Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Vertretung des Freistaates Sachsen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor den Notaren und Grundbuchämtern
(VwV Vertretungsbefugnis SMF)

Vom 6. Januar 2017

I.

Die Vertretung des Freistaates Sachsen in Angelegenheiten nach Teil A Ziffer III Nummer 8 Buchstabe a und b des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 17. Dezember 2014 (SächsGVBl. S. 686), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 342), in der jeweils geltenden Fassung, ist im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor den Notaren und Grundbuchämtern dem Leiter der Abteilung IV „Vermögen, Landesbau und Fachaufsicht Bundesbau“ des Staatsministeriums der Finanzen sowie dem Geschäftsführer des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen übertragen. Sie sind befugt, die Vertretung anderen Bediensteten ihrer Geschäftsbereiche zu übertragen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vertretung des Freistaates Sachsen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor den Notaren und Grundbuchämtern vom 17. Juli 2015 (SächsABl. S. 1158), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), außer Kraft.

Dresden, den 6. Januar 2017

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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