Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der FRL Meisterbonus

Vom 20. Dezember 2016

I.

Ziffer IV Nummer 3 der FRL Meisterbonus vom 17. August 2016 (SächsABl. S. 1169) wird wie folgt gefasst:

„3.
Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Sachsen liegen.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 2016

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt