Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Gewahrsamssachen

Vom 20. November 2017

I.

Die VwV Gewahrsamssachen vom 19. September 2007 (SächsJMBl. S. 362), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Behandlung von in amtlichen Gewahrsam des Grundbuchamtes gelangten Grundpfandrechtsbriefen gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.“
 
b)
Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt insbesondere für:
 
 
a)
amtlich verwahrte Gegenstände in Strafsachen (die Nummern 74 bis 76 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 26. Februar 2015 [SächsJMBl. S. 38], die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. August 2016 [SächsJMBl. S. 60] geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 [SächsABl. SDr. S. S 362], in der jeweils geltenden Fassung, und § 9 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften vom 16. Dezember 2011 [SächsJMBl. S. 131], die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2016 [SächsJMBl. 2017 S. 418] geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 [SächsABl. SDr. S. S 362], in der jeweils geltenden Fassung),
 
 
b)
Führerscheine nach Entziehung der Fahrerlaubnis oder Verhängung eines Fahrverbotes (die §§ 56 und 59a der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vom 31. August 2011 [SächsJMBl. S. 48], die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. August 2017 [SächsJMBl. S. 444] geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 [SächsABl. SDr. S. S 362], in der jeweils geltenden Fassung),
 
 
c)
Urkunden in Grundbuchsachen (die §§ 10 und 10a der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 [BGBl. I S. 1114], die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2745] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 24 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 [BGBl. I S. 114], die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2745] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Nummern 9, 12 und 13 der VwV Grundbuchsachen vom 27. Dezember 2005 [SächsJMBl. 2006 S. 2], die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 [SächsJMBl. S. 167] geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 [SächsABl. SDr. S. S 362], in der jeweils geltenden Fassung),
 
 
d)
sichergestellte, beschlagnahmte oder eingezogene Betäubungsmittel, Waffen und andere unter das Waffengesetz fallende Gegenstände (Zweiter Abschnitt Ziffer I, Dritter Abschnitt Ziffer I Nummer 1 und 2 sowie Ziffer II Nummer 1 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Aufbewahrung, Transport, Verwertung und Vernichtung sichergestellter, beschlagnahmter oder eingezogener Betäubungsmittel, Waffen und verbotener Gegenstände vom 31. Juli 1996 [SächsABl. S. 905], zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 [SächsABl. SDr. S. S 362], in der jeweils geltenden Fassung).“
2.
Ziffer II Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist zweifelhaft, ob ein Gegenstand in die einfache oder die besonders gesicherte Aufbewahrung zu nehmen ist, obliegt die Entscheidung dem zuständigen Sachbearbeiter.“
3.
In Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 wird das Wort „deren“ durch die Wörter „die in die“ und die Wörter „der Sachbearbeiter für ausreichend erklärt hat (Ziffer II Nr. 2 Satz 1)“ werden durch die Wörter „genommen werden (Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a),“ ersetzt.
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Verleihungsurkunden,“ die Wörter „Kraftfahrzeuge, Zulassungsbescheinigungen Teil I und II,“ eingefügt, die Wörter „Fahrzeugscheine und –briefe, in Strafverfahren beschlagnahmte“ werden gestrichen, die Wörter „zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2007 (BGBl. I S. 154)“ werden durch die Wörter „zum Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1670)“ und die Wörter „Waffen, Waffenteile und Munition“ werden durch die Wörter „Waffen und sonstige unter das Waffengesetz fallende Gegenstände“ ersetzt.
 
 
bb)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Im Wortlaut wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
bbb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Für die besonders gesicherte Aufbewahrung von Gegenständen, deren Aufbewahrung durch die Geschäftsstelle, die Zahlstelle oder die Landesjustizkasse auf Grund der Größe oder Beschaffenheit des Gegenstandes ungeeignet ist, kann der Behördenleiter eine andere Aufbewahrungsstelle anordnen.“
 
b)
In Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 werden die Wörter „des mittleren Dienstes" durch die Wörter „der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1" ersetzt.
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe c Satz 2 wird die Angabe „Ziffer IV Nr. 1 Buchst. b“ durch die Wörter „Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe d wird die Angabe „Ziffer IV Nr. 2“ durch die Wörter „Ziffer IV Nummer 2“ ersetzt.
 
d)
Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „(VwV-SäHO)“ gestrichen, die Wörter „geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374),“ und die Wörter „zu § 70 SäHO der VwV-SäHO“ werden durch die Wörter „der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „zu § 70 SäHO der VwV-SäHO“ durch die Wörter „der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung“ und die Angabe „Ziffer IV Nr. 2 Buchst. d“ wird durch die Wörter „Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe d“ ersetzt.
5.
Ziffer V Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe c wird die Angabe „(BGB)“ gestrichen.
 
b)
In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 63 bis 86 StVollstrO“ durch die Wörter „§§ 63 bis 86 der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht“ ersetzt.
6.
In der Anlage werden bei der Angabe der Vorschrift, auf die die Anlage Bezug nimmt, die Wörter „Ziffer IV Nr. 2 Buchst. d Satz 1“ durch die Wörter „Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe d Satz 1“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Dresden, den 20. November 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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