Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe
(Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe – RL-PsySu)

Vom 12. September 2017

A.
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zu Hilfen gemäß den §§ 5 bis 8 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, für psychisch kranke, suchtkranke, psychisch behinderte sowie von psychischer Krankheit oder Behinderung und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

1.
die gemeindepsychiatrischen Verbunde sowie
2.
Maßnahmen der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe sowie Präventions- und Unterstützungsmaßnahmen im psychiatrischen Bereich.

B.
Besondere Regelungen

Teil 1
Gemeindepsychiatrische Verbunde

I.
Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist der Erhalt und die Weiterentwicklung der gemeindepsychiatrischen Versorgungssysteme in den Landkreisen und Kreisfreien Städten (gemeindepsychiatrische Verbunde), die wirtschaftlichen und modernen fachlichen Standards genügen. Sie setzen sich aus den im Psychiatrie- und gegebenenfalls getrennt erstellten Suchtplan des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt (§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten) festgelegten, integrierten und verbindlich abgestimmten sozialpsychiatrischen Hilfeleistungen zusammen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden insbesondere Sozialpsychiatrische Dienste, Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen sowie Suchtberatungs- und -behandlungsstellen als Einrichtungen der gemeindepsychiatrischen Verbunde. Die Aufgaben der Sozialpsychiatrischen Dienste umfassen die sozialpsychiatrische Vorsorge, Begleitung, Nachsorge und Krisenintervention, auch aufsuchend, sowie die Vermittlung sozialer Hilfen. Zu den Aufgaben der Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen zählen insbesondere die Beratung sowie Vermittlung von Hilfen für psychisch kranke Menschen sowie deren Angehörige und Bezugspersonen, tagesstrukturierende Maßnahmen und Gruppenangebote sowie Unterstützung zur Alltagsbewältigung. Die Aufgaben der Suchtberatungs- und -behandlungsstellen umfassen die Beratung und Betreuung von suchtkranken oder suchtgefährdeten Menschen, deren Angehörigen und Bezugspersonen sowie anderen Ratsuchenden. Dazu zählen insbesondere Vorbereitung und Vermittlung suchtspezifischer Therapien, Maßnahmen der Nachsorge, Krisenintervention, psychosoziale Betreuung Substituierter, Präventionsangebote, Unterstützung der Selbsthilfe sowie Angebote der Gesundheitsfürsorge und Hygiene.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Soweit Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 7 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten an Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder gemeinnützige Institutionen durch Versorgungsvertrag übertragen sind, ist der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger berechtigt, Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung an diese in öffentlich-rechtlicher Form weiterzugeben, wenn der Versorgungsvertrag die Gewährung von Fördermitteln des Freistaates Sachsen nicht zur Voraussetzung macht.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungen können nur bei Vorliegen fundierter Konzeptionen bewilligt werden, die insbesondere Aussagen zu den Aufgaben der Dienste und Stellen, zur Sicherstellung der Versorgung, ausgerichtet am Sächsischen Landespsychiatrieplan oder Drogen- und Suchtbericht sowie dem regionalen Psychiatrieplan oder der regionalen Suchthilfeplanung, und zur Personalausstattung enthalten.
2.
Der Sozialpsychiatrische Dienst muss unter der Leitung einer Person stehen, welche die Voraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten erfüllt oder für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten erteilt worden ist.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, getrennt nach sozialpsychiatrischen Hilfen (Sozialpsychiatrischer Dienst, Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen) sowie Suchthilfe (Suchtberatungs- und -behandlungsstellen), gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich am Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt zu der Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen und den verfügbaren Haushaltsmitteln. Die einzelnen Festbeträge werden durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz festgestellt und im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Für die Feststellung zu Grunde gelegt werden die zu diesem Zeitpunkt zuletzt vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen ermittelten Einwohnerzahlen.
3.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die Dienste und Einrichtungen des gemeindepsychiatrischen Verbundes einschließlich der Suchtberatungs- und -behandlungsstellen nehmen an der Psychiatrieberichterstattung entsprechend den Regelungen des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten teil.
2.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

VII.
Verfahren

1.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist getrennt nach sozialpsychiatrischen Hilfen (Sozialpsychiatrischer Dienst, Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen) sowie Suchthilfe (Suchtberatungs- und -behandlungsstellen) bis zum 30. September des laufenden Jahres für die beiden folgenden Jahre bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Zuvor ist die Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft oder der Drogenbeirat zu hören.
2.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
4.
Vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel können die Zuwendungen für bis zu zwei Kalenderjahre gewährt werden.

Teil 2
Maßnahmen der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe sowie Präventions- und Unterstützungsmaßnahmen im psychiatrischen Bereich

I.
Zuwendungszweck

Psychisch kranke und suchtkranke, psychisch behinderte sowie von psychischer Krankheit oder Behinderung und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen sind in besonderer Weise auf Information, Beratung und Hilfe, Förderung und Betreuung angewiesen. Zweck der Förderung ist es, durch präventive Vorhaben einer Erkrankung vorzubeugen, krankheitsbedingte Benachteiligungen auszugleichen, vorhandene Selbsthilfekräfte zu beleben und eine gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben zu sichern.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.
Vorhaben zur Wahrnehmung von Aufgaben, die die Tätigkeit der gemeindepsychiatrischen Verbunde in den Landkreisen und Kreisfreien Städten ergänzen,
2.
Angebote zur Beschäftigung und Teilhabe von psychisch kranken oder suchtkranken Menschen am Arbeitsleben insbesondere in Zuverdienstprojekten,
3.
Modelle zur Entwicklung neuer Versorgungsstrukturen,
4.
Vorhaben zur Verbesserung des Gesamtsystems der sozialpsychiatrischen Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können geeignete natürliche und juristische Personen sein, die im Bereich der Hilfen für psychisch kranke Menschen gemäß §§ 5 ff. des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten fachliche Kompetenz und Erfahrungen aufweisen können.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungen können nur bei Vorliegen fachlich fundierter Konzeptionen bewilligt werden, die neben einer ausführlichen Beschreibung des Projekts insbesondere Aussagen zum Bedarf, der Zielstellung, Zielgruppe und Einordnung des Angebots in das bestehende gemeindepsychiatrische Leistungsspektrum enthalten. Für den Aufbau, die Erweiterung oder Neuausrichtung von Angeboten nach Ziffer II Nummer 2 ist darüber hinaus eine betriebswirtschaftliche Stellungnahme vorzulegen, die insbesondere Aussagen zur längerfristigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit enthält.
2.
Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger aufzubringen. Er kann hierfür auch Spenden oder andere zweckgebundene Einnahmen verwenden. Der Eigenanteil kann durch den zuständigen Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt zusätzlich zur kommunalen Beteiligung nach Nummer 3 übernommen werden, dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen. Andere öffentliche Zuschüsse ersetzen den Eigenanteil nicht.
3.
Bei regionalen Vorhaben ist eine Beteiligung des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an den zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 10 Prozent erforderlich. Dem Antrag ist ein Nachweis über die kommunale Beteiligung beizufügen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent, bei überregionalen Vorhaben bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Inanspruchnahme von Mitteln des Bundes erfolgt eine Reduzierung der Förderung des Freistaates Sachsen in Höhe der Bundesmittel.
3.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Pauschalierte indirekte Verwaltungsausgaben werden maximal bis zu 5 Prozent der direkten Personalausgaben berücksichtigt, jedoch nicht mehr als die beantragten Kosten.
4.
Abweichend von Nummer 3 werden für Angebote nach Ziffer II Nummer 2 die zuwendungsfähigen Ausgaben wie folgt bemessen:
 
a)
Personalausgaben der im Projekt beschäftigten psychisch kranken oder suchtkranken Teilnehmer in Höhe von maximal 30 Prozent,
 
b)
Personalausgaben für Anleiter in Höhe von maximal 23 500,00 Euro pro 6 656 Teilnehmerstunden im Jahr und
 
c)
pauschalierte Sachausgaben in Höhe von maximal 20 Prozent der nach Buchstabe a und b zuwendungsfähigen Personalausgaben.
 
Personalausgaben für Anleiter sind nur dann zuwendungsfähig, wenn der Anleiter über eine sozialtherapeutische Weiterbildung beziehungsweise sozialtherapeutische Kompetenzen zu psychiatrischen Krankheitsbildern oder Abhängigkeitserkrankungen sowie dem Umgang und der Kommunikation mit entsprechend beeinträchtigten Menschen verfügt. Mit den pauschalierten Sachausgaben nach Satz 1 sind die Ausgaben für betriebswirtschaftliche Beratung einschließlich der gegebenenfalls nach Ziffer IV Nummer 1 Satz 2 erforderlichen Stellungnahme abgegolten.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Für die Angebote nach Ziffer II Nummer 2 ist durch den Zuwendungsempfänger für jeden Teilnehmer ein Nachweis über die Zugehörigkeit zur Zielgruppe einzuholen durch
 
a)
eine Bestätigung des Sozialpsychiatrischen Dienstes des zuständigen Landkreises oder der zuständigen Kreisfreien Stadt oder
 
b)
eine Negativerklärung der zuständigen Agentur für Arbeit oder des zuständigen Jobcenters oder der zuständigen optierenden Kommune einschließlich eines fachärztlichen Attests für Teilnehmer mit Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
 
Die Nachweise verbleiben beim Zuwendungsempfänger. Der erforderliche Inhalt der Negativerklärung bestimmt sich nach dem Muster in der Anlage zur Richtlinie. Bei erforderlichem Änderungsbedarf kann das Muster durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz geändert werden und ist durch Bekanntmachung in der neuen Fassung zu veröffentlichen.
2.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

VII.
Verfahren

1.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist spätestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn des Projekts bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Bei regionalen Vorhaben ist zuvor die Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft oder der Drogenbeirat zu hören.
2.
Bei überregionalen Vorhaben ist durch die Bewilligungsstelle eine Stellungnahme des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz einzuholen. Von einem überregionalen Vorhaben ist in der Regel auszugehen, wenn der Zuwendungsempfänger für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen für die Zielgruppe tätig wird oder das geförderte Vorhaben im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen wirksam werden soll.
3.
Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bleibt die fachpolitische Bewertung und Priorisierung der bewilligungsfähigen Projekte vorbehalten.
4.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.
Vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel können die Zuwendungen für bis zu zwei Kalenderjahre gewährt werden.

VIII.
Ausnahmeregelung

In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz abweichende Regelungen zu Ziffer IV Nummer 2 und 3, Ziffer V Nummer 2 sowie Ziffer VII Nummer 1 treffen. Ein begründeter Einzelfall liegt dann vor, wenn ein besonderes staatliches Interesse an der Förderung besteht und die Aufbringung eines Eigenanteils oder der kommunalen Beteiligung nicht oder nicht in der Höhe möglich ist.

C.
Übergangsvorschriften

1.
Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie für das Jahr 2017 ist abweichend von Abschnitt B Teil 1 Ziffer VII Nummer 2 sowie Teil 2 Ziffer VII Nummer 4 die Landesdirektion Sachsen.
2.
Für die Jahre 2017 und 2018 wird zusätzlich zu Abschnitt B Teil 1 Ziffer V Nummer 2 gegebenenfalls ein Ausgleich für die sich durch die Umstellung der Bemessung der Zuschüsse ergebenden Minderbeträge im Vergleich zu den für das Jahr 2016 bewilligten Zuwendungen gewährt. Die Auswirkungen werden getrennt nach sozialpsychiatrischen Hilfen sowie Suchthilfe betrachtet. Die Höhe des einzelnen, zusätzlich zu gewährenden Festbetrags bemisst sich jeweils aus der Differenz der für das Jahr 2016 bewilligten Zuwendung und der nach Abschnitt B Teil 1 Ziffer V Nummer 2 für das Jahr 2017 oder 2018 bemessenen Zuwendung. Die jeweiligen Festbeträge werden durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz festgestellt und im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Auch der zusätzlich zu gewährende Festbetrag nach Satz 1 unterliegt der Verwendungsnachweisprüfung.

D.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 8. Juni 2006 (SächsABl. S. 594), die durch die Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (SächsABl. 2016 S. 55) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), außer Kraft.

Dresden, den 12. September 2017

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Anlage