Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Errichtung des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM)
(VwV ZFM)
Vom 24. Januar 2017
I.
Bezeichnung und Sitz
(1) Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen (ZFM) ist ein Staatsbetrieb nach § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen.
(2) Der Staatsbetrieb ZFM ist gemäß § 9 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordnet.
(3) Die bis zum 31. Dezember 2016 vom Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement im Unternehmensbereich Finanzvermögen und Portfoliosteuerung wahrgenommenen Aufgaben gehen auf den Staatsbetrieb ZFM über.
(4) Der Staatsbetrieb ZFM hat seinen Sitz in Dresden und besteht aus einer Zentrale und Außenstellen.
II.
Aufgaben
(1) Der Staatsbetrieb ZFM ist zuständig:
- a)
- für die Ausübung aller Eigentümerbefugnisse wie zum Beispiel den Grundstücksverkehr, die Grundstücksverwaltung und die Grundstücksbewirtschaftung für die staatlichen Liegenschaften, soweit diese nicht zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung überlassen worden sind oder soweit Ausnahmen nach Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 64 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2016 (SächsABl. S. 1484) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, bestehen,
- b)
- für das Bereitstellen von betriebs-/vorhabennotwendigen Flächen für andere Staatsbetriebe und eigenständige Rechtspersönlichkeiten mit Eigentümerfunktion des Freistaates Sachsen,
- c)
- für den Erwerb von strategischen Flächen für den Freistaat Sachsen,
- d)
- für die Verwertung des entbehrlichen Grundvermögens des Freistaates Sachsen,
- e)
- für die Bereitstellung und Beschaffung von Kompensationsflächen sowie von Kompensationsmaßnahmen/Ökokontomaßnahmen,
- f)
- für die Bestandsführung des staatlichen Grundvermögens einschließlich der jährlichen Bewertung (Vermögensrechnung) sowie die Erstellung von Wertermittlungen,
- g)
- für die Sicherung des Landesvermögens, insbesondere in Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, Bodenreform und nach dem Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, sowie die Prüfung und Löschung von Altrechten,
- h)
- für die Abwicklung der Fiskalerbschaften sowie
- i)
- für die Vertretung des Freistaates Sachsen als Träger öffentlicher Belange.
(2) Sonderregelungen bleiben hiervon unberührt.
III.
Aufgabenverteilung
(1) Der Staatsbetrieb ZFM wird von einem Geschäftsführer von der Zentrale aus geführt. Der Geschäftsführer wird vom Staatsministerium der Finanzen bestellt und abberufen. Die Außenstellen werden von einem Außenstellenleiter geführt. Sie unterstehen dem Geschäftsführer.
(2) Die Aufgabenverteilung des Staatsbetriebs ZFM regeln im Einzelnen eine Geschäftsordnung und ein Geschäftsverteilungsplan.
(3) Die Vertretung des Staatsbetriebs ZFM erfolgt durch den Geschäftsführer. Die Regelungen der Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2015 (SächsGVBl. S. 510) geändert worden ist, oder andere besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
IV.
Dienst- und Fachaufsicht
(1) Die oberste Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Staatsministerium der Finanzen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Berichte anfordern. Bei Bedarf wird das Staatsministerium der Finanzen unaufgefordert unterrichtet.
(2) Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die rechtzeitige, sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben (Fach- und Dienstaufsicht). Hierzu nutzt er die vorhandenen Steuerungs- und Führungsinstrumente.
V.
Verwaltungsrat
(1) Als Aufsichtsorgan wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens sechs weiteren Mitgliedern, darunter je einem Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Der Vorsitz wird von einem Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen wahrgenommen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Staatsministerium der Finanzen für die Dauer von jeweils drei Jahren widerruflich bestellt. Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben und tagt mindestens zweimal jährlich.
(2) Der Verwaltungsrat berät und unterstützt die Geschäftsführung.
(3) Der Verwaltungsrat gibt Empfehlungen für die strategische Ausrichtung des Staatsbetriebs ZFM.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt ferner über:
- a)
- die Bestellung des Abschlussprüfers,
- b)
- den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie
- c)
- über die Verwendung des Jahresüberschusses
und leitet daraus entsprechende Vorschläge an das Staatsministerium der Finanzen ab.
(5) Änderungen der Geschäftsordnung und Organisationsänderungen sind im Verwaltungsrat zu behandeln. Der Verwaltungsrat gibt dazu eine Empfehlung gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen ab. Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat das Recht, sich jederzeit von der Geschäftsführung Auskunft erteilen zu lassen und entsprechende Unterlagen vorlegen zu lassen.
(6) Der Geschäftsführer und ein Gesellschaftervertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
(7) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann die Teilnahme von Gästen zulassen.
VI.
Finanz- und Wirtschaftsführung
(1) Der Staatsbetrieb ZFM ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb im Sinne des § 74 der Sächsischen Haushaltsordnung, der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt wird. Dabei gilt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur koordinierten Einführung des neuen Steuerungsmodells in der Sächsischen Staatsverwaltung vom 17. Oktober 2008 (SächsABl. S. 1499), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 342), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Staatsbetrieb ZFM erhält für die Erfüllung seiner Aufgaben Zuführungen aus dem Staatshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes.
(3) Grundlagen der Wirtschaftsführung sind der Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan sowie die Erlasse des Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung.
VII.
Buchführung, Zahlungsverkehr und Jahresabschluss
(1) Für die Buchführung gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung).
(2) Der Staatsbetrieb ZFM führt eine Kosten- und Leistungsrechnung und stellt eine betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle entsprechend dem jeweiligen Einführungsstand des Neuen Steuerungsmodells sicher (§ 74 der Sächsischen Haushaltsordnung).
(3) Der Zahlungsverkehr wird über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen abgewickelt.
(4) Für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Unterrichtung des Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Rechnungshofes (SRH) sind die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung (§ 87 der Sächsischen Haushaltsordnung), des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist (insbesondere § 264 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches) und, soweit verbindlich geregelt, des Neuen Steuerungsmodells anzuwenden.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind möglichst innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und dem Staatsministerium der Finanzen und dem Verwaltungsrat vorzulegen.
VIII.
Personalangelegenheiten
(1) Der Staatsbetrieb ZFM ist grundsätzlich zuständig für alle Personalangelegenheiten der bei ihm tätigen Bediensteten (Angestellte und Beamte). Dem Staatsministerium der Finanzen obliegen:
- a)
- die Grundsätze des Beamten-, Laufbahn-, Personalvertretungsrechtes, die Koordinierung des Beurteilungs- und Beförderungswesens sowie grundsätzliche Änderungen strategischer Ansätze der Aus- und Fortbildung,
- b)
- die Bearbeitung aller Personalmaßnahmen, die den Geschäftsführer des Staatsbetriebs ZFM betreffen,
- c)
- die Durchführung aller Personalmaßnahmen, die durch Gesetz oder Verordnung dem Ernennungsbefugten obliegen und
- d)
- die Bearbeitung aller Personalmaßnahmen für Tarifbeschäftigte ab Entgeltgruppe 13 (vergleichbar Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsebene bei Beamten).
(2) Die Stellenbewirtschaftung obliegt dem Staatsbetrieb ZFM.
(3) Hinsichtlich der disziplinarischen Zuständigkeiten gelten insbesondere §§ 17, 31, 32, 33, 34, 38 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist.
(4) Näheres wird durch Erlass des Staatsministeriums der Finanzen geregelt.
IX.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Dresden, den 24. Januar 2017
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland