Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Integration von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen
(Sächsische Kita-Integrationsverordnung –
SächsKitaIntegrVO)
erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu geänderten Anforderungen bei der Integration von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen
Vom 6. Juni 2017
§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) 1Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Aufnahme und Integration von Kindern mit Behinderung und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, mit Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des § 35a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, (Kinder mit Behinderung) in Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen. 2Die Leistungen anderer Rehabilitationsträger bleiben davon unberührt.
(2) 1Integration ist die Förderung, Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit Behinderung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung, soweit es sich dabei um eine nach Art, Gestaltung und Zeitdauer planvolle Hilfe entsprechend der jeweiligen Behinderung handelt. 2Diese alltagsorientierte Hilfe soll sich über mehrere Stunden des Tages erstrecken und in regelmäßiger Folge gewährt werden.
§ 2
Aufnahme
(1) Eine Kindertageseinrichtung, die Kinder mit Behinderung zur Integration aufnimmt, muss den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Ein behindertes Kind ist auf Verlangen der Erziehungsberechtigten möglichst wohnortnah in eine Kindertageseinrichtung aufzunehmen.
(3) Der Träger hat bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes mit Behinderung dessen Förderbedarf und die in der Kindertageseinrichtung vorhandenen oder noch zu schaffenden Förderbedingungen zu berücksichtigen.
(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung unterstützt die Erziehungsberechtigten, deren Kinder voraussichtlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, bei der Antragstellung.
§ 3
Förderplan und Entwicklungsbericht
(1) 1Nach Aufnahme eines Kindes mit Behinderung in die Kindertageseinrichtung hat diese unter Einbeziehung einer pädagogischen Fachkraft nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zu dem Gesamtplan nach § 58 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder dem Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einen individuellen Förderplan zu erstellen und dem zuständigen Rehabilitationsträger zuzusenden. 2Dieser kann angemessene Änderungen verlangen.
(2) Die Kindertageseinrichtung hat dem zuständigen Rehabilitationsträger mindestens einmal jährlich für jedes Kind mit Behinderung einen Entwicklungsbericht vorzulegen.
(3) Der individuelle Förderplan ist auf der Grundlage des Entwicklungsberichts durch die Kindertageseinrichtung fortzuschreiben.
§ 4
Personalschlüssel und personelle Besetzung
(1) Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen gelten für Kinder mit Behinderung folgende Personalschlüssel:
- 1.
- Kinderkrippe: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für drei Kinder,
- 2.
- Kindergarten: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für vier Kinder,
- 3.
- Hort: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für zehn Kinder.
(2) 1Wegen der Schwere der Behinderung eines Kindes kann von diesen Personalschlüsseln zugunsten des Kindes abgewichen werden. 2Darüber entscheidet der zuständige Rehabilitationsträger in der Regel vor Aufnahme des Kindes.
(3) 1Die pädagogischen Fachkräfte nach den Absätzen 1 und 2 verfügen über eine Qualifikation nach § 1 Absatz 2 der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Sie tragen die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der heilpädagogischen Maßnahmen in der Kindertageseinrichtung gemäß den individuellen Förderplänen.
(4) 1Pädagogische Fachkräfte, die nicht über eine Berufsqualifikation nach Absatz 3 Satz 1 verfügen, sind dem jeweiligen Bedarf entsprechend in die Förderung, Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes mit Behinderung einzubeziehen. 2Dabei werden die pädagogischen Fachkräfte nach Satz 1 zur Stärkung der multiprofessionellen Zusammenarbeit an der Umsetzung des individuellen Förderplans beteiligt und von pädagogischen Fachkräften nach Absatz 3 Satz 1 angeleitet sowie unterstützt.
§ 5
Abstimmung der therapeutischen Maßnahmen
und Kooperation mit anderen Fachkräften
(1) Entsprechend den Bedürfnissen eines Kindes mit Behinderung ist eine auf die Ganzheitlichkeit der Entwicklung orientierte Förderung in der Kindertageseinrichtung zu gewährleisten.
(2) 1Ärztlich verordnete Therapien sollen in begründeten Fällen in der Kindertageseinrichtung erbracht werden. 2Die therapeutischen Maßnahmen sind mit der pädagogischen Arbeit abzustimmen und so weit als möglich auf eine alltagsintegrierte Förderung auszurichten.
(3) Wurde ein Kind mit Behinderung vor der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung von einer Frühförder- und Frühberatungsstelle betreut, soll diese die Einrichtung noch für eine angemessene Übergangszeit beraten und unterstützen.
(4) Fachkräfte, die das Kind mit Behinderung vor Aufnahme in die Kindertageseinrichtung betreut und die Eltern beraten haben, sind bei Bedarf mit einzubeziehen.
§ 6
Räumliche Bedingungen und Ausstattung
(1) Die Kindertageseinrichtung muss die folgenden räumlichen Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
- Im Rahmen der Gesamtfläche der Gruppenräume der Einrichtung muss für ein Kind mit Behinderung eine Fläche von mindestens 5 m² zur Verfügung stehen.
- 2.
- Es muss mindestens ein Raum für die differenzierte Arbeit mit Kindern mit Behinderung zur Verfügung stehen, der auch als Rückzugsort genutzt werden kann.
(2) In begründeten Einzelfällen kann das Landesjugendamt Abweichungen von den Regelungen nach Absatz 1 zulassen.