Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Durchführung von statistischen Erhebungen an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen
(Sächsische Schulstatistikverordnung – SächsSchulStatVO)
Vom 22. August 2018
Auf Grund des § 63b Absatz 4 sowie 5 Satz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 1 Nummer 75 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:
§ 1
Erhebungsbereiche
(1) Zur Durchführung der jährlichen statistischen Erhebungen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und freier Trägerschaft nach § 63b Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes (Schulstatistik) werden Daten erhoben:
- 1.
- zu Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften im Unterricht nach Abschnitt 1 der Anlage 1,
- 2.
- zu Schülern nach Abschnitt 2 der Anlage 1,
- 3.
- zu Abgängern und Absolventen nach Abschnitt 3 der Anlage 1 sowie
- 4.
- zu Schulpartnerschaften.
(2) Die statistischen Erhebungen nach Absatz 1 werden als Landesstatistik durch das Statistische Landesamt geführt.
§ 2
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale bei der Erhebung sind:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer, Fax, E-Mail-Adresse und Internetadresse der Schule,
- 2.
- Rechtsstatus der Schule,
- 3.
- Schulträger,
- 4.
- Anrede, Name und dienstliche Telefonnummer des Schulleiters sowie
- 5.
- Schulart der Schule und Dienststellenschlüssel.
§ 3
Periodizität, Stichtag und Auskunftspflicht
(1) Die Schulstatistik wird schuljährlich durchgeführt.
(2) Der Stichtag für die Erhebung nach § 1 Absatz 2 wird für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft, für die Schulen in freier Trägerschaft und für die Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus jährlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.
(3) Berichtszeitraum für die Erhebung von Unterrichtsdaten der Schulstatistik ist die Kalenderwoche, in die der Stichtag fällt, und für ausgewählte Merkmale (zum Beispiel Abgänger und Absolventen) das jeweils zurückliegende Schuljahr.
(4) Die Auskunftspflichtigen nach § 63b Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes müssen dem Statistischen Landesamt ihre Auskunft innerhalb von vier Wochen erteilen.
(5) Erste Auswertungen der Erhebung nach § 1 Absatz 2 sind bis zum 31. Januar des Folgejahres fertig zu stellen und an das Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.
§ 4
Schüler- und Absolventenprognose
(1) 1Die regionalisierte Schüler- und Absolventenprognose ist auf der Grundlage der für die Schulstatistik erhobenen aggregierten Daten und der letzten regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für den Freistaat Sachsen zu erstellen. 2Die Datenanforderungen für die regionalisierte Schüler- und Absolventenprognose sind in der Anlage 2 enthalten.
(2) Die Vorausberechnung der regionalisierten Schüler- und Absolventenzahlen erfolgt für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist die im Jahr 2018 zu erstellende Schüler- und Absolventenprognose eine Aktualisierung der Schüler- und Absolventenprognose 2016 bis zum Schuljahr 2030/31 unter Berücksichtigung der neuen Übergangsregeln für den Wechsel auf das Gymnasium und der Entwicklung der Anzahl der Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.
§ 5
Übermittlung und Veröffentlichung
(1) 1Das Statistische Landesamt ist berechtigt, alle Auswertungen der Schulstatistik zu veröffentlichen. 2Dies gilt auch, wenn Tabellenfeldern weniger als vier Fälle zu Grunde liegen und solange ausgeschlossen werden kann, dass auf Grund der Daten Rückschlüsse auf bestimmte Personen möglich sind.
(2) Das Statistische Landesamt ist berechtigt, regelmäßig Schulverzeichnisse zu veröffentlichen, die insbesondere den Namen und die Anschrift der Schule, die Schulart, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Internetadresse, den Dienststellenschlüssel, die Ausbildungsrichtung, die Schülerzahl, die Klassenzahl sowie die Trägerschaft enthalten.
(3) Das Statistische Landesamt ist berechtigt, alle Auswertungen im Zusammenhang mit der Schüler- und Absolventenprognose zu veröffentlichen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.
Dresden, den 22. August 2018
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Daten
Abschnitt 1: Daten zu Lehrern und pädagogischen Fachkräften im Unterricht
- –
- Schulart
- –
- Geschlecht
- –
- Geburtsjahr
- –
- Staatsangehörigkeit
- –
- Lehramt, Ausbildung, Lehrbefähigung
- –
- Regelpflichtstundenzahl
- –
- Beschäftigungsumfang
- –
- Abminderungen, Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen (Schulen in öffentlicher Trägerschaft)
- –
- Abgabe von Stunden an andere Schulen
- –
- Abgabe von Stunden an andere Dienststellen
- –
- erteilter Unterricht an der Einsatzschule
- –
- Zugangsart
- –
- Abgangsart
Abschnitt 2: Daten zu Schülern
- –
- Schulart
- –
- Geschlecht
- –
- Geburtsjahr
- –
- Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
- –
- Art der Ersteinschulung
- –
- Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist
- –
- Staatsangehörigkeit
- –
- schulische Herkunft: im Vorjahr besuchte Schulart, im Vorjahr besuchte Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
- –
- Art der Wiederholung
- –
- schulische Vorbildung
- –
- erteilter Unterricht
- –
- erteilter Fremdsprachenunterricht
- –
- Förderschwerpunkt
- –
- Zeitform des Unterrichts
- –
- angestrebter Abschluss oder Beruf
- –
- Fachrichtung
- –
- Stellung im Beruf (mit beziehungsweise ohne Ausbildungsvertrag)
Abschnitt 3: Daten zu Abgängern und Absolventen
- –
- Schulart
- –
- Art des Abschlusses
- –
- Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
- –
- Schulfremdenprüfung
- –
- Geschlecht
- –
- Geburtsjahr
- –
- Abgänger und Absolventen, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist
- –
- Staatsangehörigkeit
- –
- Zeitform des Unterrichts
- –
- Fachrichtung
- –
- neu erworbener Abschluss
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
Datenanforderung zur Schüler- und Absolventenprognose
Erhebungsbereich | Trennung |
---|---|
Trägerschaft | Trennung nach Schulen in öffentlicher Trägerschaft, darunter im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus, und Schulen in freier Trägerschaft |
Regionale Einheiten | Trennung nach Sachsen insgesamt, Landkreisen und Kreisfreien Städten |
Allgemeinbildende Schulen | Trennung nach Schularten (Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Förderschulen, Freien Waldorfschulen) und Klassen- beziehungsweise Jahrgangsstufen einschließlich der Schüler in Vorbereitungsklassen sowie Klinik- und Krankenhausschulen insgesamt entsprechend den Vorgaben des Sekretariates der Kultusministerkonferenz |
Schulen des zweiten Bildungsweges (Abendoberschulen, Abendgymnasien, Kollegs) | Trennung nach Schularten |
Berufsbildende Schulen | Trennung nach Schularten (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien) entsprechend den Vorgaben des Sekretariates der Kultusministerkonferenz |
Abgänger und Absolventen | Trennung der Abgänger und Absolventen an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges nach Abschlussarten (ohne Hauptschulabschluss, darunter aus Förderschulen, Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Hochschulreife) Schüler mit Schulfremdenprüfung werden bei den entsprechenden Schularten als Absolventen berücksichtigt. Trennung der Abgänger und Absolventen an berufsbildenden Schulen insgesamt nach Schularten, darunter Absolventen mit Fachhochschulreife oder Hochschulreife |