Gesetz zu dem Staatsvertrag
über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Krebsregistergesetz

Vom 6. November 1998

Der Sächsische Landtag hat am 8. Oktober 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
[Zustimmung]

Artikel 2

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz (Sächsisches Krebsregistergesetz – SächsKRGAG) vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 352) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Sächsisches Krebsregistergesetz“ durch die Wörter „Sächsisches Krebsregisterausführungsgesetz“ ersetzt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die § 2 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
„§ 2 aufgehoben“
 
b)
Die § 5 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
„§ 5 aufgehoben“
 
c)
Die § 6 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
„§ 6 aufgehoben“
 
d)
Die § 8 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
„§ 8 aufgehoben“
3.
§ 2, § 4 Abs. 3, §§ 5, 6 und 8 werden aufgehoben.
4.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 dieses Gesetzes“ durch die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister“ ersetzt.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 6. November 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Änderungsvorschriften