Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen
(VwV-Vollstreckungsplan)

Vom 18. Dezember 2017

I.
Geltungsbereich, Justizvollzugsbehörden

1.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen für den Vollzug der Untersuchungshaft, der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, des Jugendarrestes, des Strafarrestes, der Sicherungsverwahrung, der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens, der Haft gegen Angeklagte bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung nach § 230 Absatz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Hauptverhandlungshaft gemäß § 127b Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung und der Unterbringung nach § 275a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozeßordnung.
2.
Justizvollzugsbehörden
Aufsichtsbehörde für die Justizvollzugsanstalten ist das Staatsministerium der Justiz, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden, Telefon: 0351 564-0 (Vermittlung), Telefax: 0351 564-1969 (Abteilung IV – Justizvollzug, Soziale Dienste der Justiz, Justizbau), E-Mail: poststelle@smj.justiz.sachsen.de, Internet-Adresse: www.justiz.sachsen.de. Die Namen und Anschriften der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen und deren Erreichbarkeit ergeben sich aus der Anlage 1.

II.
Vollzug der Untersuchungshaft

1.
Zuständigkeit
Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Personen zuständig. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Untersuchungshaft an männlichen Personen ergibt sich aus Anlage 2, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2.
Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit nach Nummer 1 Satz 2
 
a)
Von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Satz 2 kann bei einer Gefährdung des Untersuchungszweckes abgewichen werden. § 26 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vom 31. August 2011 (SächsJMBl. S. 48), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. August 2017 (SächsJMBl. S. 444) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
 
b)
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann mit Zustimmung des zuständigen Gerichts die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt vollzogen werden, die zu diesem Zeitpunkt für den Vollzug der verhängten Strafe zuständig wäre. Dies gilt auch, wenn nur die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat.
3.
Abweichung von der sachlichen Zuständigkeit
Soweit es wegen der Gefährdung des Untersuchungszweckes unerlässlich ist, können männliche Personen abweichend von Nummer 1 Satz 2 auch in Justizvollzugsanstalten untergebracht werden, denen nach Anlage 2 keine Zuständigkeit für Untersuchungshaft zugewiesen wird. Die betroffenen Justizvollzugsanstalten sollen hiervon stets zeitnah vorab in Kenntnis gesetzt werden, um entsprechende Vorkehrungen treffen zu können. § 26 Absatz 2 Satz 1 der Strafvollstreckungsordnung gilt entsprechend.

III.

Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Ersatzfreiheitsstrafe

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug der Freiheitsstrafe an weiblichen Personen zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Personen ergibt sich aus der Anlage 3, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Für männliche Strafgefangene mit Freiheitsstrafe ab 18 Monaten, die sich erstmals in Strafhaft befinden und im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung in den zurückliegenden zehn Jahren insbesondere gemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu keiner Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurden (Ersttäter), ist die Justizvollzugsanstalt Waldheim für den Vollzug der Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug zuständig, soweit in Buchstabe c nichts anderes bestimmt ist.
 
c)
Für den Vollzug der Freiheitsstrafe im Erst- und Ersttätervollzug bis einschließlich fünf Jahre an männlichen Personen aus dem Landgerichtsbezirk Zwickau ist die JVA Hohenleuben (Freistaat Thüringen) zuständig; im Erstvollzug ist eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken, wenn die Person erstmals in Haft ist.
 
d)
Ist bei der Aufnahme in einer nicht zuständigen Justizvollzugsanstalt voraussichtlich insgesamt nicht mehr als ein Monat Strafe zu vollziehen, kann von einer Verlegung abgesehen werden.
 
e)
Ist nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils unter Berücksichtigung vorzeitiger Entlassungsmöglichkeiten voraussichtlich insgesamt nicht mehr als ein Monat Strafe zu vollziehen, ist von einer Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt abzusehen, sofern nicht gesetzliche Gründe sie erfordern. Nummer 9 Absatz 4 Satz 2 der Vollzugsgeschäftsordnung bleibt unberührt.
 
f)
Unter den Voraussetzungen des § 114 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für den Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Personen die Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen zuständig.
2.
Offener Vollzug
 
a)
Strafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind, werden, wenn sie nicht in der Mutter-Kind-Abteilung oder Vater-Kind-Abteilung untergebracht werden, abweichend von Nummer 1 in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen verlegt, die ihrem Wohnsitz nach der Entlassung am nächsten liegt.
 
b)
Bei den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig mit Krankenhaus, Torgau, Waldheim, Zeithain und Zwickau bestehen offene Abteilungen für männliche Strafgefangene. Bei den Justizvollzugsanstalten Chemnitz und Leipzig mit Krankenhaus bestehen offene Abteilungen für weibliche Strafgefangene. Bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist eine Mutter-Kind-Abteilung und bei der Justizvollzugsanstalt Waldheim ist eine Vater-Kind-Abteilung eingerichtet.

3.
Abteilung für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
In der Justizvollzugsanstalt Dresden ist eine Abteilung für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung eingerichtet.
4.
Sozialtherapie
In der Justizvollzugsanstalt Waldheim besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für männliche Strafgefangene und in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für weibliche Strafgefangene.
5.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a
Über Anträge auf Abweichung von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a entscheidet der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet, unter Beachtung von § 26 der Strafvollstreckungsordnung.

IV.
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an weiblichen Personen zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an männlichen Personen ergibt sich aus der Anlage 4, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
 
b)
Untersuchungsgefangene, gegen die in Unterbrechung der Untersuchungshaft oder im Anschluss an diese eine Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr als 90 Tagen zu vollstrecken ist, verbleiben in der Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wurde.
 
c)
Wird Ersatzfreiheitsstrafe im Anschluss an eine Freiheitsstrafe vollzogen, verbleiben die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt, in der die Freiheitsstrafe vollzogen wurde.
2.
Anwendung der Bestimmungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe
Ziffer III Nummer 2 und 5 gilt entsprechend.

V.
Vollzug der Jugendstrafe

1.
Zuständigkeit
 
a)
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Justizvollzugsanstalt Chemnitz für den Vollzug der Jugendstrafe an weiblichen Personen und die Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen ist für den Vollzug der Jugendstrafe an männlichen Personen zuständig.
 
b)
Für vom Jugendstrafvollzug ausgenommene Gefangene (§ 89b Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes) gilt Ziffer III.

2.
Offener Vollzug
 
a)
Bei der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen besteht eine offene Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene. Bei den Justizvollzugsanstalten Chemnitz und Leipzig mit Krankenhaus bestehen offene Abteilungen für weibliche Jugendstrafgefangene.
 
b)
Jugendstrafgefangene, die für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind, können abweichend von Nummer 1 Buchstabe a in die offene Abteilung einer anderen Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen nach Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b verlegt werden, wenn dies ihre Erziehung und die Eingliederung nach der Entlassung fördert.
3.
Sozialtherapie
In der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für männliche Jugendstrafgefangene und in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz besteht eine sozialtherapeutische Abteilung für weibliche Jugendstrafgefangene.
4.
Abweichung von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a
Ist Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung in Unterbrechung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zu vollziehen, ist von der Einweisung in die zuständige Anstalt abzusehen, wenn die gesamte Vollzugsdauer der Freiheitsstrafe oder einer anderen Freiheitsentziehung sechs Monate nicht übersteigt und gesetzliche Gründe dem Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Anstalt nicht entgegenstehen. Dasselbe gilt, wenn Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsentziehung bis zur Dauer von insgesamt sechs Monaten im Anschluss an eine Jugendstrafe zu vollziehen ist, falls aus erzieherischen Gründen der Verbleib in der für den Vollzug der Jugendstrafe zuständigen Anstalt angezeigt ist. Die Entscheidung trifft der Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet. Ziffer III Nummer 5 gilt entsprechend.

VI.
Vollzug des Jugendarrestes

Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug des Jugendarrestes an weiblichen Personen zuständig. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug des Jugendarrestes an männlichen Personen ergibt sich aus Anlage 5.

VII.
Vollzug der sonstigen Freiheitsentziehungen

1.
Vollzug des Strafarrestes, der Freiheitsstrafe und des Jugendarrestes an Soldaten der Bundeswehr
Strafarrest an Soldaten der Bundeswehr wird grundsätzlich von deren Behörden vollzogen (Artikel 5 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 452-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 1986 [BGBl. I S. 393] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Soweit dies nicht der Fall ist, ergibt sich die Zuständigkeit für den Vollzug des Strafarrestes aus der entsprechenden Anwendung von Ziffer III Nummer 1 (§§ 117 f. des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 [SächsGVBl. S. 250]). Soweit Freiheitsstrafe und Jugendarrest an Soldaten nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz in einer Einrichtung der Bundeswehr zu vollziehen ist, erfolgt der Vollzug nach den Zuständigkeitsregelungen dieser Verwaltungsvorschrift (Ziffern III, IV und VI).
2.
Vollzug der Sicherungsverwahrung und des Unterbringungsbefehls nach § 275a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozeßordnung
 
a)
Die, auch nachträglich angeordnete, Sicherungsverwahrung wird bei männlichen Personen in der Justizvollzugsanstalt Bautzen vollzogen.
 
b)
Die, auch nachträglich angeordnete, Sicherungsverwahrung wird bei weiblichen Personen in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz vollzogen.
 
c)
Für den Vollzug des Unterbringungsbefehls nach § 275a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist die Justizvollzugsanstalt zuständig, in welcher der Gefangene bisher die Freiheitsstrafe verbüßt hat. Hat der Unterzubringende bisher keine Freiheitsstrafe verbüßt, ist für den Vollzug des Unterbringungsbefehls nach § 275a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozeßordnung bei männlichen Personen die Justizvollzugsanstalt Dresden und bei weiblichen Personen die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig.
3.
Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme
Für die Zuständigkeit zum Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens sowie der Haft aufgrund vorläufiger Festnahme ist Ziffer II Nummer 1 entsprechend anzuwenden. Ist Haft nach Satz 1 in Unterbrechung oder im Anschluss an eine andere Haft zu vollziehen, bleiben diese Justizvollzugsanstalten zuständig.

VIII.
Vollzug an kranken Gefangenen
und Sicherungsverwahrten

Für kranke Gefangene, die nach Beurteilung eines Arztes transportfähig sind und unter der Voraussetzung der Unterbringung im Justizvollzugskrankenhaus haftfähig sind, ist die Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus zuständig. Satz 1 ist für die Unterbringung von Sicherungsverwahrten entsprechend anwendbar. Vor der Einweisung eines Gefangenen oder Sicherungsverwahrten sollen in der Regel die medizinische Beurteilung des behandelnden Arztes und die wesentlichen vollzugsrelevanten Auskünfte dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus zur Stellungnahme übersandt werden.

IX.
Vollzug an weiblichen Personen
aus dem Freistaat Thüringen

1.
Zuständigkeit
Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist gemäß der Verwaltungsvereinbarung über den Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe, der Untersuchungs-, Zivil- und Abschiebungshaft sowie des Jugendarrestes an weiblichen Gefangenen und Arrestanten sowie den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Frauen in Justizvollzugseinrichtungen des Freistaates Sachsen und über den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Männern in einer Justizvollzugseinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt zwischen dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen vom 20. November 2008, die vom Land Sachsen-Anhalt am 21. Dezember 2011 zum 31. Dezember 2012 gekündigt worden ist, für den Vollzug an weiblichen Straf- und Jugendstrafgefangenen, weiblichen Sicherungsverwahrten sowie weiblichen Untersuchungs- und Zivilgefangenen aus dem Freistaat Thüringen zuständig.
2.
Offener Vollzug
Abweichend von Nummer 1 sollen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung weibliche Strafgefangene des Freistaates Thüringen in die Justizvollzugsanstalt Tonna (Freistaat Thüringen) verlegt werden. Die Entscheidung über die Verlegung trifft der Leiter der abgebenden Justizvollzugsanstalt.

X.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV-Vollstreckungsplan vom 18. Mai 2015 (SächsABl. S. 855), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), außer Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Anlagen

Anlage 1 –
Namen, Anschriften und Erreichbarkeiten der Justizvollzugsanstalten

Anlage 2 –
Vollzug der Untersuchungshaft an männlichen Personen

Anlage 3 –
Vollzug der Freiheitsstrafe an männlichen Personen

Anlage 4 –
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an männlichen Personen

Anlage 5 –
Vollzug des Jugendarrestes an männlichen Personen

Änderungsvorschriften