Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über Zuständigkeiten zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften
(Sächsische Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung – SächsStrVZuVO)1

Vom 16. April 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. März 2011

Es wird verordnet

1.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
 
a)
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (SächsStrVAG) vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130),
 
b)
§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SächsStrVAG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
 
c)
§ 68 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
2.
durch das Staatsministerium für Soziales aufgrund von
 
a)
§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 SächsStrVAG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
 
b)
§ 4 SächsStrVAG,
 
c)
§ 68 Abs. 1 SächsPolG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

§ 1
Entgegennahme von Daten,
Dokumenten und Unterrichtungen

Zuständig für die Entgegennahme von Daten, Dokumenten und Unterrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (StrahlenschutzvorsorgegesetzStrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.2

§ 2
Weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität

Weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität im Sinne von § 2 Abs. 3 StrVG obliegen der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.3

§ 3
Festlegung von Messstellen

Zuständige Landesbehörde nach § 2 Abs. 4 StrVG ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.4

§ 4
Ermittlung der Radioaktivität

1Zur Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 3 Abs. 1 StrVG obliegen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsStrVAG

1.
die Probenentnahme
 
a)
den unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden bei Bedarfsgegenständen, Trinkwasser, Abfällen, bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen in Kompostieranlagen und, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, bei Lebensmitteln,
 
b)
der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen bei Futtermitteln, soweit nicht die Zuständigkeit in Buchstabe c abweichend geregelt ist,
 
c)
dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, bei wirtschaftseigenen Futtermitteln, Pflanzen und beim Boden,
 
d)
den oberen Strahlenschutzvorsorgebehörden bei Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, bei Abwässern von Direkteinleitern, Klärschlamm sowie bei Deponiesickerwasser und Grundwässern in unmittelbarer Umgebung von Deponien,
 
e)
der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft bei Lebensmitteln in Form von Gesamtnahrung, bei Grundwasser und oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen sowie in allen vorstehend nicht aufgeführten Fällen und
2.
die weiteren Tätigkeiten der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.

2Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft kann auch in den Fällen von Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d Proben entnehmen.5

§ 5
Übermittlung von Daten

Zuständig für die Übermittlung von Daten nach § 3 Abs. 2 StrVG ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.6

§ 6
Abfrage von Daten

Zuständige Landesbehörde nach § 4 Abs. 2 StrVG ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.7

§ 7
Ausführung von Rechtsverordnungen

1Für die Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 StrVG sind zuständig

1.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 StrVG
 
a)
die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden, soweit sich die Rechtsverordnungen auf Lebensmittel, Tabakerzeugnisse oder Bedarfsgegenstände beziehen,
 
b)
die oberen Strahlenschutzvorsorgebehörden, soweit sich die Rechtsverordnungen auf Arzneimittel oder deren Ausgangsstoffe beziehen,
2.
in den Fällen des § 7 Abs. 2 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 StrVG
 
a)
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Verfüttern von Futtermitteln beziehen
 
b)
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Inverkehrbringen oder Verbringen von Futtermitteln beziehen,
3.
in den Fällen des § 7 Abs. 3 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 StrVG die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden.

2Soweit in diesem Zusammenhang Radioaktivitätsermittlungen erforderlich sind, obliegen diese mit Ausnahme der Probenentnahmen der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.8

§ 8
Aufgaben aus dem grenzüberschreitenden Verkehr

(1) Zuständig für die Entgegennahme von kontaminierten Fahrzeugen und anderen kontaminierten Sachen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrVG sind die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden.

(2) Zuständig für die Entgegennahme von Informationen über Warensendungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrVG und von Warensendungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StrVG sind die nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b zuständigen Behörden in dem dort bezeichneten Umfang.9

§ 9
Empfehlungen an die Bevölkerung

1Zuständige oberste Landesbehörde nach § 9 Abs. 1 und 2 StrVG ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 2Die Äußerungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrVG und die Empfehlungen nach § 9 Abs. 2 StrVG ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, soweit Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände oder Arzneimittel oder deren Ausgangsstoffe betroffen sind.

§ 10
Durchsetzung von Rechten

Die der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft zustehenden Betretungs-, Ermittlungs- und Entnahmerechte nach § 12 StrVG setzt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch. 10

§ 11
Bestimmung zur Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über

1.
die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 7 Satz 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 und
2.
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b

wird durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgeübt.11

§ 12
Zuständigkeit der Polizeibehörden

1Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und nach den §§ 18, 21, 23, 24, 27 und 28 SächsPolG werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Ausführung der Rechtsverordnungen nach § 7 StrVG und der Ausführung des § 8 StrVG erforderlich sind, von den in den §§ 7 und 8 dieser Verordnung aufgeführten Stellen entsprechend ihren dort bezeichneten Zuständigkeiten getroffen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Verordnungen der Europäischen Union.

§ 13
Kostendeckung

(1) 1Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten, soweit sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen und kein Fall im Sinne von § 1 Nr. 2 StrVG vorliegt, einen finanziellen Ausgleich in Höhe von

1.
12,80 EUR je erforderlicher Probenentnahme zuzüglich des Kaufpreises für die jeweilige Probe,
2.
25,60 EUR je Stunde für die Teilnahme an Fortbildungen und Übungen, die der Gewährleistung ordnungsgemäßer Probenentnahmen dienen, insgesamt maximal 4 096 EUR im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung und insgesamt maximal 2 304 EUR pro Jahr in den Folgejahren,
3.
insgesamt maximal 255,65 EUR im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung für Reisen, die zur Teilnahme an Fortbildungen und Übungen erforderlich sind, und insgesamt maximal 178,95 EUR pro Jahr für solche Reisen in den Folgejahren sowie
4.
44,60 EUR je Stunde im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung für die Vorbereitung auf Fälle im Sinne des § 1 Nr. 2 StrVG, insgesamt maximal 20 070 EUR.

2Weist ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt nach, dass in einem Kalenderjahr für Probenentnahmen Kosten entstanden sind, die den aufgrund von Satz 1 Nr. 1 zu zahlenden Betrag übersteigen, kann der übersteigende Betrag erstattet werden.

(2) Der finanzielle Ausgleich in einem Fall nach § 1 Nr. 2 StrVG ist Gegenstand einer gesonderten, anlassbezogenen Rechtsverordnung.

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. April 2004

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Änderungsvorschriften

Änderung der Sächsischen Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung

Art. 1 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606)

Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Sächsischen Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung

vom 24. August 2009 (SächsGVBl. S. 511)

Änderung der Sächsischen Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung

Art. 4 der Verordnung vom 16. Februar 2011 (SächsGVBl. S. 61, 62)