Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen und Bürgschaften zur Rettung und Umstrukturierung land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen
(Förderrichtlinie Rettungsbeihilfen – RL RH/2017)

Vom 13. Dezember 2016

A
Darlehen/Zuschüsse

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2016 (SächsABl. S. 1484) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen in Form von Darlehen zur Rettung und Umstrukturierung von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen sowie Unternehmen des Gartenbaus und der Binnenfischerei (nachfolgend Unternehmen genannt) im Freistaat Sachsen.
1.2
Die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), die Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 15. Januar 2015 (nachfolgend Bundesrahmenregelung) sowie die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. Februar 2015, Staatliche Beihilfe SA. 40535 (2015/N) und die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
1.3
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem Ziel der vorübergehenden Stützung der Liquidität, der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Ein Unternehmen ist als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
 
a)
Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des EU-Rechts (Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates [ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19], die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU [ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86] geändert worden ist, insbesondere die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
 
b)
Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU, insbesondere die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
 
c)
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
2.2
Neu gegründete Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 2 der Bundesrahmenregelung kommen als Zuwendungsempfänger nicht in Betracht. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als Neugründung.
2.3
Rettungsbeihilfen sowie vorübergehende Umstrukturierungshilfen können auch Unternehmen gewährt werden, die nicht in Schwierigkeiten sind, die aber aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind.
2.4
Beihilfen gemäß Nummer 4.8 dieser Richtlinie dürfen nur an Unternehmen gewährt werden, für die Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gilt und bei denen die Voraussetzungen der Nummer 2.1 Buchstabe c dieser Richtlinie nicht vorliegen.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), unbeschadet der gewählten Rechtsform, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union umfasst, sowie Unternehmen der Forstwirtschaft, deren Tätigkeit sich auf den Anbau und Abschlag von Holz in Wäldern richtet, mit Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Sachsen. Kleine und mittlere Unternehmen sind definiert durch die jeweils aktuell geltende Empfehlung der Europäischen Kommission.
3.2
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine neuen Beihilfen auf Grundlage dieser Beihilferegelung gewährt werden.
3.3
Der Zuwendungsempfänger muss zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben. Soweit insbesondere bei Personengesellschaften keine eigenständige Betriebsstätte vorhanden ist, muss der angegebene Unternehmenssitz im Zeitpunkt der Auszahlung im Freistaat Sachsen liegen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Grundsatz der einmaligen Beihilfe
Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe nach § 10 der Bundesrahmenregelung ist einzuhalten. Hat ein Unternehmen in der Vergangenheit bereits eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt oder die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), ist die Gewährung einer wiederholten Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe nach diesem Grundsatz ausgeschlossen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 der Bundesrahmenregelung liegen vor.
4.2
Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse
Voraussetzung für eine Beihilfegewährung ist, dass der Ausfall des Unternehmens wahrscheinlich soziale Härten, Marktversagen oder negative Auswirkungen auf die Agrarstruktur der Region bewirken würde.
4.3
Mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung muss nach seiner beruflichen Bildung oder durch angemessene Berufserfahrung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Unternehmens bieten.
4.4
Pächter, die überwiegend auf gepachteten Flächen wirtschaften, müssen Nutzungsverhältnisse von angemessener Dauer, in der Regel von zwölf Jahren, für mindestens 70 Prozent der gepachteten Flächen durch Vorlage entsprechender Verträge oder auf andere Weise nachweisen.
4.5
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen für Rettungsbeihilfen
Ein Unternehmen in Schwierigkeiten kann in begründeten Ausnahmefällen eine Rettungsbeihilfe erhalten, wenn es sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen kann. Durch eine Rettungsbeihilfe wird ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorübergehend am Leben erhalten, während die Situation, die zu seinen Schwierigkeiten geführt hat, analysiert und ein tragfähiger Umstrukturierungsplan, verbunden mit einem Maßnahmenplan als langfristige Lösung, konzipiert wird. Maßnahmen struktureller Art können nicht mit einer Rettungsbeihilfe finanziert werden, es sei denn, dass sie umgehend durchgeführt werden müssen, um Verluste aufzufangen. Ein Unternehmen kann eine Rettungsbeihilfe in begründeten Ausnahmefällen auch dann erhalten, wenn ein tragfähiger Umstrukturierungsplan, verbunden mit einem Maßnahmenplan, bereits vorliegt, aber lediglich die Gesamtfinanzierung noch nicht gesichert ist. Rettungsbeihilfen nach dieser Richtlinie dürfen zudem nur unter folgenden Voraussetzungen vergeben werden:
 
a)
Es muss sich um eine vorübergehende Liquiditätslücke handeln, welche mit einem Darlehen überbrückt wird.
 
b)
Die Finanzierungskosten des Darlehens müssen mit § 7 Absatz 2 der Bundesrahmenregelung in Einklang stehen.
 
c)
Für die Rückzahlung des Darlehens gilt eine höchstens sechsmonatige Frist ab Auszahlung der ersten Rate an das begünstigte Unternehmen.
4.6
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen
Umstrukturierungsbeihilfen nach dieser Richtlinie dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen vergeben werden:
 
a)
Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität: Die Umstrukturierungsbeihilfe muss an die Vorlage und Durchführung eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplanes geknüpft sein. Voraussetzung eines solchen Umstrukturierungsplanes ist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen. Der Umstrukturierungszeitraum soll so kurz wie möglich sein. Der Umstrukturierungsplan muss den Vorgaben von § 5 Absatz 4 bis 6 der Bundesrahmenregelung entsprechen.
 
b)
Geeignetheit und Notwendigkeit der Umstrukturierungsbeihilfe, Anreizeffekt: Die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe muss für die angestrebte Umstrukturierung notwendig und geeignet sein und einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn der Zuwendungsempfänger ohne die Umstrukturierungsbeihilfe so umstrukturiert, veräußert oder abgewickelt würde, dass das Ziel von gemeinsamem Interesse nach Nummer 4.2 dieser Richtlinie nicht erreicht würde.
 
c)
Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum: Die Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Der Zuwendungsempfänger, seine Anteilseigner oder Gläubiger, die Unternehmensgruppe, der der Zuwendungsempfänger angehört, oder neue Investoren müssen einen bedeutenden Beitrag zu den Umstrukturierungskosten erbringen. Im Regelfall ist bei kleinen Unternehmen ein Eigenbeitrag von mindestens 25 Prozent und bei mittleren Unternehmen ein Eigenbeitrag von mindestens 40 Prozent der Umstrukturierungskosten ausreichend. Die Beihilfe darf nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind.
 
d)
Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen: Bei der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen sind Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zu treffen. Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen bestimmen sich nach § 11 der Bundesrahmenregelung. Kleine Unternehmen brauchen keine Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, sofern die für den Land- und Forstwirtschaftssektor geltenden Regelungen nichts anderes vorschreiben. Sie dürfen in der Regel während der Dauer des Umstrukturierungszeitraums keine Kapazitätsaufstockung vornehmen.
 
e)
Änderungen des Umstrukturierungsplanes: Ist eine Beihilfe zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten eines kleinen und mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten gewährt worden, so sind Änderungen des Umstrukturierungsplanes in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen nach Abschnitt 7.2.2 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten zulässig. Die Umsetzung des Umstrukturierungsplanes ist durch die Bewilligungsstelle zu überwachen.
4.7
Spezifische Voraussetzungen für vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen
Vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen können nur gewährt werden, wenn folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
 
a)
Die Finanzierungskosten des Darlehens müssen mit § 12 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 12 Absatz 2 der Bundesrahmenregelung in Einklang stehen.
 
b)
Die Beihilfen können für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe gewährt werden. Vor Ablauf dieses Zeitraums muss:
 
 
aa)
ein Umstrukturierungsplan oder Abwicklungsplan genehmigt oder
 
 
bb)
das Darlehen zurückgezahlt sein.
 
c)
Innerhalb von sechs Monaten ab Auszahlung der ersten Rate an das begünstigte Unternehmen, abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe, muss die Bewilligungsstelle einen vereinfachten Umstrukturierungsplan genehmigen. Dieser Plan muss mindestens die Maßnahmen enthalten, die das begünstigte Unternehmen durchzuführen plant, um seine langfristige Rentabilität ohne weitere staatliche Unterstützung wiederherzustellen.
4.8
Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013
Rettungs-, Umstrukturierungs- und vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen können auch auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt werden.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendungen werden in der Regel einmalig entweder als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfe ausgereicht. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist die Ablösung einer Rettungsbeihilfe durch eine Umstrukturierungsbeihilfe oder eine vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfe zulässig, wenn die für die Ausreichung jeweils geltenden Voraussetzungen eingehalten werden und andere Finanzierungsinstrumente nicht vorrangig zur Verfügung stehen.
Eine Auszahlung in mehreren Tranchen ist entsprechend der jeweiligen Erfüllung von festgelegten Bewertungskriterien, so zum Beispiel Entwicklungs- beziehungsweise Umstrukturierungsfortschritt, zulässig.
5.3.1
Rettungsbeihilfen
Rettungsbeihilfen werden in Form von Darlehen gewährt. Es gelten die Vorgaben nach § 7 der Bundesrahmenregelung. Insbesondere gelten folgende Vorgaben:
 
a)
Eine Rettungsbeihilfe darf nur für den Zeitraum gewährt werden, der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Umstrukturierungsplan zu konzipieren beziehungsweise bis zur Sicherung der Gesamtfinanzierung für einen Umstrukturierungsplan.
 
b)
Die Rettungsbeihilfe muss auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von längstens sechs Monaten erforderlich ist. Zur Bestimmung dieses Betrages wird die Formel in Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten herangezogen. Bei Unternehmen nach Nummer 2.3 dieser Richtlinie ergibt sich die Höhe aus dem Liquiditätsplan.
 
c)
Die Laufzeit der Beihilfe darf höchstens sechs Monate ab Auszahlung der ersten Darlehensrate betragen.
5.3.2
Umstrukturierungsbeihilfen
Umstrukturierungsbeihilfen werden als Bestandteil der Gesamtfinanzierung entsprechend § 7 Absatz 3 der Bundesrahmenregelung, grundsätzlich jedoch als rückzahlbare Darlehen zu kapitalmarktähnlichen Bedingungen oder als Zinszuschüsse und in besonders begründeten Ausnahmefällen als Kapitalzuführung gewährt. Die Laufzeit der Darlehen beziehungsweise Kredite wird bezogen auf den jeweiligen Einzelfall festgelegt. Sie sollte fünf Jahre nicht übersteigen. Eine Umstrukturierungsbeihilfe wird dem Unternehmen direkt oder über eine Hausbank ausgereicht. Die Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe ist auf den für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität unbedingt notwendigen Betrag begrenzt. Die Zuwendung darf im Einzelfall bis zu 500 000 Euro betragen.
5.3.3
Vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen
Für vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen gemäß § 12 der Bundesrahmenregelung in Form von Darlehen gilt:
Die Beihilfe muss auf den Betrag begrenzt sein, der erforderlich ist, um das begünstigte Unternehmen 18 Monate lang weiterzuführen; zur Bestimmung dieses Betrags sollte die Formel in Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten herangezogen werden. Ein höheres Darlehen ist zulässig, wenn dies in einem Liquiditätsplan, im dem der Liquiditätsbedarf des begünstigten Unternehmens für die kommenden 18 Monate dargelegt ist, eingehend begründet wird.
5.3.4
Nicht förderfähig sind Steuern, Abgaben, Kosten und Gebühren von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.

B
Bürgschaften

1.
Bürgschaftszweck, Rechtsgrundlagen
1.1.
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, übernimmt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Maßgabe des § 39 der Sächsischen Haushaltsordnung und nach Maßgabe der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung Bürgschaften zur Rettung und vorübergehenden Umstrukturierung von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen sowie Unternehmen des Gartenbaus und der Binnenfischerei (nachfolgend Unternehmen genannt) im Freistaat Sachsen. Rettungsbeihilfen sowie vorübergehende Umstrukturierungshilfen in Form von Bürgschaften werden für Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, die aber aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind, mit dem Ziel der vorübergehenden Stützung der Liquidität, der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und der Erhaltung von Arbeitsplätzen übernommen.
1.2
Die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, die Bundesrahmenregelung sowie die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. Februar 2015, Staatliche Beihilfe SA. 40535 (2015/N) und die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
1.3
Der Freistaat Sachsen übernimmt Rückbürgschaften der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) bis zu einem Höchstbetrag von 1 200 000 Euro für Rettungsbeihilfen und 400 000 Euro für vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen je Einzelfall.
1.4
Bürgschaften dürfen nur übernommen werden, wenn die Rückzahlung der verbürgten Kredite innerhalb der vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann und keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der Bürgschaft erwartet werden muss. Bürgschaften werden nur übernommen, soweit werthaltige Sicherheiten zur Aufnahme eines unverbürgten Darlehens nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Der Darlehensnehmer hat dessen ungeachtet bei Stellung des Antrages auf Übernahme einer Bürgschaft alle zumutbaren Darlehenssicherheiten anzubieten.
1.5
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Bürgschaft besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung im Bürgschaftsausschuss aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen dieser Richtlinie und der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Antragsteller
2.1
Für die Antragsteller gilt Teil A Nummer 3 entsprechend.
2.2
Neu gegründete Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 2 der Bundesrahmenregelung kommen als Bürgschaftsnehmer nicht in Betracht. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als Neugründung.
2.3
Der Antragsteller muss vertrauenswürdig sein; von ihm wird erwartet, dass er
seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt,
für die Durchführung rechtsverbindlich vorgeschriebener Umweltschutzmaßnahmen sorgt,
die rechtsverbindlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer beachtet,
über ein geordnetes Rechnungswesen verfügt, soweit dieses gesetzlich vorgeschrieben ist.
3.
Voraussetzungen für die Übernahme einer Bürgschaft
3.1
Grundsatz der einmaligen Beihilfe
Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe nach § 10 der Bundesrahmenregelung ist einzuhalten. Hat ein Unternehmen in der Vergangenheit bereits eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt oder die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), ist die Gewährung einer wiederholten Rettungs- oder vorübergehenden Umstrukturierungsbeihilfe nach diesem Grundsatz ausgeschlossen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 der Bundesrahmenregelung liegen vor.
3.2
Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamen Interesse
Voraussetzung für eine Beihilfegewährung in Form der Bürgschaft ist, dass der Ausfall des Unternehmens wahrscheinlich soziale Härten, Marktversagen oder negative Auswirkungen auf die Agrarstruktur der Region bewirken würde.
3.3
Mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung muss nach seiner beruflichen Bildung oder durch angemessene Berufserfahrung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Unternehmens bieten.
3.4
Pächter, die überwiegend auf gepachteten Flächen wirtschaften, müssen Nutzungsverhältnisse von angemessener Dauer, in der Regel von zwölf Jahren, für mindestens 70 Prozent der gepachteten Flächen durch Vorlage entsprechender Verträge oder auf andere Weise nachweisen.
3.5
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen für Rettungsbeihilfen
Durch das Unternehmen ist mit Antragstellung ein Liquiditätsplan einzureichen, der sowohl den akuten Liquiditätsbedarf als auch die weitere Unternehmensfinanzierung unter Berücksichtigung der Rückführung des verbürgten Darlehens nachweist.
Rettungsbeihilfen nach dieser Richtlinie dürfen zudem nur unter folgenden Voraussetzungen vergeben werden:
 
a)
Es muss sich um eine vorübergehende Liquiditätslücke handeln, welche mit einem verbürgten Darlehen überbrückt wird.
 
b)
Die Finanzierungskosten des verbürgten Darlehens einschließlich der Darlehenszinsen und der Bürgschaftsentgelte müssen mit § 7 Absatz 2 der Bundesrahmenregelung in Einklang stehen.
 
c)
Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt sechs Monate ab Auszahlung der ersten Darlehensrate an das begünstigte Unternehmen.
 
d)
Die Bürgschaft darf für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten gewährt werden. Innerhalb dieses Zeitraums prüft die sich verbürgende Stelle die Lage des begünstigten Unternehmens. Vor Ablauf dieses Zeitraums muss
 
 
i.
die sich verbürgende Stelle einen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan genehmigen oder
 
 
ii.
das begünstigte Unternehmen einen vereinfachten Umstrukturierungsplan für eine vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfe vorlegen oder
 
 
iii.
das Darlehen zurückgezahlt oder die Bürgschaft ausgelaufen sein.
3.6.
Spezifische Voraussetzungen für vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen
Vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 
a)
Die Finanzierungskosten des verbürgten Darlehens einschließlich der Darlehenszinsen und der Bürgschaftsentgelte müssen mit § 12 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 12 Absatz 2 der Bundesrahmenregelung in Einklang stehen.
 
b)
Die Bürgschaft kann für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe gewährt werden. Vor Ablauf dieses Zeitraums muss
 
 
aa)
ein Umstrukturierungsplan oder Abwicklungsplan genehmigt oder
 
 
bb)
das Darlehen zurückgezahlt sein.
 
c)
Innerhalb von sechs Monaten ab Auszahlung der ersten Rate an das begünstigte Unternehmen, abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe, muss die Bewilligungsstelle einen vereinfachten Umstrukturierungsplan genehmigen. Dieser Plan muss mindestens die Maßnahmen enthalten, die das begünstigte Unternehmen durchzuführen plant, um seine langfristige Rentabilität ohne weitere staatliche Unterstützung wiederherzustellen.
3.7
Bürgschaftsentgelte
3.7.1
Für die Übernahme einer Bürgschaft nach dieser Richtlinie werden einmalige und laufende Entgelte erhoben, die vom Darlehensgeber als Primärschuldner zu zahlen und vom Darlehensnehmer zu tragen sind.
3.7.2
Das einmalige Antragsentgelt, das mit Antragstellung fällig und auch im Falle einer Rücknahme oder Ablehnung des Bürgschaftsantrages zu zahlen ist, beträgt 1,0 Prozent der beantragten Bürgschaft.
3.7.3
Während der Laufzeit der Bürgschaft ist für jedes angefangene Kalenderjahr mindestens 1,0 Prozent des Bürgschaftsbetrages beziehungsweise des verbleibenden Bürgschaftsbetrages zu entrichten. Die Finanzierungskosten gemäß der Bundesrahmenregelung (vergleiche Nummer 3.6) dürfen dabei nicht unterschritten werden.
4.
Art und Umfang der Bürgschaft
4.1
Art der Bürgschaft
Die Bürgschaft wird in der Regel einmalig entweder als Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfe übernommen. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist die Ablösung einer Rettungsbeihilfe durch eine vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfe zulässig, wenn die für die Ausreichung jeweils geltenden Voraussetzungen eingehalten werden und andere Finanzierungsinstrumente nicht vorrangig zur Verfügung stehen.
4.1.1
Rettungsbeihilfen
Rettungsbeihilfen können in Form von Ausfallbürgschaften gewährt werden. Es gelten die Vorgaben nach § 7 der Bundesrahmenregelung. Teil A Nummer 5.3.1 gilt entsprechend.
4.1.2
Vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen
Vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen können in Form von Ausfallbürgschaften gewährt werden. Es gelten die Vorgaben nach § 12 der Bundesrahmenregelung. Teil A Nummer 5.3.3 gilt entsprechend.
4.2
Umfang der Bürgschaft
4.2.1
Bürgschaften werden nach dieser Richtlinie als Ausfallbürgschaften übernommen.
4.2.2
Die Höhe der Bürgschaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und darf 80 Prozent der verbürgten Darlehenssumme nicht überschreiten. Die Haftung des Bürgen ist einschließlich aller Nebenforderungen auf dieses Obligo begrenzt (Höchstbetragsbürgschaft).
4.2.3
Die Bürgschaft erlischt – ungeachtet etwaiger Darlehenstilgungen und Obligorückführungen – nach Ablauf der im Bürgschaftsangebot festgelegten Laufzeit, wenn nicht der Darlehensgeber unverzüglich die Einziehung der Forderung betreibt und dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehmen wird (Zeitbürgschaft).

C
Übergreifende Regelungen

1.
Dieses Programm ist subsidiär. Vor Inanspruchnahme müssen nachweislich alle Finanzierungsmöglichkeiten des geltenden Förderinstrumentariums ausgeschöpft sein. Die Zuwendungen sind im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu besichern. Zur Unterlegung der beantragten Zuwendung ist bei Unternehmen außerhalb des Insolvenzverfahrens die Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft beziehungsweise einer Patronatserklärung in angemessenem Umfang erforderlich.
2.
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen, die nicht den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen, müssen vor ihrer Vergabe auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung um Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten angemeldet und von der Europäischen Kommission genehmigt werden.
3.
Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, an der Erfolgskontrolle – auch nach Ende des Vorhabens – mitzuwirken und in die Weitergabe der relevanten Förder- und Unternehmensdaten an einen zum Geheimnis- und Datenschutz verpflichteten externen Evaluator einzuwilligen.
4.
Der Beihilfeempfänger muss in die Veröffentlichung der Beihilfe im Rahmen der Transparenzpflicht gemäß § 13 der Bundesrahmenregelung einwilligen.
5.
Verfahrensregelungen
5.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Über den Antrag und die Bewilligung entscheidet die SAB. Über die Rückbürgschaft berät ein bei der SAB einzurichtender Bürgschaftsausschuss, der aus je einem Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft besteht.
Die Antragsformulare sind bei dem Programmverantwortlichen der SAB zu erhalten. Der Antrag ist durch das jeweilige Unternehmen zu stellen. Die SAB entscheidet über die Beihilfefähigkeit und im Rahmen ihres Ermessens über die Beihilfewürdigkeit sowie Art, Umfang und Höhe der Beihilfe. Darlehen werden durch privatrechtlichen Vertrag gewährt, Bürgschaften werden durch privatrechtliche Ausfallbürgschaften übernommen.
5.2
Auszahlung
Die Auszahlung der Darlehen erfolgt über die SAB oder die Hausbank.
5.3
Verwendungsnachweisverfahren
Zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises ist die SAB. Soweit Rettungsbeihilfen oder vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen in Form von Bürgschaften bereitgestellt werden entfällt der Verwendungsnachweis.
6.
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Bei privatrechtlicher Beziehung zwischen der Bewilligungsstelle und der Hausbank sowie dem Zuwendungsempfänger gilt Satz 1 entsprechend.

7.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Rettungsbeihilfen vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 320), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), außer Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2016

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften