Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Ausgleichszulage

Vom 11. Oktober 2016

I.
Änderung der Förderrichtlinie Ausgleichszulage

Die Förderrichtlinie Ausgleichszulage vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 308), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer II werden nach dem Wort „Gebieten“ die Wörter „im Freistaat Sachsen“ gestrichen.
2.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2.
Förderfähig sind des Weiteren bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen innerhalb benachteiligter Gebiete angrenzender Bundesländer, sofern die Förderfähigkeit zwischen den beteiligten Bundesländern vereinbart worden ist.“
c)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Benachteiligte Gebiete“ die Wörter „des Freistaates Sachsen“ eingefügt.
3.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
Förderfähig sind Flächen mit einer Schlaggröße von mindestens 0,3000 Hektar.“
b)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Begünstigte mindestens 3,0000 Hektar förderfähige Fläche in benachteiligten Gebieten bewirtschaften. Für die Berechnung der Mindestfläche werden Schläge berücksichtigt, sofern diese mit einer förderfähigen Kultur bestellt und mindestens 0,3000 Hektar groß sind.“
4.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird das Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „landwirtschaftlich genutzte“ durch die Wörter „bewirtschaftete landwirtschaftliche“ ersetzt.
c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Höhe der Zuwendung
Die Ausgleichszulage wird in der Höhe einheitlich für Ackerland und Grünland gewährt und nach dem Ausmaß der festgestellten beständigen Nachteile, die landwirtschaftliche Tätigkeiten beeinträchtigen, gestaffelt. Die Zahlung der Ausgleichszulage erfolgt degressiv; für höchstens 85 Hektar/Begünstigten wird die Ausgleichszulage in voller Höhe gewährt. Beträgt die förderfähige Fläche eines Begünstigten mehr als 85 Hektar, wird für diese, 85 Hektar überschreitenden Flächen, eine um durchschnittlich 5 Prozent gekürzte Ausgleichszulage gewährt.

Die Degression wird auf der Basis der ermittelten Fläche vor Anwendung der Kürzungen und Sanktionen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 berechnet.“
d)
Die Tabelle „Übersicht über die jährliche Ausgleichszulage im benachteiligten Gebiet“ erhält die aus der Anlage zu dieser Richtlinie ersichtliche Fassung.
5.
In Ziffer VI Nummer 1 werden die Wörter „http://www. smul.sachsen.de/foerderung/download/Merkblatt_ Ausgleichszulage_08.05.15.pdf“ durch die Wörter „https://www.smul.sachsen.de/foerderung/126.htm“ ersetzt.
6.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das für den Betriebssitz zuständige Förder- und Fachbildungszentrum beziehungsweise die Informations- und Servicestelle des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“
b)
In Nummer 1.2 Satz 2 werden die Wörter „entweder in analoger oder“ gestrichen.
c)
In Nummer 2 wird der Satz 2 aufgehoben.
d)
In Nummer 4.1 Satz 1 werden die Wörter „Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ durch die Wörter „Die Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
e)
In Nummer 4.2.1 Unterabsatz 4 wird der Satz 3 aufgehoben.
7.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummern 17 und 18 werden aufgehoben.
b)
Die Nummern 3 bis 16 werden die Nummern 4 bis 17.
c)
Die Nummern 19 bis 29 werden die Nummern 18 bis 28.
d)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1)“
e)
Der Nummer 17 werden die Wörter „die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/669 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geändert worden ist,“ angefügt.
f)
In Nummer 28 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.
g)
Folgende Nummer 29 wird angefügt:
„29.
das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen 2014 – 2020,
(2014DE06RDRP019),“
h)
Folgende Nummer 30 wird angefügt:
„30.
die Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland 2014 – 2020
(2014DE06RDNF001).“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Dresden, den 11. Oktober 2016

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anlage

Änderungsvorschriften