Historische Fassung war gültig vom 02.08.2018 bis 19.08.2021

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der beruflichen Bildung, Fachkräftesicherung und Beschäftigungschancen
(ESF-Richtlinie Berufliche Bildung)

Vom 26. Juni 2017

[geändert durch RL vom 17. Juli 2018 (SächsABl. S. 967)
mit Wirkung ab 2. August 2018]

Teil I
Allgemeine Regelungen

1.
Rechtsgrundlagen

Es gelten die Bestimmungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 7. September 2015 (SächsABl. S. 1331), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400), oder eine diese ersetzende Richtlinie, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

2.
Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Richtlinie sind folgende Vorhabensbereiche förderfähig:

Abschnitt 1:
Weiterbildung

A.
Weiterbildungsscheck, betrieblich
B.
Weiterbildungsscheck, individuell
C.
Weiterbildung zum Arbeits- beziehungsweise Betriebsmediziner

Abschnitt 2:
Duale Berufsausbildung

D.
Vorrang für duale Ausbildung
E.
Verbundausbildung
F.
Zusatzqualifikationen
G.
Überbetriebliche Lehrunterweisung im Handwerk
H.
Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft

Abschnitt 3:
JobPerspektive Sachsen

I.
Berufliche Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten
J.
Qualifizierung von Arbeitslosen zu einem anerkannten Berufsabschluss
K.
Individuelle Einstiegsbegleitung
L.
Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen
M.
Eignungsfeststellung, Begleitung und Koordinierung

Abschnitt 4:
Weitere Vorhaben zur Förderung von beruflicher Bildung, Fachkräfteentwicklung und Beschäftigungschancen

N.
Innovative Vorhaben, Modell- und Transfervorhaben, Studien
3.
Grundsatz Demografie

Die Förderung nach dieser Richtlinie ist demografieorientiert.

Teil II
Besondere Regelungen

Abschnitt 1
Weiterbildung

Zuwendungszweck

Kontinuierliche Beteiligung an berufsbezogener (Weiter-) Bildung ist im beruflichen Lebenslauf notwendig, um neuen Anforderungen, zum Beispiel durch die Weiterentwicklung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Technologien, wachsenden Ansprüchen an die Qualifikation der Arbeitskräfte oder die zunehmende Bedeutung des Umwelt- und Ressourcenschutzes gerecht zu werden. Zudem dient berufliche Weiterbildung der Erhaltung und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit.

Mit der Förderung werden betriebliche und individuell-berufsbezogene Bildungsaktivitäten zur Erhöhung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitskräften und Arbeitgebern an den Wandel unterstützt. Gleichzeitig werden Anreize für eine berufliche Weiterbildung gesetzt.

A.
Weiterbildungsscheck, betrieblich

1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben der betrieblichen Weiterbildung, insbesondere mit folgenden Zielstellungen:

1.1
Qualifizierung im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze und der Erschließung neuer Märkte,
1.2
Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit sowie Höherqualifizierung von Arbeitskräften,
1.3
Anpassung der Arbeitgeber an neue Herausforderungen zum Beispiel hinsichtlich von Aufgaben des Unternehmensmanagements, der Fachkräftesicherung oder der Implementierung neuer Technologien,
1.4
Vorbereitung von Unternehmensnachfolgen,
1.5
vertiefende beziehungsweise ergänzende Bildungsangebote für Auszubildende in der betrieblichen Berufsausbildung,
1.6
Qualifizierungen zur Verbesserung des Umwelt- und Ressourcenschutzes im Arbeitsprozess.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Zuwendungsempfänger sind Arbeitgeber (natürliche beziehungsweise juristische Personen oder Personenvereinigungen des Privatrechts) und Selbständige mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
2.2
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Sozialunternehmen, letztere ohne Größenbeschränkung.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Teilnehmenden haben ihren Hauptwohnsitz, ihren Arbeitsort oder ihre Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen.
3.2
Die Teilnehmenden gehören einer der folgenden Zielgruppen an:
 
3.2.1
Unternehmer beziehungsweise Selbständige, Beschäftigte, Auszubildende, Umschüler, jeweils einschließlich Personen in Elternzeit,
 
3.2.2
dual Studierende, Werkstudenten, Praktikanten,
 
3.2.3
in begründeten Fällen Arbeitslose oder sonstige Personen, die (wieder) in das Erwerbsleben eintreten wollen.
4.
Art und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung oder als Festbetrag im Wege von Pauschalen gewährt.
4.2
Im Falle einer Anteilsfinanzierung werden bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert. Bei Arbeitgebern mit mehr als 500 Mitarbeitern liegt der Fördersatz bei maximal 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
4.3
Die förderfähigen Kosten können als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen oder in Form einer Pauschalfinanzierung oder als erfolgs- oder fortschrittsbasierte Pauschale bemessen werden.
4.4
Nähere Angaben zu Form und Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle gemäß Nummer 6 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie zu entnehmen.
4.5
Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.
5.
Verfahren
5.1
Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der Anlage 1 zu Nummer 4.3.1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie (NBest-SF) die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Bei Pauschalfinanzierungen und erfolgs- oder fortschrittsbasierten Pauschalen ist die Umsetzung des Vorhabens gemäß den Bedingungen der Bewilligungsentscheidung nachzuweisen.
5.2
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.3
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Ein Zwischennachweis ist nicht vorzulegen.
6.
Anzuwendende Beihilfevorschriften

Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung:

6.1
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
6.2
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
6.3
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

B.
Weiterbildungsscheck, individuell

1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben der individuell berufsbezogenen Bildung, der Weiterbildung zur Verbesserung der beruflich nutzbaren Kompetenzen beziehungsweise Qualifikationen sowie der Steigerung der Beschäftigungschancen von Personen mit einem erhöhten Förderbedarf hinsichtlich der Beteiligung an beruflicher (Weiter-)Bildung.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.
Die Zuwendungsempfänger gehören mindestens einer der folgenden Zielgruppen an:
 
3.1.1
Beschäftigte,
 
3.1.2
Auszubildende, Umschüler und Berufsfachschüler (ab vollendetem 18. Lebensjahr),
 
3.1.3
andere Personengruppen, die (wieder) in das Erwerbsleben eintreten wollen, wie beispielsweise arbeitslose Nichtleistungsempfänger.
3.2
Ein erhöhter Förderbedarf hinsichtlich der Beteiligung an beruflicher Weiterbildung besteht insbesondere beim Vorliegen einer atypischen Beschäftigung (Befristung, Leiharbeit) oder eines unterdurchschnittlichen Erwerbseinkommens oder bei einem angestrebten (Wieder-)Eintritt ins Erwerbsleben nach einer längeren Familienphase sowie bei Nichtleistungsempfängern.
3.3
Die Zuwendungsempfänger haben ihren Hauptwohnsitz, Auszubildende ihre Ausbildungsstätte und ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
4.
Art und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung oder als Festbetrag im Wege von Pauschalen gewährt.
4.2
Im Falle einer Anteilsfinanzierung werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert.
4.3
Die förderfähigen Kosten können als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen oder in Form einer Pauschalfinanzierung oder als erfolgs- oder fortschrittsbasierte Pauschale bemessen werden.
4.4
Nähere Angaben zu Form und Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle gemäß Nummer 6 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie zu entnehmen.
5.
Verfahren
5.1
Nummer 6.3.1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet keine Anwendung.
5.2
Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der Anlage 1 zu Nummer 4.3.1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie (NBest-SF) die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Bei Pauschalfinanzierungen und erfolgs- oder fortschrittsbasierten Pauschalen ist die Umsetzung des Vorhabens gemäß den Bedingungen der Bewilligungsentscheidung nachzuweisen.
5.3
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.4
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Ein Zwischennachweis ist nicht vorzulegen.
5.5
Abweichend von Nummer 5.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie erfolgt die Aufbewahrung der Belege und Verträge sowie aller sonst mit der Förderung zusammenhängender Unterlagen durch die Bewilligungsstelle.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Abweichend von Nummer 5.5 Satz 2 bis 5 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie ist die Bewilligungsstelle zur Durchführung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Anhang XII Nummer 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1) verpflichtet.
6.2
Zur Beachtung des Grundsatzes des Umwelt- und Ressourcenschutzes werden auch Qualifizierungen gefördert, die berufsbezogene umweltrelevante Wissensinhalte und Kenntnisse zu ökologischen Zusammenhängen vermitteln und damit Umweltbewusstsein und umweltgerechtes Verhalten im beruflichen Alltag stärken.

C.
Weiterbildung zum Arbeits- beziehungsweise Betriebsmediziner

1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben zur Bereitstellung von Weiterbildungsstellen und die Durchführung des arbeits- beziehungsweise betriebsmedizinischen Teils der Weiterbildung zum Facharzt beziehungsweise zur Fachärztin für Arbeitsmedizin sowie zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind zugelassene Weiterbildungsstätten nach der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer mit einem Weiterbildungsbefugten.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.
Teilnehmer an den Vorhaben sind Ärzte, die sich gemäß Weiterbildungsordnung auf die Prüfung zum Arbeits- beziehungsweise Betriebsmediziner vorbereiten und die erforderlichen Weiterbildungszeiten auf dem Gebiet der Inneren Medizin oder Allgemeinmedizin bereits geleistet haben und dies nachweisen können.
3.2
Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz oder ihren Arbeitsort im Freistaat Sachsen.
3.3
Der Teilnehmer, für dessen Weiterbildung zum Facharzt beziehungsweise zur Fachärztin für Arbeitsmedizin sowie zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin eine Förderung gewährt wurde, wird nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes mindestens 24 Monate weiterbeschäftigt (Nachbeschäftigungszeitraum).
4.
Art und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag im Wege einer Pauschale pro Teilnehmer und Monat (standardisierte Einheitskosten) gewährt. Förderfähig sind die Personalausgaben der zugelassenen Weiterbildungsstätte für den Arzt in Weiterbildung.
4.2
Der Zuschuss wird für die Weiterbildungsabschnitte der direkten arbeitsmedizinischen Weiterbildung gewährt. Die Förderung wird in der Regel bei einer Vollzeitweiterbildung für maximal 3 Jahre gewährt.
4.3
Angaben zur Höhe der Pauschale sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.
Verfahren
5.1
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
5.2
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
5.3
Mit den Zwischen- und Verwendungsnachweisen ist die Anwesenheit der Teilnehmer pro Monat der Weiterbildung nachzuweisen.
5.4
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.5
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
6.
Anzuwendende Beihilfevorschriften

Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 2
Duale Berufsausbildung

Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, die betrieblichen Ausbildungschancen zu erhöhen sowie das duale Berufsausbildungssystem zu sichern und zu stärken. Die geförderten Vorhaben sollen leistungsschwächeren Jugendlichen Wege in die duale Ausbildung ebnen, Ausbildungsabbrüchen entgegenwirken beziehungsweise erfolgreiche Ausbildungsabschlüsse ermöglichen. Zudem sollen Vorhaben umgesetzt werden, die eine hochwertige betriebliche Berufsausbildung gewährleisten, zusätzliche Kompetenzen vermitteln und das Ausbildungsplatzpotenzial steigern, damit der aktuellen und zukünftigen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprochen werden kann.

D.
Vorrang für duale Ausbildung

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Gefördert werden Vorhaben für Jugendliche und junge Erwachsene mit Vermittlungshemmnissen beziehungsweise besonderem Unterstützungsbedarf zur individuellen Hinführung in die betriebliche Ausbildung und/oder zur Unterstützung während der Ausbildung sowie die Begleitung von Unternehmen bei Problemen mit der Integration und Ausbildung der oben genannten Gruppe von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Dabei sollen insbesondere folgende ganzheitliche Ansätze gefördert werden:
 
1.1.1
Vermittlung eines realistischen Bildes von den Anforderungen eines Ausbildungs- und Arbeitsalltags (praxis- beziehungsweise unternehmensbezogene Berufsorientierung),
 
1.1.2
Feststellen des individuellen Förderbedarfs,
 
1.1.3
Schaffung der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration der Jugendlichen und jungen Erwachsenen in betriebliche Ausbildung und Unterstützung am Übergang in die betriebliche Ausbildung,
 
1.1.4
Unterstützung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei Leistungs- und Verhaltensproblemen, bei Schwierigkeiten in der Ausbildung oder in der Zusammenarbeit mit den Unternehmen,
 
1.1.5
Unterstützung von Unternehmen bei Problemlagen nach Nummer 1.1.4.
1.2
Gefördert wird darüber hinaus die fachlich-inhaltliche Programmbegleitung, Koordinierung und Qualitätssicherung der Vorhaben nach Nummer 1.1.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 1 genannten Vorhaben durchführen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Teilnehmer an den Vorhaben nach Nummer 1.1 haben ihren Hauptwohnsitz oder ihre Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen.
3.2
Teilnehmende Unternehmen an den Vorhaben nach Nummer 1.1 haben ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Freistaat Sachsen.
3.3
Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 1.2 können nur gewährt werden, wenn der Antragsteller und mit ihm verbundene Unternehmen keine Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 1.1 erhalten.
3.4
Antragsteller für Vorhaben nach Nummer 1.2 verfügen über die für die fachlich-inhaltliche Programmbegleitung, Koordinierung und Qualitätssicherung der Vorhaben nach Nummer 1.1 nötige Fachkompetenz.
4.
Art und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt.
4.2
Gefördert werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Teilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz von bis zu 100 Prozent gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
4.3
Folgende Ausgaben beziehungsweise Kosten können als Pauschalen erstattet werden:
 
4.3.1
Personalausgaben je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten),
 
4.3.2
Fahrtkosten auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten),
 
4.3.3
Aufwandsentschädigungen für Teilnehmer je Anwesenheitstag (standardisierte Einheitskosten),
 
4.3.4
Verwaltungssachkosten je Verwaltungspersonalstunde (standardisierte Einheitskosten).
4.4
Angaben zur Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.
Verfahren
5.1
Die Förderung erfolgt nach Aufforderung zur Antragstellung oder nach Stichtagen, die auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht sind.
5.2
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
5.3
Bei der Förderung über Pauschalen sind folgende Nachweise zur Berechnungsgrundlage der Pauschalen zu erbringen:
 
5.3.1
Bei Personalpauschalen (standardisierte Einheitskosten) sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.2
Bei Fahrtkostenpauschalen (standardisierte Einheitskosten) sind die angefallenen Bezugseinheiten im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.3
Bei Pauschalen für Aufwandsentschädigungen (standardisierten Einheitskosten) sind die Anwesenheitstage des Teilnehmers im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.4
Bei Verwaltungssachkostenpauschalen (standardisierten Einheitskosten) sind die geleisteten Verwaltungspersonalstunden im Vorhaben nachzuweisen.
5.4
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.5
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
5.6
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

E.
Verbundausbildung

1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Durchführung der betrieblichen Ausbildung im Verbund, das heißt, dass Ausbildungsinhalte in anderen Unternehmen oder Einrichtungen (Verbundpartner) ergänzend zur eigenen Ausbildung vermittelt werden.

2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen (natürliche beziehungsweise juristische Personen oder Personenvereinigungen) mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen, die den Ausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden geschlossen haben und den Auszubildenden an den Verbundpartner entsenden.
2.2
Gefördert werden Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern (einschließlich Mitarbeitern aus unselbständigen Niederlassungen) beziehungsweise rechtlich selbständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbunds mit bis zu 500 Mitarbeitern im Unternehmen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Teilnehmer müssen ihre Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen haben.
3.2
Die Ausbildung wird in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grundlage von Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt.
3.3
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Nachweis der Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 34 des Berufsbildungsgesetzes beziehungsweise § 28 der Handwerksordnung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen vorliegen.
3.4
Die Ausbildungsinhalte bei dem Verbundpartner müssen Bestandteil der jeweiligen Ausbildungsordnung sein.
3.5
Für Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk sowie der überbetrieblichen Ausbildung in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft haben die Förderungen nach den Buchstaben G beziehungsweise H dieser Richtlinie Vorrang. Eine Förderung von überbetrieblichen Lehrgängen, die nach der geltenden Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft durchgeführt werden, ist ausgeschlossen.
4.
Art und Höhe der Zuwendung
4.1
Zulässige Vorhaben sind die Zeiten des Auszubildenden oder Studierenden eines ausbildungsbegleitenden Studiengangs beim Verbundpartner im Rahmen eines Ausbildungsjahres. Bezuschusst werden die Ausbildungsausgaben (insbesondere Ausbildungsvergütung) des entsendenden Ausbildungsbetriebes. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach der Zeit, in der der Auszubildende oder der Studierende eines ausbildungsbegleitenden Studiengangs an der Ausbildung beim Verbundpartner teilnimmt.
4.2
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag im Wege einer Pauschale pro Teilnehmer und Tag oder Woche der Ausbildung beim Verbundpartner (standardisierte Einheitskosten) gewährt.
4.3
Angaben zur Höhe der Pauschale sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.
Verfahren
5.1
Der Antrag ist über die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 prüft, einzureichen.
5.2
Vor Auszahlung der Pauschale ist die Anwesenheit der Teilnehmer pro Tag oder Woche der Ausbildung beim Verbundpartner nachzuweisen.
5.3
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.4
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Ein Zwischennachweis ist nicht vorzulegen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zuwendungen dürfen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag oder das sonstige Vertragsverhältnis nach § 26 des Berufsbildungsgesetzes vor Antragstellung geschlossen und mit der Ausbildung oder dem ausbildungsintegrierenden Studium begonnen wurde.
6.2
Bestandteile der Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen sind stets auch umweltrelevante Inhalte. Der Grundsatz des Umwelt- und Ressourcenschutzes wird daher bei der Förderung beachtet.

F.
Zusatzqualifikationen

1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Vermittlung von praxisrelevanten, nicht in den Ausbildungsordnungen beziehungsweise Lehrplänen enthaltenen Zusatzqualifikationen, die zu einem Kompetenzzuwachs bei Auszubildenden führen und die individuellen Chancen beim Übergang in Arbeit erhöhen.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 1 genannten Vorhaben durchführen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Teilnehmer müssen ihre Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen haben.
3.2
Die Ausbildung wird in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder auf Grundlage von Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt.
3.3
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Nachweis der Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 34 des Berufsbildungsgesetzes beziehungsweise § 28 der Handwerksordnung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen vorliegen.
3.4
Der Inhalt der Zusatzqualifikation darf nicht Bestandteil der jeweils geltenden Ausbildungsordnung sein. Er muss aber in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Ausbildungsberuf stehen.
4.
Art und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag im Wege von Pauschalen für Kurskosten pro Teilnehmer beziehungsweise Teilnehmerstunde (standardisierte Einheitskosten) gewährt.
4.2
Angaben zur Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.
Verfahren
5.1
Der Antrag ist über die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 prüft, einzureichen.
5.2
Vor Auszahlung der Pauschalen ist die Anwesenheit der Teilnehmer beziehungsweise die Anzahl der Anwesenheitsstunden je Teilnehmer nachzuweisen.
5.3
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.4
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Ein Zwischennachweis ist nicht vorzulegen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zur Beachtung des Grundsatzes des Umwelt- und Ressourcenschutzes bildet die Vermittlung umweltrelevanter Wissensinhalte im Rahmen von Zusatzqualifikationen einen Schwerpunkt der Förderung.

7.
Anzuwendende Beihilfevorschriften

Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung:

7.1
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8),
7.2
Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

G.
Überbetriebliche Lehrunterweisung im Handwerk

1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Lehrgänge der Überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU) und die Ausgaben bei notwendiger auswärtiger Unterbringung der Auszubildenden.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die sächsischen Handwerkskammern.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Zuwendungsfähig sind Lehrgänge der ÜLU für Auszubildende in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr).
3.2
Die Zuschüsse werden nur für die Auszubildenden gewährt, deren Ausbildungsverträge in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 28 der Handwerksordnung bei der zuständigen Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
4.
Art und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag im Wege von Pauschalen für Lehrgangskosten pro Teilnehmer und Lehrgang oder pro Teilnehmer und Lehrgangswoche sowie einer Pauschale für Unterbringungskosten pro Teilnehmer und Lehrgangswoche (standardisierte Einheitskosten) gewährt.
4.2
Die Höhe der Pauschalen teilt die Bewilligungsstelle den Zuwendungsempfängern in regelmäßigen Abständen mit.
5.
Verfahren
5.1
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind bei der zuständigen Handwerkskammer bis zum 1. November für das Folgejahr einzureichen. Die Handwerkskammer fasst die Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag zusammen und reicht diesen bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres bei der Bewilligungsstelle ein.
5.2
Die Zuwendung wird nach erbrachter Leistung vierteljährlich auf Anforderung an die Handwerkskammer ausgezahlt. In begründeten Ausnahmefällen ist eine abweichende Verfahrensweise möglich.
5.3
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet für die jeweils letzte Rate im Haushaltsjahr, sowie in begründeten Ausnahmefällen auch für weitere Raten, Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
5.4
Soweit die Pauschalen für Lehrgangskosten im Erstattungsprinzip ausgezahlt werden, ist vor Auszahlung die Anwesenheit der Teilnehmer pro Lehrgang oder pro Lehrgangswoche nachzuweisen. Soweit die Pauschale für Unterbringungskosten im Erstattungsprinzip ausgezahlt wird, ist die Unterbringung der Teilnehmer pro Lehrgangswoche nachzuweisen. Für Pauschalen, die nicht im Erstattungsprinzip ausgezahlt werden, sind die Anwesenheit und Unterbringung der Teilnehmer mit dem Verwendungsnachweis zum Vorhabensende nachzuweisen.
5.5
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zuwendungen dürfen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag oder das sonstige Vertragsverhältnis nach § 26 des Berufsbildungsgesetzes vor Antragstellung geschlossen und mit der Ausbildung oder dem ausbildungsintegrierenden Studium begonnen wurde.
6.2
Bestandteile der Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen sind stets auch umweltrelevante Inhalte. Der Grundsatz des Umwelt- und Ressourcenschutzes wird daher bei der Förderung beachtet.

H.
Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft

1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die die betriebliche Ausbildung in Ausbildungsberufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie in entsprechenden ausbildungsintegrierenden Studiengängen ergänzen und vertiefen.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 1 genannten Vorhaben durchführen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Zuschüsse werden nur für die Auszubildenden gewährt, deren Ausbildungsverträge in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 34 des Berufsbildungsgesetzes bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen eingetragen sind.
3.2
Die Ausbildung wird in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grundlage von Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt.
3.3
Die geförderten Inhalte müssen Bestandteil der jeweiligen Ausbildungsordnung sein.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag im Wege von Pauschalen für Lehrgangskosten pro Teilnehmer und Lehrgang sowie einer Pauschale für Unterbringungskosten pro Teilnehmer und Lehrgangswoche (standardisierte Einheitskosten) gewährt.
4.2
Angaben zur Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.
Verfahren
5.1
Der Antrag ist über die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 prüft, einzureichen.
5.2
Vor Auszahlung der Pauschalen für Lehrgangskosten ist die Anwesenheit der Teilnehmer pro Lehrgang nachzuweisen. Vor Auszahlung der Pauschale für Unterbringungskosten ist die Unterbringung der Teilnehmer pro Lehrgangswoche nachzuweisen.
5.3
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.4
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Ein Zwischennachweis ist nicht vorzulegen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zuwendungen dürfen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag oder das sonstige Vertragsverhältnis nach § 26 des Berufsbildungsgesetzes vor Antragstellung geschlossen und mit der Ausbildung oder dem ausbildungsintegrierenden Studium begonnen wurde.
6.2
Bestandteile der Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen sind stets auch umweltrelevante Inhalte. Der Grundsatz des Umwelt- und Ressourcenschutzes wird daher bei der Förderung beachtet.

Abschnitt 3
JobPerspektive Sachsen

Zuwendungszweck

Die Förderung zielt darauf ab, die Beschäftigungschancen von Arbeitslosen und Langzeitarbeitslosen durch Qualifizierung und Förderung der Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern sowie ihre Arbeitsmarktintegration zu unterstützen. Gleichzeitig sollen das Potenzial von Arbeits- und Langzeitarbeitslosen bei der Fachkräftesicherung erschlossen und dem Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung entgegengewirkt werden.

I.
Berufliche Qualifizierung von Arbeitslosen
und Benachteiligten

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Gefördert wird die berufliche Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten durch Vermittlung von auf dem regionalen Arbeitsmarkt nachgefragten Qualifikationen.
1.2
Die Vorhaben können insbesondere folgende Bestandteile umfassen:
 
1.2.1
theoretische und praktische Qualifizierungsbestandteile,
 
1.2.2
Arbeitserprobungen und Praktika in Unternehmen und Einrichtungen auf dem ersten Arbeitsmarkt,
 
1.2.3
ergänzende Betreuung,
 
1.2.4
Aktivitäten zur Vermittlung der Teilnehmer in Arbeit ergänzend zum gesetzlichen Auftrag der Arbeitsverwaltung.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 1 genannten Vorhaben durchführen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Teilnehmer an den Vorhaben sind insbesondere Arbeitslose (§ 16 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – [Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595], das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 [BGBl. I S. 1228] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder Langzeitarbeitslose (§ 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Darüber hinaus können weitere benachteiligte Personen an den Vorhaben teilnehmen, beispielsweise Personen, die nach Familienzeiten wieder in das Erwerbsleben einsteigen wollen (Wiedereinsteigende).
3.2
Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
3.3
Der Zugang der Teilnehmer in die Vorhaben erfolgt über die zuständige Arbeitsagentur beziehungsweise den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
4.
Art und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
4.2
Folgende Ausgaben beziehungsweise Kosten können als Pauschalen ausgereicht werden:
 
4.2.1
Personalausgaben je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.2
Fahrtkosten auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.3
Aufwandsentschädigung für Teilnehmer je Anwesenheitstag (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.4
Verwaltungssachkosten je Verwaltungspersonalstunde (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.5
Sachkosten je Teilnehmerstunde oder andere geeignete Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.6
Verwaltungskosten (Verwaltungspersonal- und Verwaltungssachkosten) als Prozentsatz der direkten Ausgaben beziehungsweise Kosten (Pauschalsatz).
4.3
Angaben zur Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.
Verfahren
5.1
Die Förderung erfolgt nach Aufforderung zur Antragstellung oder nach Stichtagen, die auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht sind.
5.2
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
5.3
Die Förderung über Pauschalen erfolgt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die förderfähigen Ausgaben gemäß Nummer 6.4 und 6.5 Satz 1 der NBest-SF nach Einzelabrechnung mit Nachweis von Originalbelegen gefördert.
5.4
Bei der Förderung über Pauschalen sind folgende Nachweise zur Berechnungsgrundlage der Pauschalen zu erbringen:
 
5.4.1
Bei Personalpauschalen (standardisierte Einheitskosten) sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.4.2
Bei Förderung von Fahrtkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die angefallenen Bezugseinheiten im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.4.3
Bei Förderung von Aufwandsentschädigungen für Teilnehmer als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die Anwesenheitstage des Teilnehmers im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.4.4
Bei Förderung von Verwaltungssachkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die geleisteten Verwaltungspersonalstunden im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.4.5
Bei Förderung von Sachkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.4.6
Bei Förderung von Verwaltungskosten (Verwaltungspersonal- und Verwaltungssachkosten) (Pauschalsatz) als Prozentsatz auf eine oder mehrere Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen.
5.5
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.6
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
5.7
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zur Beachtung des Grundsatzes des Umwelt- und Ressourcenschutzes sollen bei den Vorhaben möglichst auch umweltrelevante Wissensinhalte sowie Kenntnisse zu ökologischen Zusammenhängen vermittelt und damit das Umweltbewusstsein und ein umweltgerechtes Verhalten bei den Teilnehmern der Vorhaben gestärkt werden.

7.
Anzuwendende Beihilfevorschriften

Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung:

7.1
Verordnung (EU) Nr. 360/2012,
7.2
Beschluss 2012/21/EU.

J.
Qualifizierung von Arbeitslosen
zu einem anerkannten Berufsabschluss

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Gefördert wird die Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten, die in der Regel über keinen beziehungsweise keinen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsabschluss verfügen, zu einem anerkannten Berufsabschluss oder der Erwerb zielführender Teilqualifikationen.
1.2
Gefördert werden die Qualifizierung, die Sicherung des Lebensunterhalts und eine freiwillige Kranken- sowie Pflegeversicherung während des dritten Jahres der nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 158 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 81 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Umschulung zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/Erzieherin. In begründeten Fällen kann die Förderung bis zum Abschluss der Umschulung verlängert werden. Die Förderung umfasst darüber hinaus ergänzende bedarfsgerechte Unterstützungsleistungen während der gesamten Umschulung.
1.3
Die Vorhaben nach Nummer 1.1 und 1.2 können insbesondere folgende Bestandteile umfassen:
 
1.3.1
theoretische und praktische Qualifizierungsbestandteile,
 
1.3.2
Praxisbestandteile in Unternehmen beziehungsweise Einrichtungen am 1. Arbeitsmarkt,
 
1.3.3
bedarfsgerechte Betreuung, Begleitung und Beratung,
 
1.3.4
weitere Hilfen zur Unterstützung des Erwerbs eines erfolgreichen Abschlusses,
 
1.3.5
Aktivitäten zur Vermittlung der Teilnehmer in Arbeit ergänzend zum gesetzlichen Auftrag der Arbeitsverwaltung.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 1 genannten Vorhaben durchführen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Teilnehmer an den Vorhaben sind vorrangig Arbeitslose (§ 16 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) oder Langzeitarbeitslose (§ 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Darüber hinaus können weitere benachteiligte Personen an den Vorhaben teilnehmen, beispielsweise ausbildungsreife Jugendliche unter 25 Jahren, die nicht in eine betriebliche Ausbildung vermittelt werden konnten oder Wiedereinsteigende nach Familienzeiten.
3.2
Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
3.3
Der Zugang der Teilnehmer in die Vorhaben erfolgt über die zuständige Arbeitsagentur beziehungsweise den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
4.
Art und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
4.2
Bei Vorhaben nach Nummer 1.1 können folgende Ausgaben beziehungsweise Kosten als Pauschalen ausgereicht werden:
 
4.2.1
Personalausgaben je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.2
Fahrtkosten auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.3
Aufwandsentschädigung für Teilnehmer je Anwesenheitstag (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.4
Sachkosten je Teilnehmerstunde oder andere geeignete Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.5
Verwaltungskosten (Verwaltungspersonal- und Verwaltungssachkosten) als Prozentsatz der direkten Ausgaben beziehungsweise Kosten (Pauschalsatz).
4.3
Bei Vorhaben nach Nummer 1.2 können Personalausgaben, Sachausgaben und -kosten, Ausgaben und Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Leistungen für Teilnehmer als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen oder in Form einer Pauschalfinanzierung bemessen werden. Zusätzlich können Ausgaben zum Lebensunterhalt sowie freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung je Teilnehmer als Festbetrag ausgereicht werden.
4.4
Nähere Angaben zu Form und Höhe der Pauschalen sind dem Sächsischen Amtsblatt sowie der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.
Verfahren
5.1
Die Förderung erfolgt nach Aufforderung zur Antragstellung oder nach Stichtagen, die auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht sind.
5.2
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
5.3
Für Vorhaben nach Nummer 1.1 sind bei der Förderung über Pauschalen folgende Nachweise zur Berechnungsgrundlage der Pauschalen zu erbringen:
 
5.3.1
Bei Personalpauschalen (standardisierte Einheitskosten) sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.2
Bei Förderung von Fahrtkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die angefallenen Bezugseinheiten im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.3
Bei Förderung von Aufwandsentschädigungen für Teilnehmer als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die Anwesenheitstage des Teilnehmers im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.4
Bei Förderung von Sachkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.5
Bei Förderung von Verwaltungskosten (Verwaltungspersonal- und Verwaltungssachkosten) (Pauschalsatz) als Prozentsatz auf eine oder mehrere Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen.
5.4
Für Vorhaben nach Nummer 1.2 sind bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Bei Pauschalfinanzierungen ist die Umsetzung des Vorhabens gemäß den Bedingungen der Bewilligungsentscheidung nachzuweisen. Bei Förderung von Lebensunterhalt ist die Teilnahme am Vorhaben nachzuweisen. Bei Förderung von freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherung ist nachzuweisen, dass für den Zeitraum der Förderung Versicherungsschutz besteht.
5.5
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.6
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
5.7
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Im Rahmen der geltenden Ausbildungsordnungen wird der Grundsatz des Umwelt- und Ressourcenschutzes beachtet.

7.
Anzuwendende Beihilfevorschriften

Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung:

7.1
Verordnung (EU) Nr. 360/2012,
7.2
Beschluss 2012/21/EU.

K.
Individuelle Einstiegsbegleitung

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Gefördert werden Vorhaben, die Langzeitarbeitslose für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt vorbereiten, sie in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse integrieren und vermittelte Teilnehmer nach der Arbeitsaufnahme weiter begleiten.
1.2
Die Vorhaben können insbesondere folgende Bestandteile umfassen:
 
1.2.1
Feststellung des individuellen Förderbedarfs, sofern nicht unter dem Vorhabensbereich M gefördert,
 
1.2.2
Arbeitserprobungen und Praktika in Unternehmen und Einrichtungen auf dem 1. Arbeitsmarkt,
 
1.2.3
Vermittlung von Qualifikationen zum Abbau von Vermittlungshemmnissen und zur Wiedererlangung beruflicher Handlungskompetenz,
 
1.2.4
bedarfsgerechte Betreuung, Begleitung und Beratung,
 
1.2.5
weitere Hilfen zur Überwindung beruflicher und persönlicher Problemlagen,
 
1.2.6
Arbeitsvermittlung in Ergänzung zum gesetzlichen Auftrag der Arbeitsverwaltung,
 
1.2.7
Begleitung während der Anfangsphase einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 1 genannten Vorhaben durchführen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Teilnehmer an den Vorhaben sind Langzeitarbeitslose (§ 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), in begründeten Fällen auch andere Arbeitslose (§ 16 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) und weitere benachteiligte Personen, beispielsweise Wiedereinsteigende nach Familienzeiten.
3.2
Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
3.3
Der Zugang der Teilnehmer in die Vorhaben erfolgt über die zuständige Arbeitsagentur beziehungsweise den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
4.
Art und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
4.2
Folgende Ausgaben beziehungsweise Kosten können als Pauschalen ausgereicht werden:
 
4.2.1
Personalausgaben je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.2
Fahrtkosten auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.3
Aufwandsentschädigung für Teilnehmer je Anwesenheitstag (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.4
Verwaltungssachkosten je Verwaltungspersonalstunde (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.5
Sachkosten je Teilnehmerstunde oder andere geeignete Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.6
Verwaltungskosten (Verwaltungspersonal- und Verwaltungssachkosten) als Prozentsatz der direkten Ausgaben beziehungsweise Kosten (Pauschalsatz).
4.3
Angaben zur Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.
Verfahren
5.1
Die Förderung erfolgt nach Aufforderung zur Antragstellung oder nach Stichtagen, die auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht sind.
5.2
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
5.3
Bei der Förderung über Pauschalen sind folgende Nachweise zur Berechnungsgrundlage der Pauschalen zu erbringen:
 
5.3.1
Bei Personalpauschalen (standardisierte Einheitskosten) sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.2
Bei Förderung von Fahrtkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die angefallenen Bezugseinheiten im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.3
Bei Förderung von Aufwandsentschädigungen für Teilnehmer als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die Anwesenheitstage des Teilnehmers im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.4
Bei Förderung von Verwaltungssachkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die geleisteten Verwaltungspersonalstunden im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.5
Bei Förderung von Sachkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.6
Bei Förderung von Verwaltungskosten (Verwaltungspersonal- und Verwaltungssachkosten) (Pauschalsatz) als Prozentsatz auf eine oder mehrere Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen.
5.4
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.5
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
5.6
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zur Beachtung des Grundsatzes des Umwelt- und Ressourcenschutzes sollen bei den Vorhaben möglichst auch umweltrelevante Wissensinhalte sowie Kenntnisse zu ökologischen Zusammenhängen vermittelt und damit das Umweltbewusstsein und ein umweltgerechtes Verhalten bei den Teilnehmern der Vorhaben gestärkt werden.

7.
Anzuwendende Beihilfevorschriften

Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung:

7.1
Verordnung (EU) Nr. 360/2012,
7.2
Beschluss 2012/21/EU.

L.
Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit
von Langzeitarbeitslosen

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Gefördert werden Vorhaben, die die Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen mit erheblichen Problemlagen verbessern. Insbesondere sollen die Voraussetzungen für die Aufnahme einer weiterführenden Maßnahme (zum Beispiel berufliche Qualifizierung oder Vorhaben zur Arbeitsmarktintegration) geschaffen werden.
1.2
Die Vorhaben können insbesondere folgende Bestandteile umfassen:
 
1.2.1
Feststellung des individuellen Förderbedarfs, sofern nicht unter dem Vorhabensbereich M gefördert,
 
1.2.2
Praktika in Unternehmen und Einrichtungen auf dem 1. Arbeitsmarkt,
 
1.2.3
Vermittlung von Qualifikationen zum Abbau von Vermittlungshemmnissen sowie zur Wiedererlangung beruflicher Handlungskompetenz,
 
1.2.4
bedarfsgerechte Betreuung, Begleitung, Beratung,
 
1.2.5
weitere Hilfen bei der Überwindung beruflicher und persönlicher Problemlagen.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 1 genannten Vorhaben durchführen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Teilnehmer an den Vorhaben sind Langzeitarbeitslose (§ 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), in begründeten Fällen auch andere Arbeitslose (§ 16 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), und weitere benachteiligte Personen, beispielsweise Wiedereinsteigende nach Familienzeiten.
3.2
Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
3.3
Der Zugang der Teilnehmer in die Vorhaben erfolgt über die zuständige Arbeitsagentur beziehungsweise den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
4.
Art und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
4.2
Folgende Ausgaben beziehungsweise Kosten können als Pauschalen ausgereicht werden:
 
4.2.1
Personalausgaben je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.2
Fahrtkosten auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.3
Aufwandsentschädigung für Teilnehmer je Anwesenheitstag (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.4
Verwaltungssachkosten je Verwaltungspersonalstunde (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.5
Sachkosten je Teilnehmerstunde oder andere geeignete Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten),
 
4.2.6
Verwaltungskosten (Verwaltungspersonal- und Verwaltungssachkosten) als Prozentsatz der direkten Ausgaben beziehungsweise Kosten (Pauschalsatz).
4.3
Angaben zur Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.
Verfahren
5.1
Die Förderung erfolgt nach Aufforderung zur Antragstellung oder nach Stichtagen, die auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht sind.
5.2
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
5.3
Bei der Förderung über Pauschalen sind folgende Nachweise zur Berechnungsgrundlage der Pauschalen zu erbringen:
 
5.3.1
Bei Personalpauschalen (standardisierte Einheitskosten) sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.2
Bei Förderung von Fahrtkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die angefallenen Bezugseinheiten im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.3
Bei Förderung von Aufwandsentschädigungen für Teilnehmer als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die Anwesenheitstage des Teilnehmers im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.4
Bei Förderung von Verwaltungssachkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die geleisteten Verwaltungspersonalstunden im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.5
Bei Förderung von Sachkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten im Vorhaben nachzuweisen.
 
5.3.6
Bei Förderung von Verwaltungskosten (Verwaltungspersonal- und Verwaltungssachkosten) (Pauschalsatz) als Prozentsatz auf eine oder mehrere Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen.
5.4
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.5
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
5.6
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zur Beachtung des Grundsatzes des Umwelt- und Ressourcenschutzes sollen bei den Vorhaben möglichst auch umweltrelevante Wissensinhalte sowie Kenntnisse zu ökologischen Zusammenhängen vermittelt und damit das Umweltbewusstsein und ein umweltgerechtes Verhalten bei den Teilnehmern der Vorhaben gestärkt werden.

7.
Anzuwendende Beihilfevorschriften

Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung:

7.1
Verordnung (EU) Nr. 360/2012,
7.2
Beschluss 2012/21/EU.

M.
Eignungsfeststellung, Begleitung und Koordinierung

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Gefördert werden Vorhaben, die die Umsetzung der Einzelvorhaben in den Vorhabensbereichen I, J, K und L auf regionaler Ebene unterstützen. Das umfasst insbesondere die
 
1.1.1
Durchführung von Eignungsfeststellungen,
 
1.1.2
Ermittlung des Qualifizierungs- und Förderbedarfes der Teilnehmer,
 
1.1.3
Umsetzung weiterer Bestandteile zur Vorbereitung und Begleitung der Qualifizierungsvorhaben sowie
 
1.1.4
Durchführung von koordinierenden Aufgaben und Aufgaben zur Programmbegleitung und Qualitätssicherung auf regionaler Ebene.
1.2
Gefördert wird die fachlich-inhaltliche Programmbegleitung, Koordinierung und Qualitätssicherung der Programme im Rahmen der JobPerspektive Sachsen übergreifend für alle oder ausgewählte Programmregionen in Abstimmung mit der Bewilligungsstelle und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 1 genannten Vorhaben durchführen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach Nummer 1.1 dürfen grundsätzlich nicht zugleich Bildungsdienstleister einschließlich mit diesen verbundene Unternehmen für Vorhaben in den Bereichen I, J, K und L in ihrer Region sein.
3.2
Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach Nummer 1.2 dürfen grundsätzlich keine Zuwendungsempfänger in den Vorhabensbereichen I, J, K, L und kein Zuwendungsempfänger nach Vorhabensbereich M Nummer 1.1 einschließlich mit diesen verbundene Unternehmen sein.
4.
Art und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
4.2
Personalausgaben, Sachausgaben und -kosten, Ausgaben und Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Leistungen für Teilnehmer können als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen oder in Form einer Pauschalfinanzierung bemessen werden.
4.3
Nähere Angaben zu Form und Höhe der Pauschalen sind dem Sächsischen Amtsblatt sowie der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.
Verfahren
5.1
Die Förderung erfolgt nach Aufforderung zur Antragstellung oder nach Stichtagen, die auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht sind.
5.2
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
5.3
Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Bei Pauschalfinanzierungen ist die Umsetzung des Vorhabens gemäß den Bedingungen der Bewilligungsentscheidung nachzuweisen.
5.4
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.5
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
5.6
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
6.
Anzuwendende Beihilfevorschriften

Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung:

6.1
Verordnung (EU) Nr. 360/2012,
6.2
Beschluss 2012/21/EU.

Abschnitt 4
Weitere Vorhaben zur Förderung der beruflichen Bildung, Fachkräfteentwicklung und Beschäftigungschancen

Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Steigerung der Beschäftigungschancen von Arbeitslosen und weiteren auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppen sowie die Anpassung von Unternehmen, Arbeitskräften und unterstützenden Systemen an den wirtschaftlichen Wandel sowie an geänderte Rahmenbedingungen.

N.
Innovative Vorhaben, Modell- und Transfervorhaben, Studien

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Gefördert werden im Bereich der Qualifizierung, Aktivierung und Arbeitsmarktintegration von Arbeits- und Langzeitarbeitslosen:
 
1.1.1
Vorhaben, die soziale Innovationen bei der Qualifizierung, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und bei der Arbeitsmarktintegration von Arbeits- und Langzeitarbeitslosen anregen,
 
1.1.2
Vorhaben, die neue Ansätze modellhaft erproben,
 
1.1.3
Vorhaben, die den Transfer von erfolgreichen Vorhaben nach Sachsen unterstützen,
 
1.1.4
systemische Vorhaben sowie
 
1.1.5
Studien/Konzepte mit oben genannten Zielstellungen.
1.2
Gefördert werden im Bereich der Berufsnachwuchssicherung sowie der Ausbildung:
 
1.2.1
Vorhaben, die einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität und Effizienz von betrieblicher Ausbildung leisten,
 
1.2.2
Vorhaben, die an der 2. Schwelle zum Übergang in ein Beschäftigungsverhältnis für leistungsschwächere genauso wie für leistungsstärkere Jugendliche Unterstützung bieten,
 
1.2.3
Vorhaben, die Anreize schaffen, um Fachkräfte im Freistaat Sachsen zu halten,
 
1.2.4
Vorhaben, die neue Ansätze modellhaft erproben,
 
1.2.5
Vorhaben, die zukunftsorientierte Berufsausbildung gestalten sowie
 
1.2.6
Studien/Konzepte mit oben genannten Zielstellungen.
1.3
Gefördert werden zu relevanten Themen der Fachkräftesicherung und -entwicklung im Freistaat Sachsen wie zum Beispiel Weiterentwicklung von Informations- und Beratungsdiensten oder altersgerechte Personalarbeit sowie zur Steigerung der Erwerbsbeteiligung:
 
1.3.1
Vorhaben, die neue Ansätze oder soziale Innovationen erproben,
 
1.3.2
Vorhaben, die den Transfer von erfolgreichen Vorhaben nach Sachsen unterstützen,
 
1.3.3
Vorhaben, die vorhandene Strukturen optimieren oder neue systemische Ansätze entwickeln,
 
1.3.4
Studien/Konzepte mit oben genannten Zielstellungen.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 1 genannten Vorhaben durchführen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz, ihren Arbeitsort oder ihre Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen. Die teilnehmenden Unternehmen haben, sofern es sich nicht um die Erarbeitung von Studien und Konzepten handelt, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Freistaat Sachsen.

4.
Art und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung oder als Festbetrag, gegebenenfalls im Wege von Pauschalen, gewährt.
4.2
Im Falle einer Anteilsfinanzierung werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert. In begründeten Fällen oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Teilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz von bis zu 100 Prozent gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
4.3
Personalausgaben, Sachausgaben und -kosten, Ausgaben und Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Leistungen für Teilnehmer können als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen oder in Form einer Pauschalfinanzierung bemessen werden.
4.4
Die Höhe des Festbetrags sowie die Angaben zu Form und Höhe der Pauschalen sind dem Sächsischen Amtsblatt sowie der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.
Verfahren
5.1
Die Förderung erfolgt nach Aufforderung zur Antragstellung oder für Vorhaben auf Initiative der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise der zugelassenen kommunalen Träger nach Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
5.2
Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
5.3
Die Förderung über Pauschalen erfolgt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die förderfähigen Ausgaben gemäß Nummer 6.4 und Nummer 6.5 Satz 1 der NBest-SF nach Einzelabrechnung mit Nachweis von Originalbelegen gefördert.
5.4
Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Bei Pauschalfinanzierungen ist die Umsetzung des Vorhabens gemäß den Bedingungen der Bewilligungsentscheidung nachzuweisen.
5.5
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.6
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
5.7
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Es werden vorrangig überregionale Vorhaben gefördert.
6.2
Zur Beachtung des Grundsatzes des Umwelt- und Ressourcenschutzes sollen bei den Vorhaben möglichst auch umweltrelevante Wissensinhalte sowie Kenntnisse zu ökologischen Zusammenhängen vermittelt und damit das Umweltbewusstsein und ein umweltgerechtes Verhalten bei den Teilnehmern der Vorhaben gestärkt werden.
7.
Anzuwendende Beihilfevorschriften
7.1
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2016, S. 47) handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung:
 
7.1.1
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013,
 
7.1.2
Verordnung (EU) Nr. 360/2012,
 
7.1.3
Beschluss 2012/21/EU,
 
7.1.4
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65),
 
7.1.5
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013,
 
7.1.6
Verordnung (EU) Nr. 717/2014.
7.2
Die Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist ausgeschlossen an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

Teil III
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die ESF-Richtlinie Berufliche Bildung vom 3. Februar 2016 (SächsABl. S. 228) tritt am Tag nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie außer Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2017

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig