Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung
Vom 5. Juni 2018
Auf Grund des § 63 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), der durch Artikel 19 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung
Die Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung vom 16. März 2011 (SächsGVBl S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 werden die Wörter „und 40-jährigen“ durch die Wörter „, 40- und 50-jährigen“ ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „EUR.“ durch das Wort „Euro,“ ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- von 50 Jahren 500 Euro.“
- 3.
- In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 1“ und die Angabe „Nr. 2 und 3“ wird durch die Wörter „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
- 4.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
- „§ 7
Übergangsvorschrift - Für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen nach § 2 Nummer 4 im Jahr 2018 ist das Vorschlagsverfahren nach § 4 Absatz 2 bis zum 26. Juli 2018 abzuschließen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 5. Juni 2018
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller