Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

Vom 1. September 2017

Auf Grund des § 60 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

Die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die durch die Verordnung vom 12. April 2016 (SächsGVBl. S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für
 
1.
Fachlehrer 17,62 EUR,
 
2.
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen 21,82 EUR,
 
3.
Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik, für das Lehramt an beruflichen Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien 30,27 EUR.“
2.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Dresden, den 1. September 2017

Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Änderungsvorschriften