Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung
(VwV LBEB)

Vom 17. November 2016

[zuletzt geändert durch VwV vom 25. März 2021 (SächsABl. S. 368)
mit Wirkung ab 16. April 2021]

I.
Aufgaben

Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung nimmt die Aufgaben gemäß § 9 des Weiterbildungsgesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wahr. Er spricht Empfehlungen aus.

II.
Mitglieder

1.
Dem Landesbeirat für Erwachsenenbildung gehören jeweils in der Erwachsenenbildung sachverständige Personen als stimmberechtigte Mitglieder an:
 
a)
drei Vertreter der sächsischen Universitäten,
 
b)
je ein Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche,
 
c)
ein Vertreter der sächsischen Arbeitgeberverbände,
 
d)
ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
 
e)
ein Vertreter der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Handwerks- und Industrie- und Handelskammern,
 
f)
ein Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung,
 
g)
ein Vertreter der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung,
 
h)
ein Vertreter des Sächsischen Volkshochschulverbandes,
 
i)
ein Vertreter der anerkannten freien Träger von Einrichtungen der Weiterbildung,
 
j)
ein Vertreter der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,
 
k)
ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
l)
ein Vertreter des Landessportbundes Sachsen,
 
m)
ein Vertreter der Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien und
 
n)
ein Vertreter des Landtagsausschusses für Schule und Bildung.
 
Als nicht stimmberechtigte Mitglieder mit beratender Stimme nehmen je ein Vertreter des Staatsministeriums für Kultus, des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Staatsministeriums für Regionalentwicklung, des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, des Staatsministeriums des Innern, des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, des Geschäftsbereiches Kultur und Tourismus des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit an den Sitzungen des Landesbeirates teil.
2.
Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt.
3.
Die Mitglieder und ihre stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren vom Staatsministerium für Kultus berufen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Berufung. Scheidet ein Mitglied nach Nummer 1 vorzeitig aus, so tritt das stellvertretende Mitglied an dessen Stelle. Für die Restdauer des Berufungszeitraumes kann ein neues stellvertretendes Mitglied berufen werden.
4.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesbeirates für Erwachsenenbildung und ihrer stellvertretenden Mitglieder ist ehrenamtlich.
5.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder erhalten auf Antrag Reisekostenvergütung, Sitzungsentschädigung und Entschädigung für Verdienstausfall nach der VwV Beiratsentschädigung vom 25. Januar 2010 (SächsABl. S. 252), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.

III.
Vorsitz

1.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirates für Erwachsenenbildung wählen in getrennten Wahlgängen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt geheim. Als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2.
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und vertritt den Landesbeirat für Erwachsenenbildung nach außen.

IV. Sitzungen

1.
Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Darüber hinaus können die Mitglieder des Landesbeirates mehrheitlich eine Einberufung des Landesbeirates verlangen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
2.
Der Vorsitzende lädt die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beifügung der Beratungsunterlagen ein. In besonders dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine Sitzung mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und ohne Beifügung der Beratungsunterlagen einberufen. Die stellvertretenden Mitglieder erhalten die Einladung, die Beratungsunterlagen und die Ergebnisprotokolle zu ihrer Information.
3.
Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Tagesordnung unterbreiten. Sie sollen dem Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich vorliegen. Die Tagesordnung wird unter Berücksichtigung der Vorschläge vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vertreter des Staatsministeriums für Kultus festgesetzt. In der Sitzung werden nur solche Angelegenheiten beraten, die bei der Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung bekannt sind. In dringenden Fällen ist eine Erweiterung der Tagesordnung durch Beschlussfassung zu Beginn einer Sitzung möglich.
4.
Ist ein Mitglied des Landesbeirates für Erwachsenenbildung verhindert, so hat es unverzüglich sein stellvertretendes Mitglied zu unterrichten. Ein stellvertretendes Mitglied nimmt nur bei Verhinderung des von ihm vertretenen Mitgliedes an der Sitzung teil. Bedienstete des Staatsministeriums für Kultus, Beschäftigte der Weiterbildungsträger und Sachverständige sind teilnahmeberechtigt, soweit dafür ein dienstlicher oder fachlicher Anlass besteht.
5.
Die Sitzungen des Landesbeirates für Erwachsenenbildung werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
6.
Über jede Sitzung wird durch die Geschäftsstelle des Landesbeirates in der Regel binnen 14 Tagen ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Das Ergebnisprotokoll wird vom Vorsitzenden und von der Geschäftsstelle des Landesbeirates unterzeichnet; wurde die Sitzung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, von diesem. Das Protokoll ist den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern zu übersenden. Sofern nicht spätestens in der nächsten Sitzung des Landesbeirates Einspruch erhoben wird, gilt das Protokoll als beschlossen.
7.
Die Mitglieder des Landesbeirates für Erwachsenenbildung sind zur Verschwiegenheit über die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Vertreter des Staatsministeriums für Kultus als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen und Informationen verpflichtet.
8.
Die konstituierende Sitzung des Landesbeirates wird durch das Staatsministerium für Kultus einberufen und bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet.

V.
Beschlüsse

1.
Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
2.
In dringenden Fällen kann vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bestimmt werden, dass Beschlüsse ohne Sitzung durch schriftliche Stimmabgabe mit mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In diesem Fall fordert der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, die stimmberechtigten Mitglieder schriftlich oder elektronisch zur Stimmabgabe mit einer Frist von mindestens drei Werktagen auf.

VI.
Geschäftsführung

1.
Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung führt im Schriftverkehr die Bezeichnung „Sächsischer Landesbeirat für Erwachsenenbildung beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus“.
2.
Die Geschäfte des Landesbeirates für Erwachsenenbildung führt das für Erwachsenenbildung zuständige Referat im Staatsministerium für Kultus. Ihm obliegt insbesondere die Ausfertigung und Versendung der Einladungen, der Ergebnisprotokolle sowie der Empfehlungen, Beschlüsse und Erklärungen des Landesbeirates.

VII.
Geschäftsordnung

Der Landesbeirat kann im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus Festlegungen zur Geschäftsordnung treffen.

VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung vom 19. März 1999 (MBl. SMK S. 384), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. September 2003 (MBl. SMK S. 237) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), außer Kraft.

Dresden, den 17. November 2016

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Änderungsvorschriften

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung (VwV LBEB)

vom 8. Februar 2019 (MBl. SMK S. 37)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung (VwV LBEB)

vom 8. Juli 2020 (MBl. SMK S. 131)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung (VwV LBEB)

vom 25. März 2021 (SächsABl. S. 368)