Gesetz
zur Struktur des Hochschulwesens und der Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Hochschulstrukturgesetz – SächsHStrG)
Vom 10. April 1992
Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Oktober 1993
Der Sächsische Landtag hat am 11. März 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(außer Kraft)2
§ 2
Universitäten und Hochschulen
(1) (außer Kraft)
(2) (außer Kraft)
(3) (außer Kraft)3
(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen eines Kooperationsmodells ein Deutsch-Polnisch-Tschechoslowakisches Hochschulinstitut in Zittau zu errichten.
(5) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Zusammenwirken mit der Universität Leipzig und Beteiligten aus Wirtschaft und Staat die Gründung einer Handelshochschule Leipzig in freier Trägerschaft vorzubereiten.
(6) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen und dem Freistaat Sachsen die Zusammenführung der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig und der Kirchlichen Hochschule Leipzig unter Beachtung der Ergebnisse der unabhängigen Strukturkommission durchzuführen.
§ 3
(außer Kraft)4
§ 4
Wissenschaftsgebiete der Universitäten
(1) Die Universität Leipzig umfaßt insbesondere folgende Wissenschaftsgebiete:
Evangelische Theologie, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften, Erziehungswissenschaften, Sportwissenschaft, Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik, Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin.
(2) Die Bergakademie Freiberg umfaßt insbesondere folgende Wissenschaftsgebiete:
Montan- und Ingenieurwissenschaften, Werkstoffwissenschaften, Mathematik, Naturwissenschaften, Geowissenschaften, Wirtschaftswissenschaften.
(3) Die Technische Universität Dresden umfaßt insbesondere folgende Wissenschaftsgebiete:
Ingenieurwissenschaften, Architektur, Werkstoffwissenschaften, Verkehrswissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften, Erziehungswissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik, Humanmedizin, Zahnmedizin, Forstwissenschaften.
(4) Die Technische Universität Chemnitz-Zwickau umfaßt insbesondere folgende Wissenschaftsgebiete:
Ingenieurwissenschaften, Werkstoffwissenschaften, Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik, Wirtschaftswissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften, Erziehungswissenschaften.
§ 5
Fachgebiete der Kunsthochschulen
(1) Die Hochschule für Bildende Künste Dresden gliedert sich in eine Abteilung für freie Kunst und eine Abteilung für angewandte Kunst. Es wird insbesondere das Studium in den Fachgebieten Freie Kunst, Restaurierung von Kunstwerken und Szenografie sowie die Ausbildung für die Berufe Theatermaler, Theaterplastiker, Maskenbildner und Kostümbildner durchgeführt.
(2) An der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig wird insbesondere die Ausbildung in Malerei/Grafik, Buchkunst/Grafik-Design, Neue Medien und Fotografie durchgeführt.
(3) Die Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig gliedert sich in eine Abteilung für Musik und eine Abteilung für Theater. Es wird insbesondere die Ausbildung für Komposition, Gesang, Dirigieren, Musikpädagogik, Schulmusik, Instrumente, Kirchenmusik sowie Schauspiel, Choreographie, Dramaturgie und Regie durchgeführt.
(4) An der Hochschule für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden wird insbesondere die Ausbildung für Instrumente, Gesang, Dirigieren, Komposition, Musikpädagogik und Schulmusik durchgeführt.
§ 6
Fachgebiete der Fachhochschulen
(1) In der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) werden insbesondere folgende Fachgebiete geführt:
Bauingenieurwesen, Architektur, Maschinenbau/Gießereitechnik, Versorgungs- und Entsorgungstechnik, Elektrotechnik, Polygrafische Technik, Bibliotheks- und Verlagswesen, Museologie, Betriebswirtschaft/Wirtschaftsinformatik, Informatik.
(2) In der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) werden insbesondere folgende Fachgebiete geführt:
Betriebswirtschaft/Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieurwesen, Chemieingenieurwesen, Maschinenbau/Produktionstechnik, Verkehrsingenieurwesen, Elektrotechnik, Bauingenieurwesen, Architektur, Gartenbau/Landespflege, Vermessungswesen/Kartographie, Informatik.
(3) In der Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH) werden insbesondere folgende Fachgebiete geführt:
Elektrotechnik, Informatik, Physikalische Technik, Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Maschinenbau.
(4) In der Hochschule für Technik und Wirtschaft Zittau/Görlitz (FH) werden insbesondere folgende Fachgebiete geführt:
Maschinenbau, Verfahrenstechnik/Energietechnik, Elektrotechnik, Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Ver- und Entsorgungstechnik, Bauingenieurwesen, Informatik, Sozialwesen.
(5) In der Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (FH) werden insbesondere folgende Fachgebiete geführt:
Maschinenbau/Kraftfahrzeugtechnik, Elektrotechnik, Physikalische Technik, Informatik, Betriebswirtschaft/Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieurwesen sowie die Abteilung angewandte Kunst in Schneeberg.
(6) Die Fachhochschulen haben die Aufgabe praxisnaher angewandter Forschung. Diese Aufgabe nehmen sie unter anderem in Forschungszentren wahr, die in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft vom Freistaat gefördert werden. Das Nähere wird durch Vereinbarung der jeweiligen Fachhochschule mit diesen Einrichtungen geregelt. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
§ 7
(außer Kraft)5
§ 8
Durchführung der Auflösung
von Hochschulen und Bildungseinrichtungen
(1) Mit der Übernahme von Aufgaben und mit der Durchführung der Auflösung werden beauftragt:
- 1.
- die Universität Leipzig
für die Pädagogische Hochschule Leipzig,
für die Handelshochschule Leipzig - 2.
- die Universität Leipzig gemeinsam mit der Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig
für die Theaterhochschule „Hans Otto“ Leipzig - 3.
- die Technische Universität Dresden
für die Pädagogische Hochschule Dresden,
für die Medizinische Akademie „Carl Gustav Carus“ Dresden - 4.
- die Technische Universität Dresden gemeinsam mit der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH)
für die Hochschule für Verkehrswesen „Friedrich List“ Dresden - 5.
- die Technische Universität Chemnitz-Zwickau
für die Pädagogische Hochschule Zwickau - 6.
- die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH)
für die Technische Hochschule Leipzig,
für die Fachschule für wissenschaftliches Bibliothekswesen Leipzig,
für die Fachschule für Bibliothekare und Buchhändler Leipzig,
für die Fachschule für Museologie Leipzig - 7.
- die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH)
für die Ingenieurschule für Geodäsie und Kartographie Dresden - 8.
- die Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH)
für die Ingenieurhochschule in Mittweida - 9.
- die Hochschule für Technik und Wirtschaft Zittau/Görlitz (FH)
für die Technische Hochschule Zittau - 10.
- die Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (FH)
für die Technische Hochschule Zwickau,
für die Fachschule für angewandte Kunst Schneeberg.
(2) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst.
§ 9
Zeitpunkt der Auflösung
von Hochschulen und Bildungseinrichtungen
Mit Ausnahme der Medizinischen Akademie „Carl Gustav Carus“ Dresden sind die in § 8 zur Auflösung bestimmten Einrichtungen mit Ablauf des 30. September 1992 aufgelöst.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die Medizinische Akademie „Carl Gustav Carus“ Dresden aufzulösen, sobald eine Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden gegründet worden ist.
§ 10
(außer Kraft)6
§ 11
(außer Kraft)7
§ 12
Übergangsbestimmungen für bisherige Studiengänge
(1) Studierende, die für einen Studiengang an einer aufgelösten Bildungseinrichtung eingeschrieben waren, können ihr Studium nach der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung zu Ende führen. Für das Angebot der erforderlichen Lehrveranstaltungen und die Durchführung von Prüfungen ist die Hochschule verantwortlich, der die Fortführung des Studienganges durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst übertragen wurde, längstens jedoch bis zum Ende der Regelstudienzeit der für diesen Studiengang immatrikulierten Studenten. Kann in begründeten Fällen das Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden, sind Regelungen für diese Studenten zum Abschluß des Studiums festzulegen. Für die Durchführung des Studienganges und des Prüfungsverfahrens gilt insoweit die Bildungseinrichtung als fortbestehend. Die Möglichkeit, den Studiengang unter Anrechnung der bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen zu wechseln, bleibt unberührt.
(2) Studenten von Fach- und Ingenieurschulen laut Anlage zum Beschluß der Konferenz der Kultusminister vom 10. November 1991 können nach einem erfolgreichen Anschlußstudium von zwei Semestern an einer Fachhochschule den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) verliehen bekommen. Näheres wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst geregelt.
§ 13
(außer Kraft)8
§ 14
(außer Kraft)9
§ 15
(außer Kraft)10
Dresden, den 10. April 1992
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer