Sechste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Vom 3. Mai 2018

Auf Grund des § 1 Absatz 5 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationverordnung

Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die durch die Verordnung vom 25. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 5 wird aufgehoben.
2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Zuständigkeit der Zweigstellen
 
Die Zweigstellen sind vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks zuständig. Satz 1 gilt, die Einsichtnahme in die Grundbücher und die Ausdruckerteilung aus diesen ausgenommen, nicht für Grundbuchsachen. Für die richterlichen Geschäfte kann das Präsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit Abweichendes beschließen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.

Dresden, den 3. Mai 2018

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften