Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte einschließlich der Anforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter
(VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte)

Vom 7. Dezember 2017

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beurteilung der Richter und der Staatsanwälte des Freistaates Sachsen.

II.
Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge

1.
Dienstliche Beurteilungen der Richter und Staatsanwälte sind die Regelbeurteilung, die Beurteilung aus besonderem Anlass und die Probezeitbeurteilung.
2.
Beurteilungsbeiträge sind bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigende dienstliche Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für einen Teil des Beurteilungszeitraums und der dienstlichen Tätigkeit in der Referendarausbildung.

III.
Regelbeurteilung

1.
Richter auf Lebenszeit und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden alle vier Jahre zu einem festen Beurteilungsstichtag periodisch beurteilt. Die derzeitige Beurteilungsperiode umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017. Nächster Beurteilungsstichtag ist der 31. Dezember 2017. Der darauffolgende Beurteilungsstichtag für die Beurteilungsperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 ist der 31. Dezember 2021.
2.
Der Beurteilungszeitraum deckt sich grundsätzlich mit der Beurteilungsperiode. Er beginnt jedoch frühestens mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
3.
Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind Richter und Staatsanwälte, die
 
a)
ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 und höher innehaben oder
 
b)
am Beurteilungsstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, sie beantragen die Erstellung einer Regelbeurteilung; der Antrag soll spätestens 3 Monate vor dem Beurteilungsstichtag bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten gestellt werden; der Beurteilungszeitraum schließt dabei an den der letzten Regelbeurteilung an.
 
Richter und Staatsanwälte sind nach ihrer erstmaligen Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 mindestens einmal zu beurteilen, es sei denn, sie haben an dem auf ihre Berufung folgenden Beurteilungsstichtag bereits das 55. Lebensjahr vollendet. Entsprechendes gilt bei der erstmaligen Gewährung einer Amtszulage in dieser Besoldungsgruppe.
4.
Richter und Staatsanwälte werden nicht periodisch beurteilt, wenn
 
a)
sie während der Beurteilungsperiode weniger als 18 Monate als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tätig waren,
 
b)
sie in dem Jahr vor dem Beurteilungsstichtag vollständig abwesend waren oder
 
c)
die letzte Beförderung noch nicht mindestens ein Jahr zurückliegt.
 
Liegen die Voraussetzungen für die Regelbeurteilung nicht vor, ist die Beurteilung zurückzustellen. Sie wird mit Ablauf des Kalenderjahres nachgeholt, in dem die Hinderungsgründe nach Satz 1 erstmals entfallen sind. Das Ende des Beurteilungszeitraums verschiebt sich dementsprechend. Anschließend nimmt der Richter oder Staatsanwalt wieder regelmäßig an der Regelbeurteilung teil.

IV.
Beurteilung aus besonderem Anlass

1.
Richter und Staatsanwälte sind zu beurteilen, wenn sie
 
a)
sich um eine ausgeschriebene Beförderungsstelle bewerben oder
 
b)
aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz im Wege der Versetzung, Entlassung auf eigenen Antrag oder kraft Gesetzes ausscheiden.
2.
Der Beurteilungszeitraum der Beurteilung aus besonderem Anlass schließt stets an den der letzten Regelbeurteilung, sofern eine Regelbeurteilung noch nicht erstellt worden ist, an das Datum der Lebenszeiternennung oder, sofern noch keine Lebenszeiternennung erfolgt ist, an das Datum der Ernennung zum Richter oder Beamten auf Probe an. Bei Beurteilungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a endet der Beurteilungszeitraum mit Ende des Monats, in dem die Bewerbungsfrist abläuft, und bei Beurteilungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b mit dem Tag der Versetzung, der Entlassung oder des Ausscheidens kraft Gesetzes. Wird durch die vorgesetzte Dienstbehörde eine neue Beurteilung gemäß Nummer 1 Buchstabe a zum selben Beurteilungsanlass mehr als sechs Monate nach dem vorgenannten Zeitpunkt angefordert, endet der Beurteilungszeitraum der neuen Beurteilung mit dem Datum der Anforderung.
3.
Im Fall von Nummer 1 Buchstabe b ist eine Beurteilung nur auf Anforderung durch die neue Dienststelle oder auf Antrag des Richters oder des Staatsanwalts zu erstellen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz zu stellen.

V.
Probezeitbeurteilung

1.
Richter auf Probe und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Probe sind neun und 18 Monate nach Ernennung sowie drei Monate vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Richter kraft Auftrags sind neun und 15 Monate nach ihrer Ernennung zu beurteilen.
2.
Die Probezeitbeurteilung bezieht sich jeweils auf die gesamte bisherige Probezeit.
3.
Ergeben sich während der Probezeit Zweifel an der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung, ist unverzüglich eine Beurteilung zu erstellen.
4.
Kommt eine Abkürzung der Probezeit oder eine Anrechnung von Vortätigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, ist auf Anforderung des Staatsministeriums der Justiz eine Abschlussprobezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen.

VI.
Beurteilungsbeitrag

1.
Ein Beurteilungsbeitrag ist für Zeiten einer Zuweisung eines Richters auf Probe oder einer Abordnung und anlässlich eines Wechsels der Stammdienststelle innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz, insbesondere einer Versetzung, zu erstellen. Abweichend hiervon ist bei einem Wechsel der Beurteilerzuständigkeit gemäß Ziffer IX Nummer 2 Buchstabe c ein Beurteilungsbeitrag für Zeiten der Tätigkeit bei der Stammdienststelle zu fertigen. Für Richter und Staatsanwälte, die die Altersgrenze nach Ziffer III Nummer 3 Buchstabe b überschritten haben, ist ein Beurteilungsbeitrag nur auf ihren Antrag hin zu fertigen.
 
a)
Im Fall einer Abordnung ist ein Beurteilungsbeitrag vor Erstellung einer Beurteilung aus besonderem Anlass, unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungsstichtages und nach Ende der Abordnung zu fertigen. Ein Beurteilungsbeitrag für Abordnungen von weniger als zwei Monaten ist nicht zu erstellen. Erfolgt unmittelbar nach dem Ende der Abordnung ein Wechsel an das aufnehmende Gericht oder die aufnehmende Behörde als Stammdienststelle, ist nur ein Beurteilungsbeitrag anlässlich des Wechsels der Stammdienststelle zu erstellen.
 
b)
Ein Beurteilungsbeitrag ist unverzüglich nach Ende einer Zuweisung eines Richters auf Probe oder nach einem Wechsel der Stammdienststelle zu fertigen.
2.
Ein Beurteilungsbeitrag ist für Zeiten einer Tätigkeit als teilhauptamtlicher Ausbildungs- oder Arbeitsgemeinschaftsleiter in der Referendarausbildung zu erstellen. Er ist vor Erstellung einer Beurteilung aus besonderem Anlass, unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungsstichtages und nach Beendigung der Tätigkeit zu fertigen.

VII.
Inhalt der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages, Anforderungsprofile

1.
Jeder dienstlichen Beurteilung und jedem Beurteilungsbeitrag ist eine chronologische Beschreibung der dienstlichen Tätigkeiten des Richters oder des Staatsanwalts voranzustellen, gegebenenfalls unter Angabe der darauf verwendeten Arbeitskraftanteile. Zusammenhängende Fehlzeiten von mehr als drei Monaten sind aufzuführen.
2.
In der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag werden die Eignung, die Befähigung und die fachliche Leistung in Bezug auf das für die Besoldungsgruppe maßgebliche Leistungsniveau bewertet. Nach einer Beförderung ist dabei das von einem Richter oder Staatsanwalt der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde höhere Leistungsniveau Vergleichsmaßstab für die Beurteilung. Unter Würdigung der Persönlichkeit sollen Stärken und Schwächen objektiv, wahrheitsgetreu und nachvollziehbar aufgezeigt werden. Dabei soll insbesondere auf die Leistungs- und Befähigungsmerkmale eingegangen werden, die in den Anforderungsprofilen aufgeführt werden. Die Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst ergeben sich aus der Anlage 1. Bei einer Beurteilung nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe a ist das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle der Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zugrunde zu legen und als Maßstab für die zusammenfassende Eignungsprognose des Bewerbers heranzuziehen. Hierzu kann abweichend von Ziffer IV Nummer 2 auch auf frühere Regelbeurteilungen zurückgegriffen werden.
3.
Soweit Umstände vorliegen, welche die Aussagekraft der Beurteilung einschränken, sind diese anzugeben. Auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistungen ist besonders einzugehen. Hinweise auf etwaige Disziplinarmaßnahmen, Strafen oder Geldauflagen darf die Beurteilung nicht enthalten.

VIII.
Gesamturteil, zusammenfassende Eignungsprognose und zusammenfassende Bewertung

1.
Die Regelbeurteilung ist unter Würdigung der Befähigung, der fachlichen Leistung und der Eignung für das ausgeübte Amt mit einem der folgenden Gesamturteile zusammenzufassen:
Regelbeurteilung
Gliederun Prädikat Bewertung
a) „sehr gut“ Die Anforderungen werden in einem herausragenden, nur in seltenen Fällen festzustellenden Maße übertroffen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind außergewöhnlich. Das berufliche Engagement und das Auftreten sind beispielgebend.
b) „übertrifft die Anforderungen erheblich“ Die Anforderungen werden deutlich übertroffen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung liegen stets erheblich über den Erwartungen. Der Richter oder der Staatsanwalt zeichnet sich durch seine allseitige Verwendbarkeit sowie ein besonders hohes und abgerundetes Fachwissen aus.
c) „übertrifft die Anforderungen“ Die Anforderungen werden in jeder Hinsicht übertroffen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung liegen regelmäßig in erkennbarem Maße über den Erwartungen.
d) „übertrifft die Anforderungen teilweise“ Die Anforderungen werden voll erfüllt und teilweise übertroffen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung liegen in Teilbereichen über den Erwartungen.
e) „entspricht voll den Anforderungen“ Die Anforderungen werden voll erfüllt. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind ohne Einschränkungen zufriedenstellend. Dem Bild eines fachlich kompetenten, engagierten und korrekt auftretenden Richters oder Staatsanwalts wird in jeder Hinsicht entsprochen.
f) „entspricht noch den Anforderungen“ Die Anforderungen werden nur mit Einschränkungen erfüllt. Die Leistungen bleiben teilweise hinter den Erwartungen zurück oder in der fachlichen oder persönlichen Eignung oder der Befähigung sind Defizite festzustellen, die aber in der Gesamtbetrachtung noch hingenommen werden können.
g) „entspricht nicht den Anforderungen“ Die Anforderungen werden nicht erfüllt. Die fachliche Leistung entspricht regelmäßig nicht den Erwartungen oder der Richter oder Staatsanwalt ist fachlich oder persönlich nicht für das Amt geeignet.
 
Zwischenbenotungen, weitere Differenzierungen sowie Zusätze zu den oder Veränderungen an den vorgesehenen Gesamturteilen sind nicht zulässig. Das nächsthöhere Prädikat kann in der Regel erst nach einer erkennbaren Steigerung gegenüber dem zuletzt erzielten Prädikat und einer Bewährung auf dem höheren Niveau erreicht werden.
2.
Die Beurteilung aus besonderem Anlass und der Beurteilungsbeitrag enthalten kein Gesamturteil und keine zusammenfassende Eignungsprognose. Abweichend hiervon enthält die Beurteilung aus besonderem Anlass nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe a eine zusammenfassende Eignungsprognose nach Ziffer VII Nummer 2 Satz 6, ob der Beurteilte aufgrund seiner bisherigen Leistungen sämtliche Leistungs- und Befähigungsmerkmale des angestrebten Amtes erfüllen wird und insgesamt für dieses Amt geeignet ist.
3.
Die Probezeitbeurteilung ist mit einer der folgenden Bewertungen zusammenzufassen:
 
a)
„geeignet“,
 
b)
„noch nicht geeignet“: Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung können noch nicht abschließend beurteilt werden,
 
c)
„nicht geeignet“.

IX.
Zuständigkeit

1.
Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages sind
 
a)
das Staatsministerium der Justiz für die Präsidenten der Obergerichte und den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen,
 
b)
in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
 
 
aa)
der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden für die Präsidenten der Landgerichte und Amtsgerichte, die Richter seines Gerichts sowie die teilhauptamtlichen Ausbildungs- und Arbeitsgemeinschaftsleiter,
 
 
bb)
die Präsidenten der Landgerichte für die Direktoren der Amtsgerichte, die Richter ihrer Gerichte und, soweit sie die unmittelbare Dienstaufsicht führen, die Richter der Amtsgerichte ihres Bezirkes,
 
 
cc)
die Präsidenten der Amtsgerichte für die Richter ihrer Gerichte,
 
c)
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
 
 
aa)
der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und die Richter seines Gerichts,
 
 
bb)
die Präsidenten der Verwaltungsgerichte für die Richter ihrer Gerichte,
 
d)
in der Arbeitsgerichtsbarkeit
 
 
aa)
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts für die Präsidenten und Direktoren der Arbeitsgerichte sowie die Richter seines Gerichts und, soweit er die unmittelbare Dienstaufsicht führt, für die Richter der Arbeitsgerichte,
 
 
bb)
die Präsidenten der Arbeitsgerichte für die Richter ihrer Gerichte,
 
e)
in der Sozialgerichtsbarkeit
 
 
aa)
der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts für die Präsidenten der Sozialgerichte sowie die Richter seines Gerichts,
 
 
bb)
die Präsidenten der Sozialgerichte für die Richter ihrer Gerichte,
 
f)
in der Finanzgerichtsbarkeit der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts für die Richter seines Gerichts,
 
g)
der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte seiner Behörde und die Leiter der Staatsanwaltschaften für die Staatsanwälte ihrer Behörden.
2.
a)
Die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung und den Beurteilungsbeitrag richtet sich grundsätzlich danach, welchem Gericht oder welcher Behörde der Richter oder der Staatsanwalt zum Beurteilungsstichtag angehört (Stammdienststelle).
 
b)
Ein für den Zeitraum einer Abordnung zu fertigender Beurteilungsbeitrag ist bei dem aufnehmenden Gericht oder bei der aufnehmenden Behörde zu erstellen. Ein für den Zeitraum einer Zuweisung eines Richters auf Probe zu fertigender Beurteilungsbeitrag ist bei dem Gericht oder der Behörde, dem oder der der zu Beurteilende zugewiesen wurde, zu fertigen. Zuständig für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages anlässlich eines Wechsels der Stammdienststelle ist das abgebende Gericht oder die abgebende Behörde.
 
c)
Ist der Richter oder Staatsanwalt zum Beurteilungsstichtag seit mehr als der Hälfte des Beurteilungszeitraumes an ein anderes Gericht oder eine andere Behörde innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz mit mehr als der Hälfte der Arbeitskraft abgeordnet, ist der dortige unmittelbare Dienstvorgesetzte der Staatsanwälte oder Richter für die dienstliche Beurteilung zuständig. In einem solchen Fall hat die Stammdienststelle für Zeiten der Tätigkeit bei der Stammdienststelle einen Beurteilungsbeitrag zu fertigen. Bei Abordnungen an Behörden oder Gerichte außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz bleibt der Beurteiler nach den Nummern 1 und 2 Buchstabe a zuständig.
3.
Die dienstliche Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag werden von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft:
 
a)
Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge, die nicht den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechen, können mit der Aufforderung zur Abänderung zurückgegeben werden. Die Aufforderung ist zu begründen. Mit der Eröffnung der abgeänderten Beurteilung oder des abgeänderten Beurteilungsbeitrages ist die ursprüngliche Fassung aufgehoben.
 
b)
Ist eine Abänderung der Beurteilung oder des Beurteilungsbeitrages durch die vorgesetzte Dienstbehörde selbst beabsichtigt, soll der Beurteiler, der die Beurteilung oder den Beurteilungsbeitrag erstellt hat, angehört werden. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfungsvermerk festzuhalten, durch den die Beurteilung oder der Beurteilungsbeitrag abgeändert werden kann. Die Abänderung ist zu begründen.
 
c)
Die Überprüfung und die Änderung einer Beurteilung oder eines Beurteilungsbeitrages sollen innerhalb von vier Monaten nach ihrer Eröffnung erfolgen.

X.
Beurteilungsverfahren

1.
Die dienstliche Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag beruhen grundsätzlich auf dem eigenen Eindruck des nach Ziffer IX Nummer 1 und 2 Zuständigen.
2.
Zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages können ergänzend Zuarbeiten beispielsweise der Senats- und Kammervorsitzenden, der Direktoren der Amts- und Arbeitsgerichte oder der Leiter der Abteilungen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften eingeholt werden. Zuarbeiten sind keine dienstlichen Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge, sondern Arbeitsunterlagen für den Beurteiler. Einen Vorschlag für ein Gesamturteil im Sinne der Ziffer VIII Nummer 1 darf die Zuarbeit nicht enthalten. Soweit eine Zuarbeit schriftlich erfolgt, ist dem Beurteilten auf Antrag ein Abdruck der Zuarbeit zu überlassen. Derartige Zuarbeiten sind für zwei Jahre nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens und längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die Rechtmäßigkeit der Beurteilung überprüft wird, aufzubewahren.

XI.
Bekanntgabe, Hinweis auf Leistungsmängel

1.
Die dienstliche Beurteilung ist dem Richter oder Staatsanwalt durch Überlassung einer Abschrift in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und anschließend mit ihm zu erörtern. Zwischen Eröffnung und Erörterung sollen mindestens zwei Arbeitstage, jedoch nicht mehr als zwei Wochen liegen. Auf die Erörterung kann durch ausdrückliche Erklärung des Richters oder Staatsanwalts verzichtet werden. Wird die Beurteilung nach Ziffer IX Nummer 3 abgeändert, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten für den Beurteilungsbeitrag entsprechend.
2.
Der Dienstvorgesetzte hat den Richter oder Staatsanwalt auf Leistungsmängel, die innerhalb des Beurteilungszeitraums auftreten, bereits vor Erstellung der nächsten Beurteilung hinzuweisen, sobald hierzu Anlass besteht.
3.
Zuarbeiten sind nicht zu eröffnen, bekannt zu geben oder der dienstlichen Beurteilung oder dem Beurteilungsbeitrag beizufügen.

XII.
Beurteilung Schwerbehinderter

Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen, wenn der Richter oder Staatsanwalt dies nicht ablehnt. Ein entsprechender Hinweis ist in die Beurteilung aufzunehmen.

XIII.
Vordrucke

Für die dienstliche Beurteilung und den Beurteilungsbeitrag sind die in den Anlagen 2 bis 4 vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.

XIV.
Beurteilung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für die Beurteilung der sonstigen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit Befähigung zum Richteramt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Leiter der Justizvollzugsanstalten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, auch wenn diese an das Staatsministerium der Justiz versetzt worden sind, mit folgenden Maßgaben:

1.
Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind Beamte, die
 
a)
ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 und höher innehaben oder
 
b)
am Beurteilungsstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, sie beantragen die Erstellung einer Regelbeurteilung; der Antrag soll spätestens 3 Monate vor dem Beurteilungsstichtag bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten gestellt werden; der Beurteilungszeitraum schließt dabei an den der letzten Regelbeurteilung an.
 
Beamte sind nach ihrer erstmaligen Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder B 2 mindestens einmal zu beurteilen, es sei denn, sie haben an dem auf ihre Berufung folgenden Beurteilungsstichtag bereits das 55. Lebensjahr vollendet.
2.
In der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten nach den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bewertet, die in Anlage 1 aufgeführt werden.
3.
Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages sind das Staatsministerium der Justiz für die Leiter der Justizvollzugsanstalten und für die Beamten des Staatsministeriums der Justiz und die Leiter der Justizvollzugsanstalten für die Beamten ihrer Behörde.
4.
Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz, die seit dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt weniger als ein Jahr als Berufsrichter ununterbrochen im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst tätig gewesen sind, werden nur nach diesen Vorschriften beurteilt, wenn sie vor dem für sie nach der Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geltenden Beurteilungsstichtag einen Antrag auf Beurteilung nach dieser Verwaltungsvorschrift stellen. Im Übrigen werden sie nach der Sächsischen Beurteilungsverordnung beurteilt.

XV.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte vom 9. April 2013 (SächsJMBl. S. 30), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Oktober 2014 (SächsJMBl. S. 94) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), außer Kraft.

Dresden, den 7. Dezember 2017

Der Staatsminister der Justiz
in Vertretung
Andrea Franke
Staatssekretärin

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Änderungsvorschriften