Historische Fassung war gültig vom 01.06.1996 bis 05.09.2009

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(ZuVOAnw)

Vom 25. April 1996

Aufgrund von § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262) in Verbindung mit § 108 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Das Staatsministerium des Innern überträgt die Befugnis zur Kürzung des Anwärtergrundbetrages

  1. der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst auf das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen,
  2. der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den mittleren und gehobenen Dienst im Verfassungsschutz auf das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen,
  3. der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den mittleren und gehobenen Dienst der Staatlichen Vermessungsverwaltung auf das Landesvermessungsamt Sachsen und
  4. der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst auf die Regierungspräsidien.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. April 1996

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht