Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien

Vom 6. April 2017

Auf Grund des § 34 Absatz 5 Satz 3 und des § 62 Absatz 1, 2 Nummer 4 bis 10 und Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), von denen § 34 Absatz 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 18) neu gefasst und § 62 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 18) geändert worden ist, sowie des § 20 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien

Die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. S. 1999 S. 16, 130), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. August 2014 (SächsGVBl. S. 461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 3
Unterrichtsinhalte und Unterrichtsorganisation“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 5
Versagungsgründe“.
 
c)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 5 bis 24 werden die Angaben zu den §§ 6 bis 25.
 
d)
Die bisherige Angabe zu § 25 wird die Angabe zu § 26 und wie folgt gefasst:
 
 
„§ 26
Punktesystem in den Jahrgangsstufen 12 und 13“.
 
e)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 26 bis 35 werden die Angaben zu den §§ 27 bis 36.
 
f)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 36 und 37 werden die Angaben zu den §§ 37 und 38 und wie folgt gefasst:
 
 
„§ 37
Leistungskurse und Leistungskursfächer
 
 
§ 38
Grundkurse, Grundkursfächer und Belegpflicht“.
 
g)
Die bisherige Angabe zu § 38 wird die Angabe zu § 39.
 
h)
Die bisherige Angabe zu § 39 wird die Angabe zu § 40 und wie folgt gefasst:
 
 
„§ 40
Einbringungspflicht und Gesamtqualifikation“.
 
i)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 40 bis 48 werden die Angaben zu den §§ 41 bis 49.
 
j)
Die bisherige Angabe zu § 49 wird die Angabe zu § 50 und wie folgt gefasst:
 
 
„§ 50
Praktischer Prüfungsteil im Leistungskursfach Englisch“.
 
k)
Die bisherige Angabe zu den §§ 50 bis 62a werden die Angaben zu den §§ 51 bis 66.
 
l)
Die Angabe zu § 63 wird gestrichen.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Beruflichen Gymnasien der Fachrichtungen“.
 
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Auf anerkannte Ersatzschulen, die als Berufliches Gymnasium geführt werden, finden die §§ 2 bis 8, 10 und 11, Dritter bis Sechster Teil Erster bis Fünfter Abschnitt sowie § 66 entsprechende Anwendung.“
3.
§ 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase mit der Klassenstufe 11 und in die Qualifikationsphase mit den Jahrgangsstufen 12 und 13.“
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 3
Unterrichtsinhalte und Unterrichtsorganisation“.
 
b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
 
c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden.“
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Klassenstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss, sofern
 
 
1.
im entsprechenden Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und in einem der Fachrichtung zugeordneten Fach mindestens zweimal die Note ,gut’ erteilt wurde und im Übrigen die aus den Noten aller Fächer dieses Abschlusszeugnisses gebildete Durchschnittsnote besser als 2,5 ist oder
 
 
2.
die aus sämtlichen Noten des entsprechenden Abschlusszeugnisses gebildete Durchschnittsnote besser als 3,0 ist, wobei in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch keine Note schlechter als ,befriedigend’ sein darf und im Übrigen die aus allen Noten gebildete Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufs- oder Berufsfachschule, das eine erfolgreich absolvierte berufliche Ausbildung von mindestens zweijährigen Dauer nachweist, besser als 2,5 ist.
 
 
Für die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 1 wird das Fach Biologie den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Biotechnologie sowie Gesundheit und Sozialwesen, das Fach Chemie der Fachrichtung Ernährungswissenschaft, das Fach Informatik den Fachrichtungen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Wirtschaftswissenschaft und das Fach Physik der Fachrichtung Technikwissenschaft zugeordnet.
 
 
(2) Schüler des allgemeinbildenden Gymnasiums erfüllen die Aufnahmevoraussetzungen, wenn sie mit der Versetzungsentscheidung von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbildenden Gymnasiums an das Berufliche Gymnasium wechseln.
 
 
(3) Eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation ist dem Realschulabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichgestellt, sofern diese von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt worden ist. Die Aufnahmevoraussetzungen werden erfüllt, wenn die aus allen Fächern dieser Qualifikation gebildete Durchschnittsnote besser als 3,0 ist.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Bewerber“ und die Angabe „Absatz 3 Nr. 1“ wird durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt und nach dem Wort „soziales“ werden ein Komma und das Wort „pädagogisches“ eingefügt.
 
ccc)
In Nummer 3 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „1 und 4“ ersetzt.
 
e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) In Berufliche Gymnasien werden nur Bewerber aufgenommen, die beginnend ab Klassenstufe 5 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 im Fach Englisch unterrichtet worden sind.“
6.
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
 
„§ 5
Versagungsgründe
 
Nicht in die Beruflichen Gymnasien aufgenommen werden Bewerber, denen bereits einmal die Zulassung zur Abiturprüfung verwehrt worden ist oder die bereits einmal an der Abiturprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife teilgenommen haben.“
7.
Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von den Eltern oder im Falle der Volljährigkeit von dem Schüler“ durch die Wörter „vom Bewerber und bei Minderjährigen von den Eltern“ und die zweite Alternative des Wortes „Schüler“ wird durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 2 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
 
bbb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
„3.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit einem Lichtbild in Passbildformat und“.
 
ccc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 7 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
 
ccc)
In Nummer 10 wird das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
d)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Für die Verarbeitung der Daten gemäß Absatz 3 Nummer 9 und 11 muss die Einwilligung des Bewerbers und bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern, gemäß § 4 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.
 
(5) Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 4 Absatz 3 erfüllen, können die Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife in der zweiten Fremdsprache durch die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ersetzen. Die schriftliche Feststellungsprüfung wird vor der Aufnahmeentscheidung von dem jeweiligen Beruflichen Gymnasium durchgeführt und dauert 180 Minuten. Geprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache auf dem Niveau des Realschulabschlusses. Die Bewertung richtet sich nach dem für die Textproduktion in der zweiten Fremdsprache geltenden Bewertungsmaßstab. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung erfolgt durch zwei von der Schulaufsichtsbehörde ausgewählte Korrektoren gemeinschaftlich. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens ein Korrektor über die erforderliche Sprachkompetenz in der jeweiligen Herkunftssprache und mindestens ein Korrektor über die Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung für die jeweils zu ersetzende zweite Fremdsprache verfügt. Können sich beide Korrektoren nicht auf eine Note einigen, bestimmt eine vom Schulleiter des Beruflichen Gymnasiums beauftragte Lehrkraft die Note innerhalb der Bewertungen der beiden Korrektoren. Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit keiner schlechteren Note als ,ausreichend’ bewertet worden ist.“
8.
Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Schülern“ durch das Wort „Bewerbern“ und das Wort „Schüler“ wird durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Bewerber“, die Wörter „vom Hundert“ werden durch das Wort „Prozent“ und die Wörter „nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zweite Alternative sowie an Schüler nach § 4 Abs. 4“ werden durch die Wörter „gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
 
bbb)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
 
„2.
10 Prozent an Bewerber allgemeinbildender Gymnasien mit Versetzungszeugnis in die Jahrgangsstufe 11 gemäß § 4 Absatz 2;
 
3.
10 Prozent an Bewerber mit Berufsabschluss gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und“.
 
ccc)
In Nummer 4 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“, wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Bewerber“ und die Angabe „§ 4 Abs. 5 und 6“ wird durch die Wörter „§ 4 Absatz 5 und 6“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Schüler“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Innerhalb der Bewerbergruppen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des jeweiligen Abschluss- oder Versetzungszeugnisses zu vergeben. Für die Bewerbergruppe gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule oder der Berufsfachschule maßgeblich. Im letzten Rang entscheidet bei gleicher Durchschnittsnote das Los. Bei Bewerbern gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Rangfolge von einem aus drei Lehrern des Beruflichen Gymnasiums gebildeten Auswahlausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des einzelnen Falles festgelegt. Der Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums, zu dem das Berufliche Gymnasium gehört, bestimmt die Mitglieder des Ausschusses.“
 
d)
In Absatz 4 wird das Wort „Schüler“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
9.
Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 32“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 55“ durch die Angabe „§ 58“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die zweite Alternative des Wortes „oder“ durch die Wörter „und bei Minderjährigen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
10.
Der bisherige § 8 wird § 9.
11.
Der bisherige § 9 wird § 10 und in Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „ferner“ gestrichen und die Wörter „zu belegenden“ werden durch das Wort „belegpflichtigen“ ersetzt.
12.
Der bisherige § 10 wird § 11 und Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Ergebnis ist dem Bewerber und bei Minderjährigen den Eltern in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Klassenstufe 11 ist spätestens bis zum 15. Mai bekanntzugeben. Der Schulleiter kann dabei eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Entscheidung über die Aufnahme vom Bewerber oder den Eltern zu bestätigen ist.“
13.
Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erste Fremdsprache ist Englisch.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „sie“ das Wort „zuvor“ eingefügt und die Wörter „in dieser“ werden durch die Wörter „im Fach Englisch“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Klassenstufe 11 ist die Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch verpflichtend.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Schüler erfüllen die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache
 
 
1.
wenn sie während ihrer vorherigen schulischen Ausbildung in dieser Fremdsprache ab der Klassenstufe 6 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 durchgehend unterrichtet worden sind und im Abschlusszeugnis der Klassenstufe 10 für dieses Fach keine schlechtere Note als ,ausreichend’ erteilt worden ist (Niveau A) oder
 
 
2.
wenn sie ab der Klassenstufe 11 bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 13 am Unterricht der neu begonnenen Fremdsprache teilgenommen haben (Niveau B).“
 
d)
Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Eine in der Sekundarstufe I begonnene zweite Fremdsprache kann in der Qualifikationsphase nur fortgeführt werden, wenn der Schüler bereits in der Klassenstufe 11 am Unterricht in dieser Fremdsprache teilnimmt.“
14.
Der bisherige § 12 wird § 13.
15.
Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der §§ 45 bis 54“ durch die Wörter „vom Sechsten Teil Vierter Abschnitt“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
16.
Der bisherige § 14 wird § 15 und in Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
17.
Der bisherige § 15 wird § 16 und in Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 4“ ersetzt.
18.
Die bisherigen §§ 16 bis 20 werden die §§ 17 bis 21.
19.
Der bisherige § 21 wird § 22 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Benutzt ein Schüler unerlaubte Hilfsmittel, hält er diese bereit oder unternimmt er auf andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, insbesondere durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten, wird für den Leistungsnachweis oder die Prüfung die Note ,ungenügend’ erteilt. Gleichzeitig ist der Grund für die Bewertung anzugeben.“
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
20.
Der bisherige § 22 wird § 23 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „unter Vorlage entsprechender Nachweise“ gestrichen und das Semikolon wird durch einen Punkt am Ende ersetzt.
 
 
bb)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „dieser“ durch das Wort „Dieser“ ersetzt.
 
 
cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Der Klassenlehrer oder Tutor kann zum Nachweis der Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen Attestes anfordern.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
21.
Der bisherige § 23 wird § 24 und in Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dessen Erziehungsberechtigten“ durch die Wörter „bei Minderjährigen auch den Eltern“ ersetzt.
22.
Der bisherige § 24 wird § 25 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Anforderungen beziehen sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte, den Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung.“
23.
Der bisherige § 25 wird § 26 und wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Notengebung und“ gestrichen.
 
b)
Satz 2 Satzteil bis zum Doppelpunkt wird wie folgt gefasst:
„In den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgt die Bewertung sämtlicher Schülerleistungen nach einem Punktesystem, welches den Noten ,sehr gut’ bis ,ungenügend’ entsprechend der Notentendenz wie folgt zugeordnet ist:“.
24.
Der bisherige § 26 wird § 27 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden vor dem Wort „Grundkursen“ die Wörter „Leistungskursen und den“ eingefügt und nach dem Wort „Wahlbereichs“ werden die Wörter „und den Leistungskursen“ gestrichen.
25.
Der bisherige § 27 wird § 28 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 2“ und das Komma wird durch das Wort „und“ ersetzt.
26.
Der bisherige § 28 wird § 29 und die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Bei durchgehender Belegung einer Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ist für diese Fremdsprache im Feld ,Bemerkungen’ des Zeugnisses die erreichte Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) einzutragen, sofern jeder Kurs in dieser Fremdsprache mit mindestens fünf Punkten abgeschlossen worden ist.
 
(4) Haben sich Schüler gemäß § 6 Absatz 5 einer Feststellungsprüfung unterzogen, ist im Feld ,Bemerkungen’ des Zeugnisses einzutragen, dass durch die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache die Belegungsverpflichtung in der zweiten Fremdsprache ersetzt worden ist.“
27.
Der bisherige § 29 wird § 30 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erster Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
28.
Der bisherige § 30 wird § 31.
29.
Der bisherige § 31 wird § 32 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Antrag des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern, kann die Klassenstufe 11 freiwillig wiederholt werden. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die am Ende der Klassenstufe 11 ausgesprochene Versetzungsentscheidung gilt als nicht getroffen.“
30.
Der bisherige § 32 wird § 33 und in Absatz 4 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
31.
Der bisherige § 33 wird § 34.
32.
Der bisherige § 34 wird § 35 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 36 und 37“ durch die Angabe „§§ 37 und 38“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „weitere Fremdsprachen sowie fachrichtungsspezifische“ gestrichen.
33.
Der bisherige § 35 wird § 36 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grund- und Leistungskursen“ durch die Wörter „Leistungs- und Grundkursen“ ersetzt.
 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Nicht verbindlich zu belegende Fächer des Pflichtbereichs können als Wahlfächer belegt werden.“
34.
§ 37 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 37
Leistungskurse und Leistungskursfächer“.
 
b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 werden die Wörter „erste Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
 
c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Insgesamt sind in der Qualifikationsphase acht Leistungskurse zu belegen.“
35.
Der bisherige § 36 wird § 38 und wie folgt gefasst:
 
„§ 38
Grundkurse, Grundkursfächer und Belegpflicht
 
(1) Folgende Grundkursfächer sind belegungspflichtig, sofern diese nicht bereits als Leistungskursfach belegt worden sind:
 
1.
im Fach Deutsch die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,
 
2.
in einem der Fächer Kunst, Literatur oder Musik zwei Grundkurse,
 
3.
im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,
 
4.
im Fach Mathematik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13,
 
5.
in einer Naturwissenschaft die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13
 
 
a)
für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft und Biotechnologie jeweils Chemie oder Physik,
 
 
b)
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft Biologie oder Physik und
 
 
c)
für die Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen, Informations- und Kommunikationstechnologie, Technikwissenschaft und Wirtschaftswissenschaft jeweils Biologie, Chemie oder Physik,
 
6.
zur Erfüllung des Pflichtbereichs in den Fremdsprachen
 
 
a)
vier Grundkurse im Fach Englisch und vier Grundkurse in der neu begonnenen Fremdsprache auf dem Niveau B oder
 
 
b)
vier Grundkurse aus einer der beiden in der Sekundarstufe I begonnenen und fortgeführten Fremdsprachen sowie zwei weitere Grundkurse
 
aa)
bezogen auf die jeweilige Fachrichtung für die Fachrichtungen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Wirtschaftswissenschaft in einer weiteren Naturwissenschaft oder für alle weiteren Fachrichtungen in einer Naturwissenschaft oder im Fach Informatik oder
 
bb)
unabhängig von der Fachrichtung in den Fächern Kunst, Literatur oder Musik oder in einer Fremdsprache,
 
7.
zusätzlich
 
 
a)
in den Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Biotechnologie, Ernährungswissenschaft, Gesundheit und Sozialwesen, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Technikwissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 im Fach Wirtschaftslehre/Recht und
 
 
b)
in der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 im Fach Informatik,
 
8.
im Fach Sport die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13 und
 
9.
im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13.
 
Doppelbelegungen desselben Faches sind unzulässig.
 
(2) Die Belegpflicht in der Jahrgangsstufe 13 entfällt für eines der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 genannten Fächer, wenn der Schüler die Einbringung einer besonderen Lernleistung gemäß § 45 wählt, das nicht fortgeführte Grundkursfach kein Prüfungsfach ist und durch die besondere Lernleistung die Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife in der Fremdsprache nicht gefährdet ist.
 
(3) Schüler, die im Fach Sport nicht unterrichtet werden, haben Grundkurse in anderen Fächern zu belegen.“
36.
Der bisherige § 38 wird § 39 und in Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Durchführung“ gestrichen.
37.
Der bisherige § 39 wird § 40 und wie folgt gefasst:
 
„§ 40
Einbringungspflicht und Gesamtqualifikation
 
(1) Die Gesamtqualifikation für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife setzt sich zusammen aus Kurshalbjahresergebnissen in der Qualifikationsphase und den Ergebnissen der Abiturprüfung in den Abiturprüfungsfächern.
 
(2) In der Qualifikationsphase bringt jeder Schüler die Kurshalbjahresergebnisse der folgenden Kurse in die Gesamtqualifikation ein:
 
1.
jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse der Jahrgangsstufen 12 und 13 in den fünf Abiturprüfungsfächern,
 
2.
soweit nicht bereits nach Nummer 1 eingebracht
 
 
a)
bezogen auf die jeweilige Fachrichtung
 
aa)
für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Biotechnologie, Ernährungswissenschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Technikwissenschaft jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und
 
bb)
für die Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen sowie Wirtschaftswissenschaft jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und
 
 
b)
unabhängig von der Fachrichtung zwei Kurshalbjahresergebnisse in der zweiten Fremdsprache, sofern die Voraussetzungen für die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife mit dieser Fremdsprache auf dem Niveau B erfüllt werden,
 
3.
zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik und
 
4.
mindestens ein Kurshalbjahresergebnis in jedem sonstigen belegten Grundkurs.
 
(3) Nach Wahl des Schülers können ergänzend zu der Verpflichtung gemäß Absatz 2 weitere Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. Der Schüler bestimmt diese zusätzlich einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse spätestens zwei Schultage nach der Ausgabe der Zeugnisse für das zweite Kurshalbjahr der Jahrgangsstufe 13. Insgesamt sind 36 Kurshalbjahresergebnisse einzubringen.
 
(4) Die in der Qualifikationsphase erreichte Punktzahl berechnet sich wie folgt:
Formel
Zähler/Nenner Multiplikator
Summe aller eingebrachten
Kurshalbjahresergebnisse

 • 40
Anzahl der eingebrachten
Kurshalbjahresergebnisse
 
In die Summe aller Kurshalbjahresergebnisse gehen die Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskurse jeweils doppelt und die der Grundkurse jeweils einfach ein. Bei der Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse werden die Leistungskurse doppelt gezählt. Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet und ab n,5 wird aufgerundet. In der Qualifikationsphase sind mindestens 200 von höchstens 600 Punkten zu erbringen.
 
(5) Zur Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation werden die aus den Kurshalbjahresergebnissen in der Qualifikationsphase ermittelte Punktzahl und die aus den Ergebnissen der Abiturprüfung ermittelte Punktzahl addiert und gemäß der Umrechnungstabelle in Anlage 1 in die Durchschnittsnote umgerechnet. Insgesamt sind mindestens 300 und höchstens 900 Punkte zu erreichen.“
38.
Der bisherige § 40 wird § 41 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zugelassen wird ein Schüler der Jahrgangsstufe 13, der in der Qualifikationsphase
 
 
1.
die erforderlichen, jeweils mit mehr als null Punkten abgeschlossenen Kurse gemäß den §§ 37 und 38 belegt und die Kurse gemäß § 40 Absatz 2 und 3 eingebracht hat sowie
 
 
2.
die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Mindestpunktzahl gemäß § 40 Absatz 4 Satz 5 erreicht oder unter Einschluss der Ergebnisse im Kurshalbjahr 13/II noch erreichen kann.
 
Es dürfen höchstens neun eingebrachte Kurse mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen werden. Die Leistungskurse werden doppelt gezählt.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 50a Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 52 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
39.
Der bisherige § 41 wird § 42 und wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 44“ durch die Angabe „§ 45“ ersetzt.
 
c)
In Satz 5 wird nach dem Wort „Leistungskursfach,“ das Wort „jeweils“ eingefügt und das Wort „zwanzig“ wird durch die Angabe „20“ ersetzt.
40.
Der bisherige § 42 wird § 43 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 2“ und die Angabe „§ 40 Abs. 3 Satz 2“ wird durch die Wörter „§ 41 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 41 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 42 Satz 3 und 4“, die Angabe „§ 50a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ wird durch die Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ und die Angabe „0“ wird durch das Wort „null“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 4 Satz 5“, die Angabe „10“ wird durch die Wörter „neun eingebrachte“ und die Angabe „5“ wird durch das Wort „fünf“ ersetzt.
41.
Der bisherige § 43 wird § 44 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „und“ das Wort „dem“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Fächern (Prüfungsfächer)“ durch das Wort „Prüfungsfächer“ ersetzt.
 
bbb)
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort „etwa“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.
 
d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 37“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die erste Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
 
e)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) In
 
 
1.
den Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen sowie Wirtschaftswissenschaft sind jeweils Biologie, Chemie oder Physik weitere Prüfungsfächer,
 
 
2.
der Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen kann Wirtschaftslehre/Recht weiteres Prüfungsfach sein und
 
 
3.
der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft kann Informatik weiteres Prüfungsfach sein.
 
In diesen Fachrichtungen kann Physik an Stelle von Mathematik Prüfungsfach P3 sein.“
 
f)
Absatz 10 wird aufgehoben.
42.
Der bisherige § 44 wird § 45 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „An“ das Wort „die“ eingefügt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 47 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kursfachlehrers der Betreuer der besonderen Lernleistung in den Prüfungs- und Fachausschuss berufen wird. In den Fachausschuss für das Kolloquium kann in Abhängigkeit vom Thema der besonderen Lernleistung zusätzlich ein weiterer Fachlehrer mit Stimmrecht berufen werden. In diesem Fall hat der Protokollant kein Stimmrecht.“
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „0“ durch das Wort „null“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
 
e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für das Kolloquium gelten § 48 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4, § 51 Absatz 2 und 5 und hinsichtlich der Teilnahme von Zuhörern an der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses § 51 Absatz 6 sowie die §§ 54 und 55 entsprechend.“
43.
Der bisherige § 45 wird § 46 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 50a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 7 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Eine Lehrkraft, die zu einem Schüler in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht, kann nicht in den Prüfungsausschuss berufen oder als Prüfer in dem Prüfungsverfahren dieses Schülers eingesetzt werden. Kommt ein Ausschluss von der Prüfertätigkeit gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet dies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet über den Ausschluss.“
 
d)
In Absatz 7 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
44.
Der bisherige § 46 wird § 47 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
45.
Der bisherige § 47 wird § 48 und Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll geführt.“
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 50 Abs. 6, Beginn und Ende“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 6, den Beginn und das Ende“ ersetzt.
46.
Der bisherige § 48 wird § 49 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Jede Prüfungsarbeit wird zuerst vom Kursfachlehrer als Erstkorrektor und danach von einem weiteren Lehrer als Zweitkorrektor korrigiert. Der Zweitkorrektor wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um bis zu drei Punkte wird die Prüfungsnote als arithmetisches Mittel aus den beiden Korrekturergebnissen gebildet.“
 
 
bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „wenn“ durch das Wort „sofern“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „0“ durch das Wort „null“ ersetzt.
47.
Der bisherige § 49 wird § 50 und wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „erste Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die erste Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“, die Angabe „§ 43 Abs. 2 Nr. 1“ wird durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ und das Wort „Teil“ wird durch das Wort „Prüfungsteil“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ und das Wort „Teil“ wird durch das Wort „Prüfungsteil“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 43 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Ergebnis für dieses Prüfungsfach setzt sich aus der Bewertung für den schriftlichen Prüfungsteil und der Bewertung für den praktischen Prüfungsteil zusammen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt fest, in welchem Verhältnis jeweils die Bewertung für den schriftlichen und den praktischen Prüfungsteil in die Prüfungsnote für dieses Prüfungsfach einfließt. Der schriftliche Prüfungsteil ist dabei in der Regel höher zu gewichten.“
 
d)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 46, 48 Absatz 1, 2 und 4, §§ 49 sowie 53 gelten entsprechend.“
 
e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§§ 46, 47 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 50 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6“ durch die Wörter „§§ 47, 48 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und nach dem Wort „Ausnahmefall“ wird das Wort „mit“ eingefügt.
 
 
cc)
In Satz 3 wird jeweils das Wort „etwa“ gestrichen.
48.
Der bisherige § 50 wird § 51 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 2 Nr. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und dauert etwa 30 Minuten je Prüfungsfach“ gestrichen.
49.
Der bisherige § 50a wird § 52 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „0“ durch das Wort „null“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs.“ durch die Angabe „§ 51 Absatz“ ersetzt.
50.
Der bisherige § 50b wird § 53 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 50a Abs. 1“ durch die Wörter „§ 52 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
51.
Der bisherige § 51 wird § 54 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die besonderen Belange von Schülern mit Behinderung sind während der Ausbildung und im Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. Behinderung im Sinne von Satz 1 ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung, die zu einer verminderten Leistungsfähigkeit des Schülers im Vergleich zu seinen gleichaltrigen Mitschülern ohne Behinderung führt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind einer Behinderung gemäß Satz 1 gleichgestellt.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und nach dem Wort „fest,“ wird das Wort „die“ durch das Wort „welche“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.“
52.
Der bisherige § 52 wird § 55 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Diese Wiederholung wird nicht auf die Verweildauer angerechnet.“
 
 
bb)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „minderjährigen Prüfungsteilnehmern deren“ durch die Wörter „Minderjährigen der“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort „oder“ das Wort „des“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „erheblichen“ die Wörter „und die Prüffähigkeit beeinflussenden“ eingefügt.
 
d)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „0“ durch das Wort „null“ ersetzt.
53.
Der bisherige § 53 wird § 56 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 1“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Satz 1 wird die Angabe „0“ durch das Wort „null“ ersetzt.
 
bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 50“ und die Angabe „0“ wird durch das Wort „null“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
54.
Der bisherige § 54 wird § 57.
55.
Der bisherige § 55 wird § 58 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
dies der Schüler beim Schulleiter beantragt oder dieser Antrag bei Minderjährigen von den Eltern gestellt wird,“.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 2“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 40 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 2“ ersetzt.
56.
Die bisherigen §§ 56 und 57 werden die §§ 59 und 60.
57.
Der bisherige § 58 wird § 61 und Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
 
c)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Dem Wortlaut der Nummer 1 wird das Wort „ein“ vorangestellt.
 
 
bb)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
 
„2.
ein Lichtbild in Passbildformat;
 
3.
eine Kopie der Geburtsurkunde;“.
 
 
cc)
Dem Wortlaut der Nummer 6 wird das Wort „eine“ vorangestellt, die Angabe „§ 59 Abs. 3 bis 6“ wird durch die Wörter „§ 62 Absatz 3 bis 6“ und das Semikolon wird durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
dd)
Dem Wortlaut der Nummern 5 und 7 wird jeweils das Wort „eine“ vorangestellt.
58.
Der bisherige § 59 wird § 62 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Abschlussprüfung für Schulfremde gilt der Sechste Teil Vierter Abschnitt, mit Ausnahme des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 55 Absatz 1 Satz 2, entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. § 52 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Abiturprüfungsfächer P1 bis P3 gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 die vier schriftlichen Prüfungsfächer gemäß Absatz 5 und an die Stelle der mündlichen Prüfungen gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 die vier mündlichen Prüfungsfächer gemäß Absatz 6 Satz 1 treten.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Teil“ durch das Wort „Prüfungsteil“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 wird das Komma nach dem Wort „Gymnasiums“ durch die Wörter „und in“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 37“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und die Wörter „die erste Fremdsprache“ werden durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
 
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „erste Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 37“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
 
ccc)
In Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter „die erste Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ und das Semikolon wird durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „die erste Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ und die Angabe „§ 49“ wird durch die Angabe „§ 50“ ersetzt.
 
f)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 63 Absatz 3“ ersetzt.
59.
Der bisherige § 60 wird § 63 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satzteil vor der Tabelle wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.
 
c)
In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „0“ durch das Wort „null“ und die Angabe „5“ wird jeweils durch das Wort „fünf“ ersetzt.
60.
Die bisherigen §§ 61 und 62 werden die §§ 64 und 65.
61.
Der bisherige § 62a wird § 66 und wie folgt gefasst:
 
„§ 66
Übergangsregelung
 
(1) Die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der bis zum 29. April 2017 geltenden Fassung gilt für Schüler, die sich am 1. März 2017 in einem Schulverhältnis mit einem Beruflichen Gymnasium befanden, bis zum Ende ihrer Ausbildung fort.
 
(2) Abweichend von Absatz 1
 
1.
finden für Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 die Jahrgangsstufe 13 besuchen, auf Antrag anstelle der §§ 39 und 42 in der bis zum 29. April 2017 geltenden Fassung die §§ 40 und 43 in der ab dem 30. April 2017 geltenden Fassung Anwendung und
 
2.
finden für Schüler, die am 1. März 2017 die Klassenstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 besuchen, auf Antrag anstelle der §§ 39, 40 Absatz 2 Nummer 2 und § 42 in der bis zum 29. April 2017 geltenden Fassung die §§ 40, 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 43 in der ab dem 30. April 2017 geltenden Fassung Anwendung.
 
(3) Antragsberechtigt sind Schüler und bei Minderjährigen die Eltern. Der Antrag ist beim Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums zu stellen, dem das Berufliche Gymnasium angehört. Schüler gemäß Absatz 2 Nummer 2 haben den Antrag spätestens zehn Schultage vor dem in der VwV Bedarf und Schuljahresablauf für das jeweilige Schuljahr bestimmten Termin für die Zulassungsentscheidung zur Abiturprüfung zu stellen. Die Antragsfrist gemäß Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.
 
(4) Eine Antragstellung ist nach dem 31. Juli 2021 nicht mehr zulässig.“
62.
Der bisherige § 63 wird aufgehoben.
63.
In Anlage 1 wird die Angabe der Vorschrift, auf die die Anlage Bezug nimmt, wie folgt gefasst:
„(zu § 40 Absatz 5 Satz 1 und § 64 Absatz 2)“.
64.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Vorschrift, auf die die Anlage Bezug nimmt, wird wie folgt gefasst:
„(zu § 45 Absatz 7 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 und § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3)“.
 
b)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 44 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 7“ ersetzt.
 
c)
In Buchstabe b Satz 1 Satzteil vor der Tabelle wird die Angabe „§ 50a Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 52 Absatz 1 Satz 2 und § 63 Absatz 2“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. April 2017

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth