Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Vom 22. März 1996

Aufgrund von § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 90), wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte „zwei Wochen“ durch die Worte „einem Monat“ ersetzt.
  2. In § 6 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „sind“ die Worte „bei Vollzeitbeschäftigung“ eingefügt.
  3. In § 6 Abs. 1 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 eingefügt:
    „Bei Teilzeitbeschäftigung regeln sich die zulässigen Mehr- oder Minderarbeitszeiten entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.“
  4. § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Der Umfang eines Arbeitszeitausgleichs bei Teilzeitbeschäftigung richtet sich entsprechend nach der durchschnittlich zu leistenden Teilzeit.“
  5. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    „Am Heiligen Abend und am 31. Dezember endet die regelmäßige Arbeitszeit um 12.00 Uhr“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. März 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Änderungsvorschriften