Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei,
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Vorschläge für die Berufung von Beamten und Beschäftigten als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
(VwV Berufung ehrenamtlicher Richter)

Vom 11. Oktober 2016

Zur Ausführung von § 22 Absatz 2 Nummer 3 und § 37 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie zur Ausführung von § 16 Absatz 4 Nummer 3 und § 35 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

I.
Personenkreis

1.
Für das Amt eines ehrenamtlichen Richters aus Kreisen der Arbeitgeber bei den Arbeitsgerichten und dem Sächsischen Landesarbeitsgericht sowie den Sozialgerichten und dem Sächsischen Landessozialgericht können geeignete Beamte der Laufbahngruppe 2 (erste und zweite Einstiegsebene) sowie vergleichbare Beschäftigte des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschlagen werden, sofern sie in dienstlicher Eigenschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Zu den Arbeitgeberfunktionen gehören die Wahrnehmung einer leitenden Funktion, insbesondere die selbstständige und verantwortliche Bearbeitung von Personalvorgängen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie die Bearbeitung von Grundsatzfragen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts für den öffentlichen Dienst.
2.
Nach Nummer 1 kommen vor allem Behörden- und Dienststellenleiter sowie deren Vertreter, Abteilungs- und Amtsleiter, Referatsleiter, Referenten und kommunale Wahlbeamte mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 (erste und zweite Einstiegsebene), geschäftsleitende Beamte sowie Personalsachbearbeiter, die nicht ausschließlich Personalangelegenheiten von Beamten und Versorgungsempfängern bearbeiten, in Betracht, nicht dagegen beispielsweise mit der Berechnung von Bezügen und Vergütungen befasste Bedienstete. Mitglieder von Personalvertretungen sollen nicht vorgeschlagen werden, um Interessenkollisionen zu vermeiden.

II.
Erstellung der Vorschlagslisten

Die Vorschlagslisten für die Landesbediensteten und für die Bediensteten der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, erstellen die Staatskanzlei und die Staatsministerien für ihren jeweiligen Geschäftsbereich sowie der Kommunale Arbeitgeberverband Sachsen e. V. für die Kommunen und Landkreise.

III. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 11. Oktober 2016

Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Dr. Fritz Jaeckel

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften