Die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt:
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Editharing 40
39018 Magdeburg“.

Teil 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

Dresden, den 20. September 2016

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften