Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB)

Vom 5. März 2004

  1. Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427) geändert worden ist, werden die in der nachfolgenden Liste enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt. Ausgenommen von der Einführung sind die in diesen Regeln enthaltenen Abschnitte über Prüfzeugnisse.
    Soweit die technischen Regeln durch Anlagen in der Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen.
    Es werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Anforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Technische Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 3 SächsBO zu beachten. Von ihnen darf nur abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße sichergestellt wird, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe kann auf nicht eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgegriffen werden.
    Die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen ist als Anlage abgedruckt.
  2. Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte oder Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Soweit in den Richtlinien dieser Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen brandschutztechnische Anforderungen nach den Klassifizierungen der DIN 4102 formuliert sind, stehen äquivalente Klassifizierungen nach den europäischen Regelungen diesen gleich.
  3. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen auf Grund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere dann als erfüllt, wenn diese Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind.
  4. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
  5. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 5. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 SDr. S. S67), geändert durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Änderung der Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 31. Januar 2003 (SächsABl. S. 178).

Hinweise:

Die technischen Regeln für Bauprodukte werden gemäß § 20 Abs. 2 SächsBO in der Bauregelliste A, veröffentlicht in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik, bekannt gemacht. Sie gelten gleichfalls als Technische Baubestimmungen.

Sofern die in Spalte 2 der Liste aufgeführten technischen Regeln Festlegungen zu Bauprodukten enthalten, wie Festlegung von Stufen, Klassen und Verwendungsbedingungen, einschl. der Ermittlung von Rechen- beziehungsweise Bemessungswerten von Produkteigenschaften aus Nennwerten, charakteristischen Werten oder Ähnlichem, gelten vorrangig die Bestimmungen der Bauregellisten.

Der Liste der durch diese öffentliche Bekanntmachung eingeführten Technischen Baubestimmungen ist eine Übersicht, getrennt nach Normen und Richtlinien, vorangestellt.

Dresden, den 5. März 2004

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Prof. Dr. Namysloh
Abteilungsleiter

Anlage