Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung

Vom 11. April 2017

Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung

Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ ersetzt.
2.
In § 4 wird die Angabe „55 000“ durch die Angabe „60 000“ ersetzt.
3.
In Ziffer II Nummer 1 Spalte 2 Satz 2 der Anlage werden das Komma und die Wörter „indem sie von der Jahresarbeitszeit abgezogen wird“ gestrichen.

Artikel 2
Weitere Änderung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung

In § 4 der Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird die Angabe „60 000“ durch die Angabe „64 500“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Dresden, den 11. April 2017

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Änderungsvorschriften