Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine

Vom 20. Januar 2017

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine vom 29. Oktober 2015 (SächsABl. S. 1574) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
er über mindestens eine hauptamtliche Fachkraft verfügt, die neben der Übernahme von Betreuungen innerhalb ihrer Arbeitszeit mit mindestens 35 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft (entspricht 14 Wochenstunden) für die Übernahme der unter Ziffer II genannten Aufgaben zur Verfügung steht;“
 
b)
Nummer 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
die örtlichen Betreuungsbehörden von der Förderung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von bis zu 19 500 Euro weitere 10 Prozent, das heißt bis zu 1 950 Euro, leisten, ohne dass dieser Anteil auf die Zuwendung angerechnet wird;“
 
c)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
Die Buchstaben a und b werden durch folgenden Buchstaben a ersetzt:
 
 
 
 
„a)
mindestens zwei öffentliche Veranstaltungen pro Haushaltsjahr zur Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern sowie zwei öffentliche Veranstaltungen pro Haushaltsjahr zur Einführung, Beratung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern und Vorsorgebevollmächtigten,“
 
 
 
bb)
Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.
 
d)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
 
 
„9.
der Betreuungsverein 25 ehrenamtliche Betreuungen oder Vorsorgebevollmächtigungen laufend begleitet oder berät. Bei dem auf das Kalenderjahr 2016 folgenden ersten Antrag ist kein solcher Nachweis zu führen, im darauffolgenden zweiten Kalenderjahr ist der Nachweis für 10 und im darauffolgenden dritten Kalenderjahr für 20 ehrenamtliche Betreuungen oder Vorsorgebevollmächtigungen zu führen.“
2.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
Die Zuwendung beträgt bis zu 15 000 Euro kalenderjährlich.“
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
Darüber hinaus kann für jeden vom Betreuungsverein neu geworbenen ehrenamtlichen Betreuer außerhalb des familiären Umfeldes, dessen Bereitschaftserklärung zur Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen an die örtliche Betreuungsbehörde weiter geleitet und von dieser bestätigt wurde, eine Zuwendung von bis zu 350 Euro gewährt werden. Die Zuwendung nach Satz 1 ist begrenzt auf höchstens 3 500 Euro kalenderjährlich. Zum familiären Umfeld eines Betreuten gehören Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Ehegatten, Lebenspartner und Geschwister des Betreuten sowie mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen.“
 
c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.
Für die Beratung und Begleitung jeder über die in Ziffer IV Nummer 9 geforderten ehrenamtlichen Betreuungen und Vorsorgebevollmächtigungen hinausgehenden Betreuung oder Vorsorgebevollmächtigung wird dem Betreuungsverein eine Fallpauschale von 100 Euro gewährt. Die Zuwendung nach Satz 1 ist begrenzt auf insgesamt höchstens 1 000 Euro kalenderjährlich.“
3.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
Die Zuwendung wird kalenderjährlich auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist spätestens jeweils bis zum 30. September des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Abweichend hiervon sind die Anträge auf Zuwendungen für das Kalenderjahr 2017 mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung der Richtlinie zu stellen (zugleich Ausnahme zu Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung). Mit ihm vorzulegen sind insbesondere:
 
 
 
a)
eine Bestätigung, dass der Antragsteller zur Deckung von Schäden, welche durch seine Mitarbeiter verursacht werden können, ausreichend versichert ist,
 
 
 
b)
Nachweise über die Geeignetheit der zu fördernden Fachkraft,
 
 
 
c)
ein Konzept zur Arbeitsplanung und Qualitätssicherung sowie
 
 
 
d)
Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der geforderte Anteil der kommunalen Kofinanzierung erbracht wird und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
 
 
 
Reichen die zur Förderung der Betreuungsvereine zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht aus, um die zuwendungsfähigen Ausgaben aller antragstellenden Vereine zu decken, werden zunächst diejenigen Vereine berücksichtigt, die bereits im Vorjahr gefördert worden sind. Die verbleibenden Mittel werden unter den übrigen Vereinen zu gleichen Teilen verteilt. Reichen die zur Förderung der Betreuungsvereine zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereits nicht aus, um die zuwendungsfähigen Ausgaben der Vereine, die bereits im Vorjahr gefördert worden sind, zu decken, werden die Mittel insgesamt unter allen antragstellenden Vereinen zu gleichen Teilen verteilt. Eine Reduzierung der Zuwendungen führt zu einer entsprechenden Reduzierung der nach Ziffer IV Nummer 1 erforderlichen Arbeitszeit der Fachkraft, zu einer entsprechenden Reduzierung der nach Ziffer IV Nummer 7 geforderten Öffnungszeiten sowie zu einer entsprechenden Reduzierung der nach Ziffer IV Nummer 9 geforderten Anzahl an begleiteten ehrenamtlichen Betreuungen oder Vorsorgebevollmächtigungen im Jahr der reduzierten Förderung.“
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Vorzulegen ist dabei auch eine Aufstellung, in der die neu angeworbenen ehrenamtlichen Betreuer benannt sind. Ihr sind Bestätigungen der ehrenamtlichen Betreuer über die Anwerbung durch ihren Betreuungsverein beizufügen, die auch die Erklärung umfasst, dass sie nicht zum familiären Umfeld im Sinne von Ziffer V Nummer 4 Satz 3 gehören. Des Weiteren sind die Bestätigungen der örtlichen Betreuungsbehörde über den Eingang der vom Betreuungsverein übermittelten Bereitschaftserklärungen der neu angeworbenen ehrenamtlichen Betreuer vorzulegen. Im Übrigen wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Dresden, den 20. Januar 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften