Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung

Vom 3. März 2017

I.
Änderung der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung

Die Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 8), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65),
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).
 
 
 
Bei Maßnahmen des Breitbandausbaus findet ausschließlich Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Anwendung.“
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Jede nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro wird gemäß Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der genannten Verordnung veröffentlicht.“
 
c)
Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.“
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Verbesserung der ländlichen Strukturen, Maßnahmengruppe A.“ gestrichen.
 
b)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
 
„a)
Fördergegenstände
Maßnahmen im Rahmen der Ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Förderfähig sind Aufwendungen für die Bodenordnung und die Gestaltung des ländlichen Raumes in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (Nummer 6.2.1 Buchstabe a des GAK-Rahmenplans) sowie Maßnahmen der Dorfentwicklung nach Nummer 4.2.1 Buchstabe b, g und j des GAK-Rahmenplans, die in direktem Zusammenhang mit einer gemeinschaftlichen Anlage nach § 39 des Flurbereinigungsgesetzes stehen beziehungsweise für die Bodenordnung zwingend erforderlich sind.“
 
c)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
 
„b)
Nicht förderfähig sind:
aa)
Zinsen mit Ausnahme zur Zwischenfinanzierung des Landzwischenerwerbs,
Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
Landkauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
Kauf von Lebendinventar,
Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
laufender Betrieb,
Unterhaltung,
Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch,
eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger bei Dorfentwicklungsmaßnahmen.
 
 
 
bb)
Von der Förderung sind ausgeschlossen, sofern die Maßnahmen nicht im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden:
Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,
Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,
Beschleunigung des Wasserabflusses,
Bodenmelioration,
Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegraine.“
 
d)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
Verbesserung der Breitbandversorgung in ländlichen Gebieten
a)
Fördergegenstände (Nummer 7.2.1 des GAK-Rahmenplans)
aa)
Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke,
bb)
Förderung der Verlegung von Leerrohren,
cc)
Vorbereitung und Begleitung.
b)
Nicht förderfähig sind:
Leistungen der öffentlichen Verwaltung.“
 
e)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
Maßnahmen des GAK-Rahmenplans, Förderbereich 1 – Integrierte Ländliche Entwicklung
a)
Fördergegenstände
aa)
Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte,
bb)
Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden,
cc)
Regionalmanagement,
dd)
Dorfentwicklung,
ee)
dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen,
ff)
Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes,
gg)
Breitbandversorgung ländlicher Räume,
hh)
Kleinstunternehmen der Grundversorgung,
ii)
Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen.
Gefördert werden sollen Vorhaben für spezifische Bedarfe der ländlichen Entwicklung nach einem gesonderten Aufruf des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sowie Einzelvorhaben im besonderen Interesse des Landes. Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
b)
Nicht förderfähig sind:
Es gelten die Förderausschlüsse des GAK-Rahmenplans.“
3.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Abschnitt zu Ziffer II Nummer 1 wird in Nummer 2 die Angabe „Nummer 6.4.8“ durch die Angabe „Nummer 6.4.9“ ersetzt.
 
b)
Im Abschnitt zu Ziffer II Nummer 2 wird in Nummer 1 die Angabe „Nummern 7.4“ durch die Angabe „Nummern 7.5“ ersetzt.
4.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Abschnitt zu Ziffer II Nummer 1 wird Nummer 2 Buchstabe f wie folgt gefasst:
 
 
„f)
Soweit sich eine Baumaßnahme in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz auch auf den Innenbereich nach §§ 30, 34 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstreckt, beträgt der Fördersatz für den innerörtlichen Teil 65 Prozent der dort anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für innerörtliche Wasserbau- sowie Pflanzmaßnahmen als gemeinschaftliche Anlage nach § 39 des Flurbereinigungsgesetzes gilt der entsprechende Fördersatz nach Nummer 2 Buchstabe a bis e.“
 
b)
Der Abschnitt zu Ziffer II Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Fördersatz richtet sich nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft. Die Regelungen des GAK-Rahmenplans zu den Förderhöchstsätzen sowie die im Einzelfall einschlägige Beihilfehöchstintensität sind einzuhalten.“
5.
Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
„a)
Der räumliche Geltungsbereich für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 richtet sich nach § 1 des Flurbereinigungsgesetzes. Vorhaben der Dorfentwicklung können nur in Orten mit bis zu 10 000 Einwohnern gefördert werden. Der Begriff des ,Ortes’ ist im Sinne einer städtebaulich eigenständigen Siedlung zu verstehen und nicht notwendigerweise mit einer Gemeinde oder Stadt gleichzusetzen. Dies gilt auch für die Orte der Kreisfreien Städte. Der bauplanungsrechtliche Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) ist grundsätzlich Bestandteil des räumlichen Geltungsbereiches.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 3.  März 2017

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften