Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der FRL Schulsozialarbeit

Vom 6. März 2018

I.

Die FRL Schulsozialarbeit vom 14. Februar 2017 (SächsABl. S. 280), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Gefördert werden Angebote der Schulsozialarbeit nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an allgemeinbildenden Schulen im Freistaat Sachsen, die auf der Grundlage des Förderkonzeptes zur Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen und nachrangig der am 24. Juni 2016 vom Landesjugendhilfeausschuss beschlossenen Fachempfehlung zur Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen (www.familie.sachsen.de) arbeiten.“
2.
Ziffer IV Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
 
„1.
Zuwendungen werden durch den Freistaat Sachsen gewährt, wenn
 
 
a)
Schulsozialarbeit im Rahmen der Planungsverantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der örtlichen Jugendhilfeplanung verankert ist,
 
 
b)
die auf Grundlage dieser Förderrichtlinie zugewendeten Haushaltsmittel zur Weiterentwicklung der Schulsozialarbeit in der kommunalen Gebietskörperschaft durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwendet werden und
 
 
c)
an jeder Oberschule in öffentlicher Trägerschaft in der kommunalen Gebietskörperschaft der Einsatz einer oder mehrere Fachkräfte in einem Gesamtumfang von mindestens 1,0 Vollzeitäquivalente vorgesehen ist.“
3.
Ziffer IV Nummer 2 entfällt.
4.
Ziffer IV Nummer 3 entfällt.
5.
Ziffer IV Nummer 4 wird zu Ziffer IV Nummer 2.
6.
Ziffer IV Nummer 5 wird zu Ziffer IV Nummer 3.
7.
Ziffer IV Nummer 6 wird zu Ziffer IV Nummer 4.
8.
Ziffer V Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Zuwendung wird ab dem Schuljahresbeginn Schuljahr 2018/2019 (1. August 2018) im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.“
9.
Ziffer V Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
 
„2.
Die Zuwendung kann bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, maximal jedoch in Höhe des unter Ziffer V Nummer 4 ermittelten Betrages. Mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen durch den Erstempfänger erbracht werden. Dabei können Finanzierungsanteile kreisangehöriger Städte und Gemeinden sowie Eigenleistungen anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, wenn diese Letztempfänger sind, angerechnet werden.“
10.
Nach Ziffer V Nummer 2 wird ergänzt:
 
„3.
Abweichend von Nummer 2 beträgt die Zuwendung für die zuwendungsfähigen Personalausgaben für je 1,0 Vollzeitäquivalente an Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft 100 Prozent.“
11.
Ziffer V Nummer 3 wird zu Ziffer V Nummer 4.
12.
In Ziffer V Nummer 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ergänzt:
„Personalausgaben sind maximal zuwendungsfähig bis zu Entgeltgruppe S 11 b Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in Verbindung mit der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst – TvöD.“
13.
Ziffer V Nummer 4 wird zu Ziffer V Nummer 5.
14.
In Ziffer V Nummer 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ergänzt:
„An Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft werden nicht weniger als 1,0 Vollzeitäquivalente pro Oberschule gefördert.“
15.
Ziffer VI Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
 
„4.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte beantragten Zuwendungen bei der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Oktober des Vorjahres. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2018 ist bis zum 30. April 2018 einzureichen. Später eingehende Anträge können nachrangig nach Posteingangsdatum berücksichtigt werden, wenn und soweit die Vergabe nicht beanspruchter Mittel gemäß Ziffer V Nummer 4 noch nicht erfolgt ist.
Dem Antrag sind beizufügen:
 
 
a)
ein Finanzierungsplan sowie
 
 
b)
die Erklärungen nach Ziffer IV Nummer 1 und 4.“
16.
Ziffer VI Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
 
„5.
Der einfache Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Der Sachbericht hat eine tabellarische Übersicht über die geförderten Angebote an den einzelnen Schulstandorten mit Angaben zur Schulart, zur Zahl der mit dem Angebot erreichten jungen Menschen, zur Anzahl der Vollzeitäquivalente, Anzahl der Vollzeitäquivalente pro eingesetzter Fachkraft und zur Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte zu enthalten.“
17.
Ziffer VI Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
 
„6.
Der Erstempfänger hat die voraussichtlichen Mehrausgaben – mit entsprechend darzulegenden Bedarfen – beziehungsweise Minderausgaben für das laufende Haushaltsjahr mit der entsprechenden Begründung jeweils bis zum 15. April und 15. August der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen oder eine Fehlmeldung zu erteilen.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

Dresden, den 6. März 2018

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch