Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
Az.: 24-H 1007/17/41-2017/57963
Vom 3. Januar 2018
Berichtigung vom 23. März 2018 (SächsAbl. S. 453)
A.
Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), werden wie folgt geändert:
- I.
- Die Verwaltungsvorschrift zu § 7 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Abschnitt B Nummer 11.5 werden die Wörter „des Gruppierungsplans“ durch die Wörter „jeweiligen Schreibens des Staatsministeriums der Finanzen über die Aufstellung der Voranschläge (Haushaltsaufstellungsschreiben)“ ersetzt.
- 2.
- Der 2. und 3. Spiegelstrich in Abschnitt E der Anlage zur Verwaltungsvorschrift zu § 7 werden wie folgt gefasst:
- „–
- Beschluss Nr. 2015/3 des Rates der IT-Beauftragten der Ressorts vom 19. Februar 2015 zum ,Konzept zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen in der Bundesverwaltung, insbesondere beim Einsatz der IT (WiBe 5.0)’. Fundstelle:
- –
- BMI Referat O1, Az. O1 – 12013/1#7 www.orghandbuch.de (Organisationshandbuch beziehungsweise Handbuch des Bundes für Organisationsuntersuchungen und Personalbedarfsermittlung) in der Fassung vom April 2016“
- II.
- In Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 13 wird die Angabe „Der Sächsische Gruppierungsplan – SäGPl-“ durch die Angabe „Der Gruppierungsplan – GPl-“ ersetzt.
- III.
- In Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 14 wird die Angabe „– SäFPl-“ durch die Angabe „– FPl-“ ersetzt.
- IV.
- In Nummer 1.2.1 Abschnitt A der Verwaltungsvorschrift zu § 17 wird das Wort „Gruppierungsplan“ durch das Wort „Haushaltsaufstellungsschreiben“ ersetzt.
- V.
- Die Verwaltungsvorschrift zu § 34 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1.1 wird das Wort „beglaubigten“ gestrichen.
- 2.
- In Nummer 10 wird die Angabe „Nummer 4 zu § 49“ durch die Angabe „Nummer 5 zu § 49“ ersetzt.
- VI.
- Die Verwaltungsvorschrift zu § 37 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 2.4.2 wird wie folgt gefasst:
„Einsparungen bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben, den Versorgungsausgaben und Minderausgaben bei gesetzlichen Leistungen sowie Kofinanzierungsmittel können grundsätzlich nicht anerkannt werden.“ - 2.
- Nummer 2.4.7 wird gestrichen.
- 3.
- Die Nummern 2.7, 2.7.1, 2.7.2, 2.7.3 werden gestrichen.
- VII.
- Die Nummer 4 zum Muster 1 zu § 37 wird entsprechend beigefügter Anlage geändert.
- VIII.
- In der Nummer 4.1, 3. Spiegelstrich der Verwaltungsvorschrift zu § 38 wird die Angabe „523“ durch die Angabe „532“ ersetzt.
- IX.
- Das Muster 1 zu § 38 wird entsprechend beigefügter Anlage geändert.
- X.
- Abschnitt A Zuwendungen, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung (zu Absatz 1) der Verwaltungsvorschrift zu § 44 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 5.3.4 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
- 2.
- In Nummer 5.3.4.1 wird die Angabe „50 000 Euro“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.
- 3.
- Die Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle der Festbetragsfinanzierung (Nummer 2.2.1) und der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens auf der Grundlage fester Beträge (Nummer 2.3) sind nach Möglichkeit die Regelungen der ANBest-P über den einfachen Verwendungsnachweis anzuwenden. - 4.
-
Die Nummer 8.8 wird wie folgt gefasst:
„Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden gemäß Nummer 8.1 sowie die Rückforderung von Zuwendungen gemäß Nummer 8.2 sollen bei zurückzufordernden Beträgen von weniger als 500 Euro unterbleiben. Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Satz 1 sollte das Verhältnis zur gewährten Zuwendung berücksichtigt werden.“ - 5.
- In Nummer 14 wird die Angabe „50 000 Euro“ durch die Angabe „100 000 Euro“ und die Angabe „25 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
- 6.
- Die Muster 1a, 1c und 5 zu § 44 werden entsprechend beigefügter Anlagen geändert.
- XI.
- Die Anlagen zu Abschnitt A zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 werden wie folgt geändert:
- 1.
- Die Nummer 6.6 Buchstabe b a. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu Abschnitt A zur Verwaltungsvorschrift zu § 44, wird wie folgt gefasst:
- „a.
- eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur, oder“
- 2.
- Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK), Anlage 3 zu Abschnitt A zur Verwaltungsvorschrift zu § 44, wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Nummer 10 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bücher und Belege (zum Begriff siehe Nummer 6.6 ANBest-P) sind nur bei Bedarf anzufordern (vergleiche auch Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 – Hinweis F 3, G 20).“ - b)
- In Nummer 13 wird die Angabe „50 000 Euro“ durch die Angabe „100 000 Euro“ und die Angabe „25 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
- 3.
- Die Nummer 6.2 Satz 1 der Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunalen Körperschaften (ANBest-K), Anlage 3a zu Abschnitt A zur Verwaltungsvorschrift zu § 44, wird wie folgt gefasst:
„Der Verwendungsnachweis beziehungsweise der vorläufige Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen.“ - 4.
- Hinweise G Anlage 8 zu Abschnitt A zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 werden wie folgt geändert:
- a)
- Hinweis 28 wird gestrichen.
- b)
- Die bisherige Nummerierung ändert sich wie folgt: „29“ wird „28“, „30“ wird „29“, „31“ wird „30“, „32“ wird „31“ und „33“ wird „32“
- XII.
- In Nummer 5 der Verwaltungsvorschrift zu § 49 wird die Angabe „5.1 Nachweisungen zur Stellenüberwachung“ gestrichen.
- XIII.
- In Nummer 1.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 54 wird die Angabe „1 000 000 Euro“ durch die Angabe „1 500 000 Euro“ und die Angabe „30 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
- XIV.
- In Nummer 12.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 80 werden die Wörter „im jährlichen Rechnungslegungsschreiben“ durch die Wörter „in der jeweiligen VwV Rechnungslegung“ ersetzt.
B.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 3. Januar 2018
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß