Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben der Förderperiode 2014 – 2020
(ESF-Richtlinie SMS)

Vom 31. Mai 2017

[berichtigt 26. Juni 2017 SächsABl. S. 966]

I.
Allgemeine Regelungen

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Es gelten die Regelungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 7. September 2015 (SächsABl. S. 1331), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

2.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Vorhabensbereiche:

A.
Demografie, Familie und Gesundheit,
B.
Soziale Schule – sozialpädagogische Begleitung zur Kompetenzentwicklung für Schüler,
C.
Beschäftigungschancen für benachteiligte junge Menschen,
D.
Beschäftigung und soziale Integration für am Arbeitsmarkt besonders benachteiligte Menschen (Programmlinie Schritt für Schritt) und
E.
Mikroprojekte – Lokales Kapital für soziale Zwecke.
3.
Grundsatz Demografie

Die Förderung wird als demografieorientiert eingestuft.

II.
Besondere Regelungen

A.
Demografie, Familie und Gesundheit

1.
Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Anpassung der Unternehmen und Arbeitskräfte an den demografischen Wandel. Unternehmen sollen zur Umsetzung einer sozialen, familienfreundlichen und gesundheitsfördernden Arbeitsorganisation motiviert und die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen unterstützt werden.

2.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben mit folgenden Schwerpunkten:

2.1
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
 
a)
Gefördert werden Beratungsangebote für Unternehmen zu Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, einschließlich Gleichstellung von Männern und Frauen sowie Führungsverantwortung von Frauen. Dazu gehören auch unternehmensübergreifende Vorhaben zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, zur Bekämpfung von Geschlechterstereotypen am Arbeitsmarkt sowie Vorhaben zur Auflösung einer Ungleichverteilung von Berufschancen.
 
b)
Gefördert werden Beratungsangebote für Männer und Frauen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere zur Unterstützung beim (Wieder-)Einstieg in den Beruf, außerhalb bestehender Rechtsansprüche. Die Angebote der Arbeitsverwaltung können durch die Vorhaben ergänzt werden.
2.2
Gesunde Arbeitsplätze
Gefördert werden Vorhaben, die Konzepte für Unternehmen hinsichtlich einer gesundheitsfördernden und demografiesensiblen Arbeitsorganisation entwickeln und begleiten. Dabei soll der Zusammenhang zwischen Gesundheit und neuartiger Arbeitsorganisation oder Gesundheit und altersdifferenzierter Arbeitsgestaltungen sowie Unternehmens- und Führungskulturen thematisiert sowie eine intergenerationale, interkulturelle, gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Zusammenarbeit der Beschäftigten unterstützt werden.
2.3
Soziale Innovationen
Gefördert werden Vorhaben, durch die unter Berücksichtigung der Fachkräfteentwicklung Lösungen für verbesserte und nachhaltige gesundheitliche und soziale Angebote erprobt beziehungsweise weiterentwickelt werden. Dazu gehören auch Vorhaben, durch die neue gesellschaftliche, insbesondere auch generationenübergreifende Beziehungen oder Formen der Zusammenarbeit geschaffen werden. Dafür kann bei geeigneten Vorhabensinhalten auch die Erprobung innovativer Ansätze in länderübergreifenden Kooperationen ermöglicht werden.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Träger (juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts), die die unter Nummer 2 genannten Vorhaben durchführen, sowie Unternehmen.
3.2
Werden Unternehmen als Zuwendungsempfänger benannt, betrifft dies kleine und mittlere Unternehmen einschließlich kooperativer Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft, mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Soweit sich die Vorhaben an Unternehmen richten, betrifft dies Unternehmen im Sinne von Nummer 3.2.
4.2
Soweit sich die Vorhaben an natürliche Personen richten, haben diese Personen ihren Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort im Freistaat Sachsen.
4.3
Die Vorhaben beinhalten keine gesetzlichen oder staatlichen Aufgaben. Es liegen keine anderweitigen öffentlich-rechtlichen Finanzierungsregelungen vor.
4.4
Regionale oder sektorale Kooperationspartner sollen in die Umsetzung eingebunden werden.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Personalausgaben, Sachausgaben und -kosten, Ausgaben und Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Leistungen für Teilnehmer können als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen oder in Form einer Pauschalfinanzierung bemessen werden. Nähere Angaben zu Form und Höhe der Pauschalen werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
5.3
Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Vorhaben, in denen eine Mitfinanzierung durch den Antragsteller oder die Teilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, wird in der Förderbekanntmachung ein höherer Fördersatz festgelegt.
6.
Verfahren
6.1
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt nach Veröffentlichung themenspezifischer Förderbekanntmachungen.
6.2
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
6.3
Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Bei Pauschalfinanzierungen ist die Umsetzung des Vorhabens gemäß den Bedingungen der Bewilligungsentscheidung nachzuweisen. Nähere Angaben zum Auszahlungsverfahren sowie zur Nachweisführung bei der Förderung mittels Pauschalen werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
7.
Beihilferechtliche Bestimmungen
7.1
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Bestimmungen und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
 
b)
der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8),
 
c)
des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) oder
 
d)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65).
7.2
Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung [EU] Nr. 651/2014).

B.
Soziale Schule – sozialpädagogische Begleitung
zur Kompetenzentwicklung für Schüler

1.
Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die sozialpädagogische Begleitung von Schülern zur Sicherung des Schulerfolgs und zur Vermeidung von Schulabbrüchen, insbesondere hinsichtlich der Förderung von Schlüsselkompetenzen zur Lösung von persönlichen und sozialen Problemen und der Verbesserung der Lernmotivation.

2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert wird
 
a)
die sozialpädagogische Arbeit an sächsischen allgemeinbildenden Schulen zur Erweiterung oder Ergänzung von bestehenden Angeboten der schulbezogenen Jugendsozialarbeit nach § 13 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Der Schwerpunkt der Vorhaben liegt in methodisch-didaktisch untersetzten Hilfen mit individueller Förderplanung zur Stärkung der Persönlichkeit und zur Lösung individueller Problemlagen. Zusätzlich können Angebote an Klassen oder Gruppen in Verbindung mit oder aus der sozialpädagogischen Einzelfallarbeit heraus sowie Elternarbeit Inhalt der Vorhaben sein.
 
b)
die koordinierende Begleitung für die Vorhaben, einschließlich der Entwicklung von methodischen und strukturellen Konzepten, der Aufbereitung vorhabensübergreifender Ergebnisse, der Einbeziehung der relevanten Akteure, der Netzwerkarbeit sowie der Erfassung und Abstimmung der Bedarfe.
2.2
Zielgruppe der Förderung sind Schüler allgemeinbildender Schulen ab der Klassenstufe 5 mit einem erhöhten sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

a)
für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe,
b)
für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe b juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung darf Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht ersetzen.
4.2
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss das Vorhaben befürworten. Der Bedarf und die Nachhaltigkeit sind darzustellen und durch die jugendhilfeplanerische Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu bestätigen.
4.3
Für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a ist eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Schulleitung über die Ausgestaltung der Zusammenarbeit und die Einordnung des Vorhabens in den schulischen Ablauf vorzulegen. Die Vereinbarung begründet nicht den Beginn der Maßnahme.
4.4
Personalausgaben für die sozialpädagogischen Fachkräfte sind nur für fachlich geeignete Personen förderfähig.
4.5
Die teilnehmenden Schüler besuchen eine Schule im Freistaat Sachsen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Buchstabe A Nummer 5.2 gilt entsprechend.
5.3
Die Zuwendung kann bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen.
6.
Verfahren
6.1
Für das Förderverfahren können Stichtage benannt werden. Die Auswahl der Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe b erfolgt nach Veröffentlichung themenspezifischer Förderbekanntmachungen.
6.2
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
6.3
Buchstabe A Nummer 6.3 gilt entsprechend.
6.4
Der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.

C.
Beschäftigungschancen für benachteiligte junge Menschen

1.
Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist, die Integrationschancen benachteiligter junger Menschen in das System der Erwerbsarbeit zu verbessern. Die am individuellen Bedarf orientierte Unterstützung trägt dazu bei, Benachteiligungen und Defizite abzubauen, eigene Ressourcen zu aktivieren und damit den Übergang in eine Berufsvorbereitung, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit zu unterstützen.

2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Vorhaben der beruflichen Orientierung und der Ausbildungsvorbereitung, die sich an den Vorgaben der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit nach § 13 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch orientieren. Dies können sein:
 
a)
sozialpädagogisch begleitete Qualifizierungs- und Beschäftigungsvorhaben mit überwiegend fachpraktischer Vermittlung als niedrigschwelliges Angebot der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung zur Unterstützung des Übergangs in Ausbildung oder weiterführende Vorhaben der Berufsvorbereitung sowie zur Unterstützung des Übergangs in die Erwerbstätigkeit,
 
b)
sozialpädagogisch begleitete Vorhaben mit produktionsschulorientierten Handlungsansätzen, in denen der Lernprozess individuell im Zusammenhang mit realen Kundenaufträgen und für marktorientierte Produkte und Dienstleistungen stattfindet.
2.2
Zielgruppe sind junge Menschen mit sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen, die im Prozess ihrer beruflichen und sozialen Integration in erhöhtem Maß auf Unterstützung angewiesen sind.
2.3
In den Vorhaben werden bei dafür geeigneten Vorhabensinhalten umweltrelevante Wissensinhalte sowie Kenntnisse zu ökologischen Zusammenhängen vermittelt und damit das Umweltbewusstsein und ein umweltgerechtes Verhalten bei den Teilnehmern gestärkt. Durch die Teilnahme können auch interkulturelle Kompetenzen erworben werden.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Vorhaben richten sich an Teilnehmer bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die zum Beginn des Vorhabens in der Regel die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.
4.2
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss das Vorhaben befürworten. Der Bedarf und die Nachhaltigkeit sind ausführlich darzustellen und durch die jugendhilfeplanerische Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu bestätigen.
4.3
Die Zusätzlichkeit des Vorhabens ist sicherzustellen. Vergleichbare weitere Eingliederungs- oder Unterstützungsleistungen für die Teilnehmer sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
4.4
Die sozialpädagogische Betreuung bildet einen inhaltlichen Schwerpunkt der Vorhaben und ist während der gesamten Vorhabensdauer durch fachlich geeignete Personen umzusetzen.
4.5
Die Vorhaben sollen durch Fachanleiter mit einer den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügenden Qualifikation durchgeführt werden, bei Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe b unter besonderer Beachtung der methodischen Ausgestaltung der werkpädagogischen Anleitung.
4.6
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe b hat der Zuwendungsempfänger ein Konzept für die Einrichtung geeigneter Instrumente zur Wahrung der Marktneutralität vorzulegen. Den Produktionsbereichen und dem Dienstleistungsangebot ist ein mit den lokalen Wirtschafts- und Sozialpartnern abgestimmtes Unternehmens- und Marketingkonzept zu Grunde zu legen.
4.7
Die Teilnehmer eines Vorhabens haben ihren Hauptwohnort im Freistaat Sachsen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2.
Buchstabe A Nummer 5.2 gilt entsprechend.
5.3
Die Zuwendung kann bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll sich an der Finanzierung der Vorhaben beteiligen.
6.
Verfahren
6.1
Für das Förderverfahren können Stichtage benannt werden.
6.2
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
6.3
Buchstabe A Nummer 6.3 gilt entsprechend.
6.4
Der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.

D.
Beschäftigung und soziale Integration für am Arbeitsmarkt besonders benachteiligte Menschen (Programmlinie Schritt für Schritt)

1.
Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von sehr arbeitsmarktfernen Männern und Frauen mit schwerwiegenden oder komplexen Problemlagen, die über andere Vorhaben bislang nicht erreicht werden konnten. Es sollen die Voraussetzungen für die Aufnahme einer weiterführenden Maßnahme der beruflichen Integration geschaffen werden.

2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden
 
a)
Vorhaben zur arbeitsbezogenen Motivation und persönlichen Stabilisierung. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Vorhaben richten sich nach dem individuellen Förderbedarf: Stabilisierung der Persönlichkeit, Aufbau und Verstetigung einer Tagesstruktur, Entwicklung sozialer Kompetenzen, Abbau von Wissensdefiziten. Im Rahmen der Vorhaben wird je nach individuellen Voraussetzungen der Übergang zu weiterführenden Vorhaben der Beschäftigungsförderung vorbereitet.
 
b)
die Entwicklung und Umsetzung sowie wissenschaftliche Begleitung zielgruppenspezifischer beschäftigungsfördernder Vorhaben, soweit nachhaltige Konzepte oder Unterstützungsmöglichkeiten für die Beschäftigung und soziale Integration bestimmter arbeitsmarktferner Personengruppen nicht vorliegen.
2.2
Zur Zielgruppe der Vorhaben gehören insbesondere langzeitarbeitslose Männer und Frauen, deren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nur langfristig erwartet werden kann.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger (juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft), die die unter Nummer 2.1 genannten Vorhaben durchführen.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Bedarf sowie die Zusätzlichkeit der Vorhaben gegenüber bestehenden Angeboten der sozialen und beruflichen Integration sind darzustellen. Vergleichbare weitere Eingliederungs- oder Unterstützungsleistungen für die Teilnehmer sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
4.2
Die Ausgestaltung der Vorhaben findet in Abstimmung zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende statt. Die Abstimmung berücksichtigt Ziel und Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie. Eine entsprechende Vereinbarung begründet nicht den Beginn der Maßnahme.
4.3
Bestehende regionale Netzwerke und Beratungsangebote sollen in die Umsetzung der Vorhaben einbezogen werden.
4.4
Die Teilnehmer eines Vorhabens haben ihren Hauptwohnort im Freistaat Sachsen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Buchstabe A Nummer 5.2 gilt entsprechend.
5.3
Die Zuwendung kann bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen.
6.
Verfahren
6.1
Für das Förderverfahren können Stichtage benannt werden. Die Auswahl der Vorhaben nach Nummer 2 Buchstabe b erfolgt nach Veröffentlichung themenspezifischer Förderbekanntmachungen.
6.2
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
6.3
Buchstabe A Nummer 6.3 gilt entsprechend.
6.4
Der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
7.
Beihilferechtliche Bestimmungen

Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Bestimmungen und deren Nachfolgeregelungen, in der jeweils geltenden Fassung:

a)
der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8),
b)
des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) oder
c)
soweit es sich um Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe b handelt, zusätzlich: der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

E.
Mikroprojekte – Lokales Kapital für soziale Zwecke

1.
Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist, lokale Akteure in die Lage zu versetzen, Vorhaben zur Beschäftigungsentwicklung und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, zur Stärkung der sozialen Kompetenz sowie Aktivierung von Eigenmotivation und Eigeninitiative zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Qualifizierung durchzuführen und dabei Antworten auf lokale Herausforderungen zu finden und den sozialen Zusammenhalt zu stärken.

2.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden zusätzliche beschäftigungswirksame Vorhaben für am Arbeitsmarkt benachteiligte Menschen, die durch Tätigkeiten und Aufgaben außerhalb traditioneller Erwerbsarbeit zum Erhalt und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit sowie zur Integration in das gesellschaftliche Leben beitragen.

3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger (juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft), die die unter Nummer 2 genannten Vorhaben durchführen.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Für die Förderung werden thematische Schwerpunktbereiche festgelegt. Die Inhalte der Schwerpunktbereiche werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht.
4.2
Die Vorhaben haben den lokalen Anforderungen zu entsprechen ohne dabei wirtschaftliche Verdrängungseffekte zu generieren. Die Vorhaben dürfen nicht Bestandteil eines Maßnahmeplans im Rahmen des Programms Nachhaltige soziale Stadtentwicklung 2014 bis 2020 sein.
4.3
Nicht gefördert werden freizeitorientierte Angebote sowie interne Vereins- oder Gemeindetätigkeit.
4.4
Die Teilnehmer eines Vorhabens haben ihren Hauptwohnort im Freistaat Sachsen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Personalausgaben werden als Pauschale je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten) bemessen. Fahrtkosten können auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten) bemessen werden. Ausgaben und Kosten der allgemeinen Verwaltung werden als Prozentsatz der direkten Kosten (Pauschalsatz) bemessen.
Den Teilnehmern kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird als Pauschale je Anwesenheitstag bestimmt (standardisierte Einheitskosten).
5.3
Gefördert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Pro Vorhaben werden maximal 20 000 Euro ausgereicht.
6.
Verfahren
6.1
Für das Förderverfahren können Stichtage benannt werden.
6.2
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
6.3
Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Nähere Angaben zur Höhe der Pauschalen, zum Auszahlungsverfahren sowie zur Nachweisführung bei der Förderung mittels Pauschalen werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
6.4
Der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
7.
Beihilferechtliche Bestimmungen

Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Bestimmungen und deren Nachfolgeregelungen in den jeweils geltenden Fassungen:

a)
der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) oder
b)
des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die ESF-Richtlinie SMS vom 19. August 2014 (SächsABl. S. 1198), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), außer Kraft.

Dresden, den 31. Mai 2017

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Änderungsvorschriften

Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur ESF-Richtlinie SMS

vom 26. Juli 2017 (SächsABl. S. 966)