Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz und
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung

Vom 11. Oktober 2016

Es verordnen auf Grund

des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium des Innern,
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, hinsichtlich Nummer 2 mit Zustimmung der Staatsregierung und
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes das Staatsministerium für Kultus, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sowie das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Umsatzsteuer- bescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung

Die Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. November 2009 (SächsGVBl. S. 563), die durch die Verordnung vom 27. August 2013 (SächsGVBl. S. 783) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind
1.
die Landesdirektion Sachsen,
a)
für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre,
b)
für Büchereien und Archive,
c)
für botanische Gärten, zoologische Gärten und Tierparks,
d)
für Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen,
2.
der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlung Dresden – Sächsische Landesstelle für Museumswesen für Museen,
3.
das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler der Bau- und Gartenkunst.“
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes“ ersetzt.
2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG“ durch die Wörter „§ 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes“ ersetzt.
b)
In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Oktober 2016

Der Staatsminister des Inneren
Markus Ulbig

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften