Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
(FRL „Wir für Sachsen“)

Vom 23. April 2018

1.       Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.       Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert wird das bürgerschaftliche Engagement insbesondere in den Bereichen Soziales, Umwelt, Kultur und Sport, beispielsweise:
 
a)
Behinderten- und Altenhilfe,
 
b)
Kinder- und Jugendarbeit,
 
c)
Wohnungslosenhilfe,
 
d)
Integration von Spätaussiedlern und anderen Migranten,
 
e)
Umwelterziehung und Naturschutz,
 
f)
Heimatpflege und Laienmusik,
 
g)
Unterstützung schulischer Bildung und Erziehung,
 
h)
Brand- und Katastrophenschutz, Rettungswesen,
 
i)
Verkehrswacht, Verkehrssicherheit oder
 
j)
Gesellschaft, Politik, Rechtsprechung, Kirche.
 
Mit der Aufwandsentschädigung sollen Fahrt-, Porto-, Telefon- und Kopierausgaben sowie Aufwendungen für Büromaterialien oder ähnliche Ausgaben der freiwillig Engagierten abgedeckt werden.
2.2
Außerdem sollen die Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Engagements mit dem Ziel der Unterstützung ehrenamtlich engagierter Bürgerinnen und Bürger in den Kommunen im Haushaltsjahr 2018 gefördert werden.

3.       Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger (Endempfänger) nach Nummer 2.1 sind die Projektträger. Sie erhalten die Zuwendung über die Bürgerstiftung Dresden (Erstempfänger). Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.2 sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.

4.       Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Eine Zuwendung nach Nummer 2.1 wird nur gewährt, wenn
 
a)
das bürgerschaftliche Engagement durchschnittlich mindestens 20 Stunden monatlich beträgt,
 
b)
die freiwillig Engagierten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben und
 
c)
die freiwillig Engagierten nicht für denselben Zweck bereits aus einem anderen Förderprogramm des Freistaates Sachsen oder von Dritten bezuschusst werden.
4.2
Eine Zuwendung nach Nummer 2.2 wird nur gewährt, wenn die Mittel ausschließlich für die Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit, zum Beispiel für ehrenamtlich Engagierte oder Veranstaltungen, die mit dem Ehrenamt im Zusammenhang stehen (zum Beispiel Ehrenamtsmessen), verwendet werden. Die Förderung von Personalausgaben der Zuwendungsempfänger ist ausgeschlossen.

5.       Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Die Zuwendungen werden als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Den freiwillig Engagierten nach Nummer 2.1 wird monatlich für durchschnittlich mindestens 20 Stunden eine pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 40 Euro gewährt. Die Aufwandsentschädigung stellt kein Einkommen im Sinne des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, und § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, dar.
5.3
Die Förderung nach Nummer 2.2 ist auf 100 000 Euro im Haushaltsjahr pro Landkreis und Kreisfreier Stadt begrenzt.

6.       Verfahren

6.1
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
6.2
Regelungen für die Förderung nach Nummer 2.1
 
a)
Antragsberechtige Projektträger sind:
aa)
die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die örtlichen Träger der Freien Wohlfahrtspflege sowie Kirchgemeinden,
bb)
Stiftungen und andere Verbände und Vereine, soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind, oder
cc)
Gemeinden und Gemeindeverbände.
 
Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare von den antragsberechtigten Projektträgern bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der Bürgerstiftung Dresden einzureichen. Die Bürgerstiftung Dresden reicht ihren Förderantrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde ein.
 
b)
Die Zuwendung wird auf Anforderung der Bürgerstiftung Dresden in 2 Raten ausgezahlt. Die Bürgerstiftung Dresden bewilligt den Projektträgern Zuwendungen für einen Zeitraum bis zu einem Jahr. Der Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr. Die Zuwendung wird auf Anforderung des Projektträgers in 2 Raten ausgezahlt. Die Auszahlung der 1. Rate erfolgt bis zum 30. April des Haushaltsjahres, die 2. Rate wird bis zum 30. September des Haushaltsjahres ausgereicht. Mit der Anforderung der 2. Rate ist der Bürgerstiftung Dresden ein zahlenmäßiger Zwischenverwendungsnachweis über die Weitergabe der bewilligten Mittel vorzulegen. Beträgt der Bewilligungszeitraum weniger als 6 Monate, wird die Zuwendung in einem Betrag ausgezahlt. Die Bürgerstiftung Dresden entscheidet über die bei ihr eingegangenen Anträge im Rahmen der vom Freistaat Sachsen bewilligten Mittel. Sie soll dabei auf eine vergleichbare Förderung vergleichbarer Projektträger achten. Die Bürgerstiftung Dresden kann Regionalbeiräte einrichten, die sie bei der Entscheidung über die Anträge beraten.
 
c)
Es wird ein Beirat als beratendes Gremium eingerichtet. Dem Beirat gehört die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz als Vorsitzende oder 1 Vertreter und 8 weitere Mitglieder an. Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz beruft 5 sachverständige Persönlichkeiten und auf Vorschlag des Landtages 3 Mitglieder des Landtages jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen werden. Er gibt Anregungen für die Auswahl der durch die Richtlinie geförderten Projekte und unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
 
d)
Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid an die Bürgerstiftung Dresden. Die Bürgerstiftung Dresden reicht die Zuwendung in privatrechtlicher Form nach Nummer 12.5 und 12.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung an die Endempfänger aus. Die Endempfänger teilen die bewilligten Mittel im Rahmen von Nummer 5.2 in eigener Verantwortung auf die freiwillig Engagierten auf, für die eine Förderung beantragt wurde.
 
e)
Der Bürgerstiftung Dresden ist innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vom Projektträger der zahlenmäßige Endverwendungsnachweis über die Ausreichung der bewilligten Mittel, ein Sachbericht über das Projekt und die Bestätigung mit den Unterschriften der freiwillig Engagierten vorzulegen. Bis zum 30. Juni des Jahres übermittelt die Bürgerstiftung Dresden dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ihren Verwendungsnachweis, dem sie die Zwischen- und Endverwendungsnachweise der Projektträger beizufügen hat.
6.3
Regelungen für die Förderung nach Nummer 2.2
 
a)
Anträge auf Gewährung einer Förderung sind schriftlich durch den Zuwendungsempfänger für das Haushaltsjahr 2018 bis spätestens 31. Mai 2018 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
b)
Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Dieser ist bis zum 28. Februar des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

7.       Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die FRL „Wir für Sachsen“ vom 10. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1447), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), außer Kraft.

Dresden, den 23. April 2018

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch