Gesetz
zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften

Vom 7. Dezember 2016

Der Sächsische Landtag hat am 9. November 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542; 2012 S. 267), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Abschnitt 8
Übergangsvorschriften
§ 21 Fortgeltung bestehender Genehmigungen
§ 22 Übergangsregelungen“.
2.
In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG)“ durch die Wörter „Sächsischen Spielbankengesetz“ und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270, 272)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist“ ersetzt.
3.
Dem § 7 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen kann nur von demjenigen beantragt werden, dem die Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 erteilt worden ist, oder von dem Durchführer im Sinne des § 3 Absatz 2. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen kann nur von dem Konzessionsnehmer beantragt werden.“
4.
§ 18a wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714, 2718)“ durch die Wörter „Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufsicht über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen obliegt der Glücksspielaufsichtsbehörde. Dieser stehen die Befugnisse nach § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages zu. § 9 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages gilt entsprechend. Die Glücksspielaufsichtsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 20.“
5.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(SächsPolG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890)“ ersetzt.
 
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 4 und § 12 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. Die ländereinheitlichen Verfahren und die gebündelten Verfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag bleiben unberührt.“
6.
In § 20 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „(OWiG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372)“ ersetzt.
7.
Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 8
Übergangsvorschriften“.
8.
Folgender § 22 wird angefügt:
„§ 22
Übergangsregelungen
Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung bestehen, bedürfen für den weiteren Betrieb nach Ablauf der Übergangsfristen des § 29 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages und § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Spielbankengesetzes

Das Sächsische Spielbankengesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 8 wird die Angabe „(AO)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3056)“ werden durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824)“ ersetzt.
2.
Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Zuständige Behörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für Spielbanken als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz die Landesdirektion Sachsen.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Dezember 2016

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften